Dieselgate: Jetzt auch Opel im Dieselskandal zur Zahlung von Schadensersatz an Käufer eines Insignia 2.0 verurteilt

Dieselgate: Jetzt auch Opel im Dieselskandal zur Zahlung von Schadensersatz an Käufer eines Insignia 2.0 verurteilt

Mit Urteil vom 30.12.2022 – 2 O 200/22 – hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Ravensburg in einem Fall, in dem ein Käufer 2015 bei einem Autohaus einen gebrauchten 

  • Opel Insignia 2.0 

erworben hatte, in dem von der Firma Adam Opel GmbH der 

  • Dieselmotor des Typs „B20“ 

verbaut worden war, der zwar über keine

  • Prüfstanderkennung im technischen Sinn 

verfügte, bei dem jedoch 

  • neben einem Thermofenster 
  • weitere drei Parameter 

dafür sorgten, dass die Abgasreinigung nur 

  • auf dem Prüfstand ordnungsgemäß arbeitete, 

während sie unter normalen Nutzungsbedingungen, 

  • wie sie im europäischen Straßenverkehr, jedenfalls in Deutschland auf Autobahnen, 

üblich sind, nicht nur 

  • unterhalb einer Temperaturschwelle von 16 Grad Celsius,

sondern darüber hinaus auch

  • oberhalb einer Geschwindigkeit von 140 km/h, 
  • oberhalb einer Drehzahl von 2.900 U/min. sowie 
  • unterhalb eines Umgebungsluftdrucks von 91,5 kPa (ein Luftdruck von 91,5 kPa entspricht etwa einer Meereshöhe von 800 m) 

reduziert wurde, die Firma Adam Opel GmbH, weil sie

  • Fahrzeuge mit nicht vorschriftsmäßigen Motoren, die mehrere, nämlich vier unzulässige Abschalteinrichtungen aufwiesen, ausgestattet, in den Verkehr gebracht und 

dadurch Käufer dieser Fahrzeuge vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hatte, verurteilt, an den Fahrzeugkäufer, 

  • Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs 

24.666,05 Euro als Schadensersatz 

  • (= Kaufpreis von 36.300,– Euro abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 11.633,95 Euro) 

zu zahlen.  

Das den Schadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers 

  • aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

begründende, der Firma Adam Opel GmbH gemäß § 31 BGB zurechenbare,  

  • vorsätzliche sittenwidrige Verhalten 

sah die Kammer in der

  • – dem Vorgehen der Volkswagen AG beim Einbau einer Prüfstandserkennung in den Motor EA189 vergleichbaren – 

systematisch,

  • mittels einer Vielzahl zum Abschalten eingesetzten Parameter (Temperatur, Geschwindigkeit, Drehzahl und Luftdruck) 

verfolgten unzulässigen Emissionsreduzierungs-Strategie, mit der 

  • die zuständigen Prüfbehörden und 
  • die Fahrzeugkäufer 

bewusst getäuscht wurden (Quelle: LTO Legal Tribune Online).

Hinweis:
Das Urteil könnte auch Bedeutung haben für andere Dieselmodelle von Opel.


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