…. gemäß §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht entgegensteht.
Mit Urteil vom 07.11.2022 – VIa ZR 325/21 – hat der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer von einem Händler ein vom
betroffenes gebrauchtes Fahrzeug erworben, den Kaufpreis
finanziert, von dem vereinbarten sog. verbrieften Rückgaberecht,
- welches ihm die Rückgabe des Fahrzeugs unter Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Darlehensschlussrate gestattete,
keinen Gebrauch gemacht, sondern den Fahrzeughersteller,
- aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung,
nach §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatte, entschieden, dass die Nichtausübung
- eines verbrieften Rückgaberechts in einem sog. Dieselfall
dem Schadensersatzanspruch nicht entgegensteht.
Danach stellt die Nichtausübung eines verbrieften Rückgaberechts in einem sogenannten „Dieselfall“ den für die
geltenden Erfahrungssatz nicht in Frage, dass der Geschädigte
- in Kenntnis sämtlicher Umstände und
- mit Rücksicht auf das damit einhergehende Stilllegungsrisiko
das mit einer Abschalteinrichtung versehene Fahrzeug nicht gekauft hätte und ihm insofern,
- als er aufgrund der arglistigem Täuschung einen nicht gewollten Kaufvertrag eingegangen ist,
ein Schaden entstanden ist.
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