Tag Fahrzeughersteller

Dieselgate: EuGH will am 21.03.2023 entscheiden, ob Fahrzeugerwerber deren Fahrzeug über ein sog. Thermofenster verfügt, deswegen einen Schadensersatzanspruch

…. gegen den Fahrzeughersteller haben. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mitgeteilt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-100/21, in dem 

  • der Käufer eines gebrauchten Mercedes C 220 CDI, weil die Abgasrückführung bei dem Fahrzeug durch ein sog. „Thermofenster“ bei kühleren Außentemperaturen reduziert wird, was zu einer Erhöhung der Stickoxidemissionen (NOx) führt, gegen den Fahrzeughersteller Mercedes-Benz beim Landgericht (LG) Ravensburg eine Klage auf Schadensersatz erhoben hat und
  • es sich bei dem Thermofenster nach Ansicht des LG um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts handelt, 

über die

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Dieselgate: BGH wartet die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21 ab und hat deshalb den Verhandlungstermin in dem

…. bei ihm anhängigen Revisionsverfahren VIa ZR 335/21 vom 21.11.2022 auf den 27.02.2023 verlegt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mitgeteilt, dass in der bei ihm 

  • anhängigen Revisionssache VIa ZR 335/21 

der auf den 

  • 21.11.2022 bestimmte Verhandlungstermin 

auf den 

  • 27.02.2023 verlegt worden ist, 

weil in dem Termin auch 

  • Gelegenheit

bestehen soll, die sich aus einer

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Dieselgate: EuGH entscheidet, dass es sich bei dem sog. Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt 

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat 

entschieden, dass eine Software für Dieselfahrzeuge, die die 

  • Einhaltung der Emissionsgrenzwerte 

nur gewährleistet, wenn 

  • die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt und 
  • der Fahrbetrieb unterhalb von 1 000 Höhenmetern erfolgt,

grundsätzlich eine nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007

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Dieselgate: Warum das gestrige BGH-Urteil gegen VW wegweisend auch für Besitzer von Dieselfahrzeugen anderer Hersteller ist,

…. wie beispielsweise für Besitzer von Porsche-, Mercedes-, BMW- und Opel-Modellen mit Dieselmotor. 

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – mit dem dieser festgestellt hat, dass die VW AG 

  • durch den Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen 

bei dem Dieselmotor des Typs EA 189 den Käufer eines mit einem solchen Motor versehenen Fahrzeugs  

  • vorsätzlich sittenwidrig geschädigt 

hat und diesem gegenüber somit aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • schadensersatzpflichtig

ist, mit der Rechtsfolge, dass der Fahrzeugkäufer, 

  • gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs

den Kaufpreis erstattet verlangen kann, 

  • abzüglich einer Entschädigung für die gefahrenen Kilometer,

ist deswegen wegweisend 

  • auch für Besitzer von Dieselfahrzeugen anderer Hersteller, 

weil es sich, 

bei allen Vorrichtungen,  

  • die bei Zulassungstests von Dieselkraftfahrzeugen einen verstärkenden Einfluss auf die Funktion des Emissionskontrollsystems dieser Fahrzeuge ausüben und 
  • nicht zum Schutz des Motors vor dem Eintreten von unmittelbaren und plötzlichen Schäden notwendig sind,

um unzulässige Abschalteinrichtungen handelt und mit solchen unzulässigen Abschalteinrichtungen

  • auch verschiedene Dieselfahrzeugmodelle anderer Fahrzeughersteller

ausgestattet sind.  

So haben beispielsweise bereits festgestellt, dass 

  • in Porsche-, Mercedes- und BMW-Dieselmodellen 

unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut waren und den Käufern solcher Fahrzeuge gegen 

  • die Porsche AG, 
  • die Daimler AG sowie 
  • die BMW AG

wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Schadensersatzansprüche zuerkannt, 

Ferner erfolgte im Juni 2019 auf Anordnung des Kraftfahrbundesamtes (KBA) ein Rückruf 

weil in den Fahrzeugen eine 

  • – nur im Prüfmodus, nicht dagegen im Straßenverkehr aktivierte – 

sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung dafür sorgen soll, dass die Grenzwerte für den Stockoxid-Ausstoß im Prüfmodus nicht überschritten werden und laut einem vom KBA eröffneten Anhörungsverfahren sollen auch  

mit einer „unzulässigen Abschaltvorrichtung“ ausgestattet worden sein.

Schließlich hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts (OVG) mit Beschluss vom 07.11.2019 – 5 MB 3/19 – entschieden, dass

  • die Opel Automobile GmbH 

verpflichtet ist, der Anordnung des Kraftfahrbundesamtes (KFB), die Fahrzeugmodelle 

  • Opel Zafira 1.6 und 2.0 CDTi,
  • Opel Cascada 2.0 CDTi und 
  • Opel Insignia 2.0 CDTi 

aus den Jahren 2013 bis 2016 zurückzurufen, nachkommen muss,

  • um deren Software zur Steuerung der Abschalteinrichtungen umzurüsten.

Dieselgate – LG Kiel entscheidet: Käufer eines Porsche Macan S Diesel können vom Fahrzeughersteller Schadensersatz

…. verlangen, wenn vom Kraftfahrtbundesamt

  • wegen einer bei diesem Fahrzeugtyp festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtung ein verpflichtender Rückruf angeordnet und
  • der Fahrzeughersteller verpflichtet worden ist, die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen.

Mit Urteil vom 30.10.2018 – 12 O 406/17 – hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Kiel in einem Fall, in dem der Kläger einen neuen Porsche Macan S Diesel gekauft hatte,

  • der von dem Fahrzeughersteller mit einem von der Firma Audi hergestellten Dieselmotor ausgerüstet worden war,
  • der (zwar) über eine EG-Typgenehmigung nach der EU6-Abgasnorm verfügte,
  • aber zur Erfüllung der Abgasnorm eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut war und
  • bei dem das Kraftfahrbundesamt deswegen einen verpflichtenden Rückruf angeordnet sowie den Fahrzeughersteller zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtungen verpflichtet hatte,

festgestellt, dass

  • der Fahrzeughersteller verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden aus dem Kauf des mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu ersetzen.

Danach steht dem Käufer gegen den Fahrzeughersteller ein Anspruch auf Schadenssatz nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.

Begründet hat die Kammer dies u.a. damit, dass

  • die schädigende Handlung in dem arglistigen Inverkehrbringen solcher mangelhafter Fahrzeuge unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Abschalteinrichtungen zur Beeinflussung der Emissionswerte auf dem Prüfstand liegt,
  • der Schaden des Klägers in dem Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags über ein mangelhaftes Fahrzeug zu sehen ist,
  • die Schadenszufügung, nachdem vorsätzlich mangelhafte Fahrzeuge unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Veränderung der Emissionswerte auf dem Prüfstand im Vergleich zum normalen Betrieb in Verkehr gebracht worden sind, sich als sittenwidrig darstellt

und

  • die sittenwidrige Schädigung zumindest bedingt vorsätzlich erfolgt ist, da der Vorstand des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Fahrzeuge Kenntnis von den unzulässigen Abschalteinrichtungen in dem von Audi bezogenen Motor hatte, den Motor aber gleichwohl hat einbauen lassen und die Schädigung des Vermögens der Käufer durch ungewollte Fahrzeugkäufe in Kauf genommen hat.