Dieselgate: Wichtig zu wissen für Fahrzeugkäufer, wenn ihr erworbener Mercedes Diesel ein sog. Thermofenster hat

Dieselgate: Wichtig zu wissen für Fahrzeugkäufer, wenn ihr erworbener Mercedes Diesel ein sog. Thermofenster hat

In seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 hat Generalanwalt Rantos 

  • in dem dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorliegenden Vorentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-100/21

in dem der Käufer eines gebrauchten Mercedes C 220 CDI,

  • weil die Abgasrückführung bei dem Fahrzeug durch ein sog. „Thermofenster“ bei kühleren Außentemperaturen reduziert wird, was zu einer Erhöhung der Stickoxidemissionen (NOx) führt,

gegen den Fahrzeughersteller Mercedes-Benz beim Landgericht (LG) Ravensburg eine Klage auf Schadensersatz erhoben hat und dem EuGH vom LG,

  • nach dessen vorläufiger Einschätzung das in Rede stehende Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts darstellt,

die Frage zur Entscheidung vorgelegt worden ist, ob 

  • die Unionsregelung über die EG-Typgenehmigung, nach der solche Abschalteinrichtungen verboten sind, auch darauf abzielt, die Interessen eines individuellen Erwerbers zu schützen und 
  • das Unionsrecht damit dem individuellen Erwerber eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, einen Ersatzanspruch aufgrund deliktischer Haftung gegen den Fahrzeughersteller auch bei einfacher Fahrlässigkeit einräumt,

die Auffassung vertreten, dass mit der EG-Übereinstimmungsbescheinigung der Fahrzeughersteller dem Erwerber versichert, 

  • dass das von ihm erworbene Fahrzeug die Anforderungen des Unionsrechts erfüllt, 

dass die Unionsregelung über die EG-Typgenehmigung die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Fahrzeugs, 

  • insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu erwerben, 

schützt und dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten 

  • durch die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen 

verpflichtet, vorzusehen, dass der Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug 

  • mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung 

ausgestattet ist (Quelle: Pressemitteilung des EuGH). 

Hinweis:
Das bedeutet, folgt der EuGH, 

  • wie das meist in der Vergangenheit der Fall war, 

bei seiner Entscheidung der Rechtsauffassung des Generalanwalts, wäre,

  • im Gegensatz zur bisherigen Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGH),

zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller,

  • wegen Verwendens einer unzulässigen Abschalteinrichtung,

nicht mehr der Nachweis einer 

  • vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB 

erforderlich.

Zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB,

  • d.h. zum Anspruch des Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller auf Erstattung des Kaufpreises, abzüglich der Nutzungsvorteile für die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs, 

würde dann vielmehr ein fahrlässiger Verstoß des Fahrzeugherstellers gegen die 

  • Unionsregelung über die EG-Typgenehmigung.

genügen.


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