Dieselgate: Wichtig zu wissen, wenn der erworbene PKW Diesel ein sog. Thermofenster hat 

Dieselgate: Wichtig zu wissen, wenn der erworbene PKW Diesel ein sog. Thermofenster hat 

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hat mit Beschluss vom 27.07.2022 – 8 U 58/21 – das bei ihm anhängige 

  • Berufungsverfahren, 

in dem der Käufer eines PKW Diesel gegen den Fahrzeughersteller 

  • Schadensersatzansprüche 

mit der Begründung geltend macht, dass das von ihm erworbene Fahrzeug vom Fahrzeughersteller

  • mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters, bei dem die Abgasrückführung in Abhängigkeit von der Temperatur erfolgt, 

ausgestattet wurde,

  • in entsprechender Anwendung von § 148 Zivilprozessordnung (ZPO) 

ausgesetzt, bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) 

  • über das bei ihm anhängige Vorentscheidungsersuchen des Landgerichts (LG) Ravensburg in der Rechtssache C-100/21,

dem eine Klage zugrunde liegt, mit der der Käufer eines gebrauchten Mercedes C 220 CDI, 

  • weil die Abgasrückführung bei dem Fahrzeug durch ein sog. „Thermofenster“ bei kühleren Außentemperaturen reduziert wird, was zu einer Erhöhung der Stickoxidemissionen (NOx) führt, 

vom Fahrzeughersteller, der Mercedes-Benz Group AG, vormals Daimler AG, 

  • wegen der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, 

Schadensersatz verlangt und in dem es um die Frage der Auslegung

  • der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.09.2007 – Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 – sowie 
  • der Verordnung Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.2007 – Art. 5 Abs. 2 –

geht.

Nachdem der Generalanwalt Rantos in dem beim EuGH anhängigen Vorentscheidungsersuchen in seinen Schlussanträgen die Auffassung vertreten hat, 

  • dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist und
  • dass die Richtlinie 2007/46 die Mitgliedstaaten verpflichtet, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist,

möchte das OLG die Entscheidung des EuGH abwarten, weil, 

  • sollte der EuGH die Rechtsauffassung des Generalanwalts teilen, 

sich daraus Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht dahingehend ergeben könnten, dass

  • im Gegensatz zur bisherigen Rechtsauffassung auch des Bundesgerichtshofs (BGH)

zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller,

  • wegen Verwendens einer unzulässigen Abschalteinrichtung,

nicht mehr der Nachweis einer 

  • vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

erforderlich wäre, sondern ein Schadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers nach § 823 Abs. 2 BGB gegen den Fahrzeughersteller schon bei einem 

  • fahrlässigen Verstoß gegen die Unionsregelung über die EG-Typgenehmigung

bestehen könnte (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).


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