…. bei ihm anhängigen Revisionsverfahren VIa ZR 335/21 vom 21.11.2022 auf den 27.02.2023 verlegt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mitgeteilt, dass in der bei ihm
- anhängigen Revisionssache VIa ZR 335/21
der auf den
- 21.11.2022 bestimmte Verhandlungstermin
auf den
- 27.02.2023 verlegt worden ist,
weil in dem Termin auch
bestehen soll, die sich aus einer
- Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Vorabentscheidungsverfahren C-100/21
möglicherweise ergebenden
- Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht
zu erörtern und die Entscheidung des Gerichtshofs,
- die bisher noch nicht vorliegt,
bis Februar 2023 zu erwarten sein dürfte, nachdem
Der BGH tut damit das, was von den Oberlandesgerichten (OLG) auch getan werden sollte, nämlich,
- aufgrund der Schlussanträge des Generalanwalts Rantos,
die vor ihnen eröffnete Tatsacheninstanz noch nicht schließen und noch nicht entscheiden, sondern,
- aus Gründen der Gewähr effektiven Rechtsschutzes,
die Entscheidung des EuGH abwarten (so das OLG Karlsruhe, das mit Beschluss vom 27.07.2022 – 8 U 58/21 – das bei ihm anhängige Dieselverfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt hat).
In seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 hat Generalanwalt Rantos
- in dem dem EuGH vorliegenden Vorentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-100/21
in dem der Käufer eines gebrauchten Mercedes C 220 CDI,
- weil die Abgasrückführung bei dem Fahrzeug durch ein sog. „Thermofenster“ bei kühleren Außentemperaturen reduziert wird, was zu einer Erhöhung der Stickoxidemissionen (NOx) führt,
gegen den Fahrzeughersteller Mercedes-Benz beim Landgericht (LG) Ravensburg eine Klage auf Schadensersatz erhoben hat und dem EuGH vom LG,
- nach dessen vorläufiger Einschätzung das in Rede stehende Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts darstellt,
die Frage zur Entscheidung vorgelegt worden ist, ob
- die Unionsregelung über die EG-Typgenehmigung, nach der solche Abschalteinrichtungen verboten sind, auch darauf abzielt, die Interessen eines individuellen Erwerbers zu schützen und
- das Unionsrecht damit dem individuellen Erwerber eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, einen Ersatzanspruch aufgrund deliktischer Haftung gegen den Fahrzeughersteller auch bei einfacher Fahrlässigkeit einräumt,
nämlich die Auffassung vertreten, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG dahin auszulegen sind, dass sie die
- Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs
schützen, insbesondere das Interesse,
- kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist
und dass das Unionsrecht die Mitgliedsstaaten verpflichtet, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen
- Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller
hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer
- unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007
ausgestattet ist, wobei es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Regeln
- für die Art und Weise der Berechnung des Ersatzes des Schadens, der dem Erwerber entstanden ist,
festzulegen, sofern
- dieser Ersatz in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes dem erlittenen Schaden angemessen ist (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).
Hinweis:
Das bedeutet, sollte der EuGH,
- wie das meist in der Vergangenheit der Fall war,
die Rechtsauffassung des Generalanwalts teilen, könnten sich daraus Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht dahingehend ergeben, dass,
- im Gegensatz zur bisherigen Rechtsauffassung auch des BGH,
zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller,
- wegen Verwendens einer unzulässigen Abschalteinrichtung,
nicht mehr der Nachweis einer
- vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
erforderlich ist, sondern für einen Schadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers nach § 823 Abs. 2 BGB gegen den Fahrzeughersteller schon ein
- fahrlässiger Verstoß gegen die Unionsregelung über die EG-Typgenehmigung
genügen kann und dass der bisher den geschädigten Fahrzeugkäufern zuerkannte Schadensersatz
- wegen der Höhe der dabei bisher berücksichtigten Nutzungen,
ihrem erlittenen Schaden nicht angemessen ist.
Ähnliche Beiträge