Dieselgate: EuGH will am 21.03.2023 entscheiden, ob Fahrzeugerwerber deren Fahrzeug über ein sog. Thermofenster verfügt, deswegen einen Schadensersatzanspruch

Dieselgate: EuGH will am 21.03.2023 entscheiden, ob Fahrzeugerwerber deren Fahrzeug über ein sog. Thermofenster verfügt, deswegen einen Schadensersatzanspruch

…. gegen den Fahrzeughersteller haben. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mitgeteilt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-100/21, in dem 

  • der Käufer eines gebrauchten Mercedes C 220 CDI, weil die Abgasrückführung bei dem Fahrzeug durch ein sog. „Thermofenster“ bei kühleren Außentemperaturen reduziert wird, was zu einer Erhöhung der Stickoxidemissionen (NOx) führt, gegen den Fahrzeughersteller Mercedes-Benz beim Landgericht (LG) Ravensburg eine Klage auf Schadensersatz erhoben hat und
  • es sich bei dem Thermofenster nach Ansicht des LG um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts handelt, 

über die

  • vom LG vorgelegte Frage entscheiden wird, 

ob

  • die Unionsregelung über die EG-Typgenehmigung, nach der solche Abschalteinrichtungen verboten sind, auch darauf abzielt, die Interessen eines individuellen Erwerbers zu schützen und 
  • das Unionsrecht damit dem individuellen Erwerber eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, einen Ersatzanspruch aufgrund deliktischer Haftung gegen den Fahrzeughersteller auch bei einfacher Fahrlässigkeit einräumt.

Weil sich aus dieser Entscheidung des EuGH möglicherweise 

  • Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht 

ergeben könnten, die Gegenstand der Erörterung mit den Parteien in der bei ihm 

  • anhängigen Revisionssache VIa ZR 335/21 

sein sollen, hat der BGH in dieser Sache seinen auf  27.02.2923 anberaumten Termin nun nochmals 

Übrigens:

In dem dem EuGH vorliegenden Vorentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-100/21 hat Generalanwalt Rantos in seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 die Auffassung vertreten, dass 

  • Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG 

dahin auszulegen sind, dass sie die 

  • Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs 

schützen, insbesondere das Interesse, 

  • kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist

und dass das Unionsrecht die Mitgliedsstaaten verpflichtet, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen 

  • Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller 

hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer 

  • unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 

ausgestattet ist, wobei es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Regeln 

  • für die Art und Weise der Berechnung des Ersatzes des Schadens, der dem Erwerber entstanden ist, 

festzulegen, sofern 

  • dieser Ersatz in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes dem erlittenen Schaden angemessen ist (Quelle: Pressemitteilung des EuGH). 

Hinweis:
Das bedeutet, sollte der EuGH, 

  • wie das meist in der Vergangenheit der Fall war, 

die Rechtsauffassung des Generalanwalts teilen, könnten sich daraus Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht dahingehend ergeben, dass,

  • im Gegensatz zur bisherigen Rechtsauffassung auch des BGH,

zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller,

  • wegen Verwendens einer unzulässigen Abschalteinrichtung,

nicht mehr der Nachweis einer 

  • vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

erforderlich ist, sondern für einen Schadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers nach § 823 Abs. 2 BGB gegen den Fahrzeughersteller schon ein 

  • fahrlässiger Verstoß gegen die Unionsregelung über die EG-Typgenehmigung

genügen kann und dass der bisher den geschädigten Fahrzeugkäufern zuerkannte Schadensersatz 

  • wegen der Höhe der dabei bisher berücksichtigten Nutzungen, 

ihrem erlittenen Schaden nicht angemessen ist. 


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