Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat
entschieden, dass eine Software für Dieselfahrzeuge, die die
- Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
nur gewährleistet, wenn
- die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt und
- der Fahrbetrieb unterhalb von 1 000 Höhenmetern erfolgt,
grundsätzlich eine nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007
- unzulässige Abschalteinrichtung
darstellt.
Für Käufer von Dieselfahrzeugen, deren Fahrzeug mit einer solchen Software
ist oder bei deren Fahrzeug ein solches Thermofenster aus dem Update der Software
- resultiert, das von Volkswagen zum Austausch einer unionsrechtswidrigen Software vorgenommen wurde,
bedeutet das, dass ihr Fahrzeug,
- weil es nicht die Qualität aufweist, die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann,
nicht nur geringfügig vertragswidrig (mangelhaft) ist, so dass gegen den Verkäufer
- Nachbesserungsansprüche oder
- Ansprüche auf Ersatzlieferung
bestehen können und bei unterbliebener Nacherfüllung auch ein Anspruch auf
in Betracht kommen kann, sofern die diesbezüglichen Ansprüche noch nicht
sind (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).
Übrigens:
Ob
- wegen Verwendens dieser unzulässigen Abschalteinrichtung,
auch Schadensersatz von dem
verlangt werden kann und,
- im Gegensatz zur bisherigen Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGH),
dazu nicht mehr der Nachweis einer
- vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
erforderlich ist, sondern schon ein
- fahrlässiger Verstoß des Fahrzeugherstellers
gegen die
- Unionsregelung über die EG-Typgenehmigung.
genügt, wird der EuGH demnächst entscheiden.
In seinen Schlussanträgen dazu vom 02.06.2022 hat Generalanwalt Rantos die Auffassung vertreten, dass mit der EG-Übereinstimmungsbescheinigung der Fahrzeughersteller dem Erwerber versichert,
- dass das von ihm erworbene Fahrzeug die Anforderungen des Unionsrechts erfüllt,
dass die Unionsregelung über die EG-Typgenehmigung die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Fahrzeugs,
- insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu erwerben,
schützt und dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten
- durch die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen
verpflichtet, vorzusehen, dass der Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug
- mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung
ausgestattet ist.
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