Was Käufer und Verkäufer wissen müssen, wenn ein Kauf für beide ein Handelsgeschäft ist

Bei einem beiderseitigen Handelskauf im Sinne des § 343 Handelsgesetzbuch (HGB) hat

  • nach der Vorschrift des § 377 Abs. 1 HGB 

der Käufer die Ware 

  • unverzüglich

nach der Ablieferung durch den Verkäufer,

  • soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, 

zu untersuchen und, wenn sich ein 

  • Mangel

zeigt, dem Verkäufer 

  • unverzüglich

Anzeige zu machen. 

Kommt der Käufer der Anzeige nicht

  • rechtzeitig

nach, gilt die Ware 

  • gemäß § 377 Abs. 2 HGB 

als genehmigt, es sei denn, der Mangel war 

  • bei der Untersuchung 

(noch) nicht erkennbar. 

Zeigt sich ein solcher (verdeckter) Mangel

  • später

muss er hinsichtlich Art und Umfang nach § 377 Abs. 3 HGB 

nach der Entdeckung angezeigt werden; anderenfalls gilt die Ware 

  • auch in Ansehung dieses Mangels 

als genehmigt.

Rechtsfolge einer 

  • verspäteten

Mängelanzeige ist die gesetzliche Fiktion, dass die Ware 

  • trotz des ihr anhaftenden Sachmangels 

als vertragsgerecht anzusehen ist,

  • d.h. dass die Frage der vertragsmäßigen Beschaffenheit der Ware in einem solchen Fall dem Streit der Parteien entzogen ist. 

Die in § 437 BGB normierten 

  • Gewährleistungsrechte

des Käufers und damit auch ein 

  • Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 437 Nr. 2 BGB) 

sind dann 

  • – vorbehaltlich anderer, aber erst später sichtbar werdender verdeckter Mängel –

ausgeschlossen.

Übrigens:
Der Verkäufer 

  • jederzeit und 
  • auch stillschweigend 

auf die Rechtsfolgen aus § 377 Abs. 2, 3 HGB 

  • – beziehungsweise den Einwand der Verspätung einer Mängelrüge – 

verzichten, wobei die Annahme eines solchen Verzichts in Betracht kommt, wenn der Verkäufer die beanstandeten Waren 

  • vorbehaltlos zurückgenommen oder 
  • vorbehaltlos Nachbesserung versprochen oder 
  • den Einwand der verspäteten Mängelanzeige nicht erhoben 

hat.

Allerdings kann ein solcher 

  • stillschweigender Verzicht 

nur angenommen werden, wenn eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, die der Käufer als (endgültige) 

  • Aufgabe des Rechts,
  • beispielsweise des Verspätungseinwands

durch den Vertragspartner verstehen darf (BGH, Urteil vom 16.11.2022 – VIII ZR 383/20 –).


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