Was Käufer und Verkäufer wissen müssen, wenn ein Kauf für beide ein Handelsgeschäft ist

Was Käufer und Verkäufer wissen müssen, wenn ein Kauf für beide ein Handelsgeschäft ist

Bei einem beiderseitigen Handelskauf im Sinne des § 343 Handelsgesetzbuch (HGB) hat

  • nach der Vorschrift des § 377 Abs. 1 HGB 

der Käufer die Ware 

  • unverzüglich

nach der Ablieferung durch den Verkäufer,

  • soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, 

zu untersuchen und, wenn sich ein 

  • Mangel

zeigt, dem Verkäufer 

  • unverzüglich

Anzeige zu machen. 

Kommt der Käufer der Anzeige nicht

  • rechtzeitig

nach, gilt die Ware 

  • gemäß § 377 Abs. 2 HGB 

als genehmigt, es sei denn, der Mangel war 

  • bei der Untersuchung 

(noch) nicht erkennbar. 

Zeigt sich ein solcher (verdeckter) Mangel

  • später

muss er hinsichtlich Art und Umfang nach § 377 Abs. 3 HGB 

nach der Entdeckung angezeigt werden; anderenfalls gilt die Ware 

  • auch in Ansehung dieses Mangels 

als genehmigt.

Rechtsfolge einer 

  • verspäteten

Mängelanzeige ist die gesetzliche Fiktion, dass die Ware 

  • trotz des ihr anhaftenden Sachmangels 

als vertragsgerecht anzusehen ist,

  • d.h. dass die Frage der vertragsmäßigen Beschaffenheit der Ware in einem solchen Fall dem Streit der Parteien entzogen ist. 

Die in § 437 BGB normierten 

  • Gewährleistungsrechte

des Käufers und damit auch ein 

  • Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 437 Nr. 2 BGB) 

sind dann 

  • – vorbehaltlich anderer, aber erst später sichtbar werdender verdeckter Mängel –

ausgeschlossen.

Übrigens:
Der Verkäufer 

  • jederzeit und 
  • auch stillschweigend 

auf die Rechtsfolgen aus § 377 Abs. 2, 3 HGB 

  • – beziehungsweise den Einwand der Verspätung einer Mängelrüge – 

verzichten, wobei die Annahme eines solchen Verzichts in Betracht kommt, wenn der Verkäufer die beanstandeten Waren 

  • vorbehaltlos zurückgenommen oder 
  • vorbehaltlos Nachbesserung versprochen oder 
  • den Einwand der verspäteten Mängelanzeige nicht erhoben 

hat.

Allerdings kann ein solcher 

  • stillschweigender Verzicht 

nur angenommen werden, wenn eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, die der Käufer als (endgültige) 

  • Aufgabe des Rechts,
  • beispielsweise des Verspätungseinwands

durch den Vertragspartner verstehen darf (BGH, Urteil vom 16.11.2022 – VIII ZR 383/20 –).


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