Bei einem beiderseitigen Handelskauf im Sinne des § 343 Handelsgesetzbuch (HGB) hat
- nach der Vorschrift des § 377 Abs. 1 HGB
der Käufer die Ware
nach der Ablieferung durch den Verkäufer,
- soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist,
zu untersuchen und, wenn sich ein
zeigt, dem Verkäufer
Anzeige zu machen.
Kommt der Käufer der Anzeige nicht
nach, gilt die Ware
als genehmigt, es sei denn, der Mangel war
(noch) nicht erkennbar.
Zeigt sich ein solcher (verdeckter) Mangel
muss er hinsichtlich Art und Umfang nach § 377 Abs. 3 HGB
nach der Entdeckung angezeigt werden; anderenfalls gilt die Ware
- auch in Ansehung dieses Mangels
als genehmigt.
Rechtsfolge einer
Mängelanzeige ist die gesetzliche Fiktion, dass die Ware
- trotz des ihr anhaftenden Sachmangels
als vertragsgerecht anzusehen ist,
- d.h. dass die Frage der vertragsmäßigen Beschaffenheit der Ware in einem solchen Fall dem Streit der Parteien entzogen ist.
Die in § 437 BGB normierten
des Käufers und damit auch ein
- Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 437 Nr. 2 BGB)
sind dann
- – vorbehaltlich anderer, aber erst später sichtbar werdender verdeckter Mängel –
ausgeschlossen.
Übrigens:
Der Verkäufer
- jederzeit und
- auch stillschweigend
auf die Rechtsfolgen aus § 377 Abs. 2, 3 HGB
- – beziehungsweise den Einwand der Verspätung einer Mängelrüge –
verzichten, wobei die Annahme eines solchen Verzichts in Betracht kommt, wenn der Verkäufer die beanstandeten Waren
- vorbehaltlos zurückgenommen oder
- vorbehaltlos Nachbesserung versprochen oder
- den Einwand der verspäteten Mängelanzeige nicht erhoben
hat.
Allerdings kann ein solcher
- stillschweigender Verzicht
nur angenommen werden, wenn eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, die der Käufer als (endgültige)
- Aufgabe des Rechts,
- beispielsweise des Verspätungseinwands
durch den Vertragspartner verstehen darf (BGH, Urteil vom 16.11.2022 – VIII ZR 383/20 –).
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