Über die Deckung des Finanzbedarfs des rechtsfähigen Verbands der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 10 Abs. 6 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)) durch Beschluss zu befinden, ist Sache der Wohnungseigentümer.
Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob der Bedarf durch einen Rückgriff auf vorhandene Rücklagen, durch die Erhebung von Sonderumlagen oder durch die Aufnahme von Darlehen gedeckt werden soll.
Auch für die Aufnahme eines Kredits besteht damit eine Beschlusskompetenz.
Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Aufnahme eines Kredits, bei dem es nicht nur um die Deckung eines kurzfristigen Finanzbedarfes in überschaubarer Höhe geht, den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, ist im Detail heftig umstritten. Gerichtlich geprüft wird diese Frage aber nur, wenn der Beschluss innerhalb der Ausschlussfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG angefochten worden ist. Ein bestandskräftiger Beschluss schließt den Einwand aus, die Beschlussfassung habe nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen.
Einzustehen haben für die Darlehensverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 8 WEG in vollem Umfang lediglich der rechtsfähige Verband und die einzelnen Wohnungseigentümer nur entsprechend ihren Anteilen.
Dafür, den Wohnungseigentümern eine gesamtschuldnerische Haftung durch Mehrheitsbeschluss aufzubürden, besteht dagegen keine Kompetenz.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28.09.2012 – V ZR 251/11 – hingewiesen.
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