Die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Berechnung der Betriebsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung kann zulässig sein, wenn die Vergütungsstrukturen, die sich auf die Berechnungsgrundlagen der betrieblichen Altersversorgung auswirken, unterschiedlich sind.
Darauf hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 757/12 – hingewiesen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Kläger seit 1988 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt.
Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung sehen für vor dem 01.01.2000 eingetretene Mitarbeiter eine Gesamtversorgung vor. Neben einer prozentualen Brutto- und Nettogesamtversorgungsobergrenze bestimmt die Versorgungsregelung, dass die Betriebsrente den Betrag nicht überschreiten darf, der sich aus der Multiplikation der ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre mit einem Grundbetrag ergibt.
Die Grundbeträge für Angestellte sind höher als die Grundbeträge für gewerbliche Arbeitnehmer derselben Vergütungsgruppe.
Das Arbeitsgericht gab der Klage, mit der der Kläger die Berücksichtigung des für Angestellte seiner Vergütungsgruppe vorgesehenen Grundbetrags bei der Berechnung seiner Betriebsrente erstrebt, statt.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Klage ab.
Die Revision des Klägers blieb vor dem BAG ohne Erfolg.
Die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten in Bezug auf die Grundbeträge war in dem vorliegenden Fall nach der Entscheidung des BAG nicht zu beanstanden.
Gewerbliche Arbeitnehmer der Beklagten erhielten Zulagen und Zuschläge, die Angestellten derselben Vergütungsgruppe nicht oder in wesentlich geringerem Umfang zustanden. Gewerbliche Arbeitnehmer erreichten daher ein höheres pensionsfähiges Gehalt und erwarben Anspruch auf eine höhere gesetzliche Rente als Angestellte derselben Vergütungsgruppe.
Es ist deshalb im Hinblick auf die zugesagte Gesamtversorgung zulässig, für gewerbliche Arbeitnehmer geringere Grundbeträge festzulegen als für Angestellte derselben Vergütungsgruppe.
Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 17.06.2014 – Nr. 27/14 – mitgeteilt.
Ähnliche Beiträge