Wenn beim Kniegelenk eines Patienten nach Punktion und Injektion eine Infektion auftritt – Arzthaftung?

Wenn beim Kniegelenk eines Patienten nach Punktion und Injektion eine Infektion auftritt – Arzthaftung?

Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 11.04.2014 – 26 U 166/13 – die Klage eines Patienten auf Schadensersatz gegen die sein Kniegelenk mit einer Punktion und Injektion erstbehandelnde Allgemeinmedizinerin abgewiesen, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die nachfolgend aufgetretene Infektion auf die Behandlung zurückzuführen war.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der 66 Jahre alte Kläger im Mai 2008 die beklagte Allgemeinmedizinerin aufgesucht, um sein nach einem Sturz schmerzhaftes und in der Bewegung eingeschränktes Kniegelenk behandeln zu lassen.
Die Beklagte punktierte den Schleimbeutel, entnahm seröse Flüssigkeit und injizierte zwei Medikamente.
Drei Tage später stellte ein Orthopäde eine Entzündung im Bereich des Kniegelenks fest, einige Wochen später wurde ein Befall mit Citrobacter-Bakterien diagnostiziert. Der Kläger musste in der Folgezeit mehrfach operativ behandelt werden.
Von der Beklagten verlangte er 10.000 Euro Schmerzensgeld mit der Begründung, sie habe ihn fehlerhaft, u. a. ohne die gebotene Hygiene, und ohne hinreichende Aufklärung behandelt.

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben.

Nach dem Einholen eines medizinischen Sachverständigengutachtens konnte der 26. Zivilsenat des OLG Hamm nicht feststellen, dass die vom Kläger erlittene Infektion auf die Behandlung der Beklagten, insbesondere die Punktion oder eine unzureichende Aufklärung über die Behandlung zurückzuführen war.
Zum Zeitpunkt der Behandlung durch die Beklagte lag beim Kläger schon eine Schleimbeutelentzündung vor, auch durch den vorherigen Sturz auf das Knie hätten Bakterien eindringen können.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen könnte die Infektion auch auf diese Umstände zurückzuführen sein.

Eine Beweiserleichterung infolge eines groben Behandlungsfehlers kam dem Kläger nicht zugute. Es bestanden schon keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers.
Im Hinblick auf die gebotene Hygiene wäre ein solcher nur dann in Betracht gekommen, wenn die Beklagte mehrfach mit derselben Nadel zugestochen hätte. Dafür gab es aber keine Nachweise.
Wenn sie ihrer Darstellung entsprechend lediglich einmal mit einer Kanüle zugestochen und über diese dann auch die Medikamente zugeführt hat, ist sie richtig vorgegangen.
Die hiervon abweichende Darstellung des Klägers, nach welcher er mehrfach und von verschiedenen Seiten aus gespritzt worden sei, war weder nachvollziehbar noch glaubhaft vorgetragen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 16.06.2014 mitgeteilt.

 


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