Der Erbe kann eine Erbschaft gemäß §§ 1943, 1944 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht mehr ausschlagen,
- wenn er sie angenommen hat oder
- wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist, die normalerweise sechs Wochen und sechs Monate lediglich dann beträgt, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält, verstrichen ist;
mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.
Wird die Annahme einer Erbschaft gemäß §§ 1954, 1955, 119 BGB
- durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht formgerecht gemäß § 1945 BGB angefochten,
- hat das Nachlassgericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FFG nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsachen vorliegen, die der Anfechtende selbst nicht behauptet.
Die Ermittlungstätigkeit beschränkt sich vielmehr auf die Prüfung, ob die Anfechtungsgründe zutreffen, die der Anfechtungsberechtigte in der Anfechtungserklärung oder später geltend macht bzw. die aufgrund sonstiger Umstände für das Nachlassgericht ersichtlich sind.
Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit binnen der Anfechtungsfrist gemäß § 1954 BGB nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist.
Darauf hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 02.12.2015 – IV ZB 27/15 – hingewiesen.
Danach hat das Nachlassgericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht lediglich zu prüfen, ob sich der in der Anfechtungserklärung genannte Anfechtungsgrund einem bestimmten konkret umrissenen Sachverhalt zuordnen lässt.
- Ist dies der Fall, so kann der Anfechtungsberechtigte die ursprüngliche Anfechtungserklärung auch später noch mit Erläuterungen und Ergänzungen versehen.
- Fehlt es demgegenüber an einem sachlichen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Fehlvorstellungen, so handelt es sich bei dem „Nachschieben von Gründen“ tatsächlich um eine neue Anfechtungserklärung.
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