Bei einer Kreditgewährung gegenüber Unternehmern ist die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Kreditbearbeitungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Kreditinstituts, anders als bei einer Verbraucherkreditgewährung, wirksam.
Darauf hat das Landgericht (LG) Itzehohe mit Urteil vom 08.12.2015 – 7 O 37/15 – hingewiesen und die Klage einer Ärztegemeinschaft gegen eine Bank auf Rückzahlung einer Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 16.000 Euro abgewiesen.
Begründet hat das LG seine Entscheidung damit, dass
- bei der Unternehmerkreditgewährung die Interessenlage eine andere sei als bei einer Verbraucherkreditgewährung, für die der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 13.05.2014 – XI ZR 405/ 12 und XI ZR 170/13 – die Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühren festgestellt hat und
- deshalb auch die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild – wonach die Gegenleistung des Darlehensnehmers allein in der Zahlung des vereinbarten Zinses besteht – bei genereller Betrachtung nicht per se zu einer Benachteiligung der unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer wider Treu und Glauben führt.
Die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren könne nämlich, wie das LG weiter ausgeführt hat, im Vergleich zu einem gleichbleibend höheren Kreditzins steuerliche Vorteile bringen, wenn diese Bearbeitungsgebühr bereits am Anfang der Laufzeit steuerlich geltend gemacht werde. Dadurch stehe dem Unternehmer zusätzliche Liquidität zur Verfügung.
In wirtschaftlicher Hinsicht sei die Erhebung von Kreditbearbeitungsgebühren damit einem Disagio vergleichbar, das zweifelsohne rechtlich wirksam vereinbart werden kann.
Das hat die Pressestelle des Landgerichts Itzehoe mitgeteilt.
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