Luftverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung nach § 45 LuftVG gilt auch für nicht gewerblich tätige Privatpiloten

Luftverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung nach § 45 LuftVG gilt auch für nicht gewerblich tätige Privatpiloten

Ein nicht gewerblich tätiger „Privatpilot“, der vereinbarungsgemäß Passagiere befördert, haftet als Luftfrachtführer gemäß § 45 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) für Schäden, die die Passagiere beim Absturz des Flugzeuges erleiden.

Darauf hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 19.11.2015 – 27 U 47/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem der Inhaber einer Privatpilotenlizenz für eine Kostenbeteiligung von 600 Euro vier Personen mit einem Flugzeug von Langeoog nach Menden bringen sollte, das von dem Piloten hierfür gecharterte Flugzeug vom Typ Piper unterwegs aus ungeklärter Ursache abgestürzt war und dabei sämtliche Insassen ums Leben gekommen waren,

 

der Klage der Erbin der Passagiere gegen den Erben des Piloten auf Erstattung von Beerdigungskosten in Höhe von ca. 7.600 Euro stattgegeben.

Wie der Senat, der nach dem Vortrag der Parteien von einem haftungsbegründenden Unfallereignis im Sinne des LuftVG ausgegangen ist, u. a. ausgeführt hat,

  • habe der Beklagte als Erbe des Piloten die Schadensersatzpflicht des verstorbenen Piloten nach § 45 LuftVG zu erfüllen.

 

Der Pilot

  • habe nicht lediglich – rechtsunverbindlich – aus Gefälligkeit gehandelt,
  • sondern sei aufgrund des ihm erteilten Auftrages verpflichtet gewesen, die Passagiere zu einem Pauschalpreis von 600 Euro zu fliegen und
  • deshalb als Luftfrachtführer im Sinne des LuftVG anzusehen.

 

Dass § 45 LuftVG im Rahmen der dort festgelegten Haftungsgrenzen eine Gefährdungshaftung auch für nicht gewerblich tätige Privatpiloten begründet, hat der Senat als rechtlich unbedenklich erachtet.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 16.12.2015 mitgeteilt.

 

 


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