Werden von Mobilfunkanbietern über die Mobilfunkrechnung Leistungen von sogenannten Drittanbietern abgerechnet und reklamiert ein Kunde des Mobilfunkanbieters diesem gegenüber die Abrechnung mit dem Einwand, keine Leistungen bei dem Drittanbieter bestellt zu haben,
- darf der Mobilfunkanbieter dem Kunden gegenüber nicht durch Hinweise wie, dass der Kunde sich an den Drittanbieter halten müsse, um eine eventuelle Gutschrift zu erhalten, den Eindruck erwecken, der Kunde könne sich mit seinem Einwand gegen Forderungen von Drittanbietern nicht an ihn wenden,
- weil der Verbraucher dadurch über das Bestehen seiner Rechte getäuscht wird, Einwendungen gegen Forderungen von Drittanbietern, wie das Nichtbestehen der Forderung, direkt gegen den Mobilfunkanbieter geltend zu machen.
Darauf hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam mit Urteil vom 17.09.2015 – 2 O 340/14 – hingewiesen.
Die Möglichkeit sich wegen Einwendungen gegen Forderungen von Drittanbietern an den abrechnenden Mobilfunkanbieter zu wenden, ergibt sich nämlich, wie die Kammer ausgeführt hat, bereits aus § 404 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der bestimmt,
- dass der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegenhalten kann, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren,
- wozu auch der Einwand gehört, dass die Forderung nicht entstanden ist.
Ferner hat dieses Recht nach Auffassung der Kammer in § 45h Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) ihren Ausdruck gefunden, auch wenn in dieser Vorschrift nicht erwähnt ist, wem gegenüber die Einwendungen geltend gemacht werden können.
Denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, den Verbrauchern ein direktes Zugriffsrecht auf den Telekommunikationsanbieter zu ermöglichen.
Dass Mobilfunkanbieter möglicherweise nicht in der Lage sind, die Einwendungen aufzuklären und sich deshalb selbst an den Drittanbieter wenden müssen, steht dem nicht entgegen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.11.2006 – III ZR 58/06 –, wonach AGB, die ein solches Einwendungsrecht ausschließen, unter Berücksichtigung der in § 15 Abs. 3 Telekommunikations-Kundenverordnung (TKV) enthaltenen Wertung unwirksam sind).
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