Die Haftung
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen sowie
- für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen,
kann gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) weder ausgeschlossen noch begrenzt werden.
Weil dies die Haftung mittelbar erleichtert, stellt auch die generelle Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist,
- also die Verkürzung der Verjährungsfrist, die isoliert betrachtet alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens erfasst, sich also z.B. nicht nur ausschließlich bezieht auf bestehende Haftungsansprüche für sonstige Schäden gemäß § 309 Nr. 7b BGB infolge leicht fahrlässiger Begehungsweise,
in einer die Haftung regelnden Klausel eine solche unzulässige und damit unwirksame Haftungsbegrenzung dar (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 29.05.2008 – III ZR 59/07 –; vom 18.12.2008 – III ZR 56/08 –; vom 23.07.2009 – III ZR 323/07 –; vom 23.04.2012 – II ZR 211/09 –; vom 29.05.2013 – VIII ZR 174/12 – und vom 09.07.2013 – II ZR 9/12 –).
Auch der Zusatz „soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (…) entgegenstehen“ führt in einem solchen Fall nicht zur Wirksamkeit der verjährungsverkürzenden Klausel, weil
Darauf hat der II. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 22.09.2015 – II ZR 340/14 – hingewiesen.
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