Tag Kind

Was Eltern, die Kind und Schwiegerkind eine Immobilie oder Geld hierfür schenken (wollen), wissen sollten

Mit Beschluss vom 14.10.2020 – 11 UF 100/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass, wenn Eltern 

  • ihrem Kind und dessen (Ehe)Partner 

eine Immobilie 

  • als Renditeobjekt und
  • nicht als zu nutzendes Familienheim

schenken, bei einer 

  • Trennung und/oder Scheidung der Beschenkten 

keine Rückforderungsansprüche gegen das (ehemalige) Schwiegerkind bestehen.

In einem solchen Fall kommt, 

eine Berufung darauf, dass die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weggefallen ist, nicht in Betracht, sondern gilt, 

  • wie bei allen Schenkungsfällen, 

dass es Rechtsnatur einer Schenkung ist,  

  • dass keine Gegenleistung geschuldet ist und 
  • dass eine Schenkung grundsätzlich nur bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker zurückgefordert werden kann (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg). 

Übrigens:
Schenkungen können auch unter einem Vorbehalt, einer Bedingung oder mit einer Auflage erfolgen.
Wir beraten Sie gerne, wie Sie Ihre Interessen wahren können.

Corona-Schutzimpfung: Was ist, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern uneinig darüber sind, ob ihr Kind geimpft werden soll

…. oder nicht?

Die (Schutz)Impfung eines Kindes ist eine 

  • Angelegenheit von erheblicher Bedeutung 

für das Kind.

Die Entscheidung darüber, 

  • ob ihr Kind geimpft werden soll oder nicht, 

muss von 

  • gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, auch dann, wenn sie getrennt leben, 

im gegenseitigen Einvernehmen getroffen werden. 

Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern darüber, 

  • ob ihr Kind geimpft werden soll oder nicht, 

nicht einigen, kann 

  • jeder der Elternteile 

beim Familiengericht nach § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beantragen, ihm die 

  • Entscheidungsbefugnis bezüglich der Impfung 

zu übertragen. 

Das Familiengericht trifft in einem solchen Fall 

  • nicht die Entscheidung anstelle der Eltern, 

sondern hat den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern über die Impfung bzw. die Nichtimpfung dadurch zu lösen, dass es die 

  • Entscheidungsbefugnis dem Elternteil 

überträgt, dessen Lösungsvorschlag dem

  • Wohl des Kindes

besser gerecht wird (§ 1697a BGB). 

So der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), der mit Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16 – in einem Fall, in dem Eltern uneinig darüber waren, 

  • ob bei ihrem Kind eine sog. Standard- oder Routineschutzimpfung (gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln) durchgeführt werden soll,

entschieden hat, dass die Entscheidungsbefugnis über die Impffrage dem Elternteil, der die Impfung des Kindes 

  • entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (im Folgenden: STIKO)

befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden kann, 

  • wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass aufgrund der 

  • als medizinischer Standard anerkannten Empfehlungen der STIKO 

davon ausgegangen werden kann, dass 

  • der Nutzen der Impfungen 
  • deren Risiken 

überwiegt.

Getrennt lebende Elternteile können auch gegen ihren Willen zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet werden,

…. wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, 

  • etwa weil das Kind sich den Kontakt wünscht. 

Mit Beschluss vom 11.11.2020 – 3 UF 156/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem Eltern,

  • denen die elterliche Sorge gemeinsam zustand,

getrennt lebten, 

  • aber noch nicht geschieden waren 

und die Kindesmutter deshalb, weil

  • die gemeinsamen, bei ihr wohnenden Kinder den Vater, der ausgezogen war, vermissten und mit ihm nicht mehr nur lediglich sporadische Umgangskontakte wollten, sondern künftig einen regelmäßigen Umgang wünschten,
  • der Vater dies aber aus beruflichen und privaten Gründen nicht für möglich erachtete, 

ein Umgangsverfahren eingeleitet hatte, den Umgang, 

  • unter Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen des Kindesvaters, 

dergestalt geregelt, dass der Kindesvater 

  • das Recht und 
  • die Pflicht 

hat, die Kinder 

  • an einem Sonntag im Monat tagsüber sowie 
  • in näher bezeichneten Ferienzeiten zu sich zu nehmen. 

Dass der getrennt lebende Kindesvater 

  • auch gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen 

zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet ist, wenn, wie hier,

  • der Umgang dem Kindeswohl dient, 

hat das OLG damit begründet, dass § 1684 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • der bestimmt, dass ein Kind das Recht zum Umgang mit jedem Elternteil hat sowie jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist,

die den Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) grundrechtlich zugewiesene Verantwortung für ihr Kind konkretisiert, danach die Eltern, weil ein Kind, 

  • um zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit heranzuwachsen, 

des Schutzes und der Hilfe bedarf, verpflichtet sind, ihrem Kind 

  • diesen Schutz und diese Hilfe zu seinem Wohl angedeihen zu lassen, 

mit dieser dem Kind gegenüber bestehenden Verpflichtung der Eltern das Recht des Kindes, 

  • ausgerichtet an seinem Wohl, 

gepflegt und erzogen zu werden, korrespondiert und es grundsätzlich 

  • dem Wohl des Kindes 

zugute kommt, wenn es 

  • durch Umgang mit seinen Eltern 

die Möglichkeit erhält, seinen Vater und seine Mutter kennen zu lernen, 

  • mit ihnen vertraut zu werden oder 
  • eine persönliche Beziehung zu ihnen mithilfe des Umgangs fortsetzen zu können, 

somit also ein Umgang für die 

  • kindliche Entwicklung von herausragender Bedeutung 

ist, dagegen die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind und damit die Loslösung von einer persönlichen Bindung 

  • einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung und 
  • zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der Erziehungspflicht 

darstellt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).

Wichtig zu wissen für gemeinsam sorgeberechtigte, aber getrennt lebende Eltern, wenn sie eine Kindesangelegenheit

…. unterschiedlich regeln wollen. Wer darf dann wann was entscheiden?

Leben Eltern, 

  • denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,

nicht nur vorüber getrennt, hat der Elternteil, bei dem sich das Kind 

  • mit Einwilligung des anderen Elternteils oder 
  • auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung 

gewöhnlich aufhält, 

  • nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in 

  • Angelegenheiten des täglichen Lebens
  • d.h. in solchen Angelegenheiten, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Hält sich das Kind 

  • mit Einwilligung dieses Elternteils oder 
  • auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung 

bei dem 

  • anderen 

Elternteil auf, hat 

  • dieser solange 

die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der 

  • tatsächlichen Betreuung (§ 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB). 

Ist allerdings eine Einzelangelegenheit zu regeln, die für das Kind von 

  • erheblicher Bedeutung 

ist,

  • was beispielsweise der Fall ist, wenn es geht, 
    • um eine Änderung des Familiennamens bei dem gemeinsamen Kind, 
    • um die Durchführung einer Schutzimpfung bei dem gemeinsamen Kind oder
    • um eine Urlaubsreise mit dem gemeinsamen Kind in einen vor Anschlägen nicht sicheren Staat,   

ist hierfür das

  • gegenseitige Einvernehmen der Eltern 

erforderlich (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB). 

Ist bei der Regelung einer Einzelangelegenheit, 

  • die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, 

eine Entscheidung im gegenseitigen Einvernehmen

  • nicht möglich,
  • können sich die Eltern also nicht einigen, 

kann jeder der Elternteile 

  • beim Familiengericht nach § 1628 Satz 1 BGB 

beantragen, dass ihm die Entscheidung in dieser Angelegenheit übertragen wird. 

Das Familiengericht darf in einem solchen Fall 

  • nicht die Entscheidung anstelle der Eltern treffen,

sondern hat dann den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern dadurch zu lösen, dass es

  • entweder die gegenseitige Blockierung der Eltern durch Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil überträgt
  • oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand belässt   

wobei sich die vom Gericht zu treffende Entscheidung gemäß §1697 a BGB nach 

  • dem Kindeswohl 

richtet, 

Übrigens:
In der Zeit der Corona-Pandemie können Entscheidungen, die 

  • vor der Pandemie noch als alltägliche Entscheidungen 

angesehen worden sind, jedenfalls temporär 

  • erhebliche Bedeutung 

gewinnen und somit nunmehr der Zustimmung beider Elternteile bedürfen, wie beispielsweise die Entscheidung 

LG Frankfurt entscheidet: 11-Jähriger ist für Urheberrechtsverletzung durch Filesharing wegen fehlender Einsichtsfähigkeit

…. nicht verantwortlich im Sinne des § 828 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und haftet deshalb weder auf Schadensersatz noch für Abmahnkosten.

Mit Urteil vom 29.10.2020 – 2-03 O 15/19 – hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein 11-Jähriger, 

  • während eines Wochenendaufenthalts bei seinem Großvater 

über den Internetzugang des Großvaters eine Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung eines „Filesharing“- Netzwerkes begangen hatte, indem von ihm 

  • ein Computerspiel unentgeltlich aus dem Internet heruntergeladen und 
  • aufgrund der Funktionsweise des „Filesharing“-Netzwerkes damit zugleich auch vom Internetanschluss seines Großvaters aus zum „Download“ anderen Nutzern angeboten

worden war, die Klage 

  • des Inhabers der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel 

auf Ersatz des Schadens aus § 97 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzgesetze (UrhG)) sowie der Abmahnkosten 

  • sowohl gegen den 11-jährigen 
  • als auch gegen dessen Großvater 

abgewiesen.

Dass dem Rechteinhaber weder ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den 11- Jährigen, noch gegen dessen Großvater zusteht, hat das LG wie folgt begründet:

Der 11-jährige Täter der Urheberrechtsverletzung sei für diese, weil   

  • einem Kind in seinem Alter – auch einem überdurchschnittlich intelligenten, dem von den Eltern die Nutzung einer Internet-Tauschbörse untersagt worden ist – wegen der Komplexität einer Urheberrechtsverletzung im Wege des Filesharing regelmäßig noch das Verständnis für die Rechtswidrigkeit des „Hochladens“ eines Computerspiels in das Netz fehle, 

mangels entsprechender Einsichtsfähigkeit nicht verantwortlich im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB und der Großvater, 

  • der nicht Täter der Urheberrechtsverletzung war,

haftet 

  • weder gemäß § 832 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der gesetzlichen 
  • noch nach § 832 Abs. 2 BGB wegen Verletzung der vertraglich übernommenen Aufsichtspflicht

auf Schadensersatz, weil 

  • die gesetzliche Aufsichtspflicht nicht ihn, sondern die Eltern des 11-Jährigen trifft

und 

  • allein ein Wochenendaufenthalt eines 11-Jährigen bei seinem Großvater noch keine stillschweigende vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht begründet.

Wichtig zu wissen für Eltern von an spinaler Muskelatrophie (SMA) erkrankten Kindern

Mit Beschluss vom 28.09.2020 – L 10 KR 542/20 B ER – hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, im Fall eines über die Familienversicherung gesetzlich versicherten 13 Monate alten, 

  • an spinaler Muskelatrophie (SMA) leidenden, 

Kindes, 

  • das bisher mit Spinraza® behandelt worden war (lebenslange Injektionen, ca. 285.000 Euro pro Jahr), 

entschieden, dass die Krankenkasse verpflichtet ist, das Kind mit einer 

  • stationären Krankenhausbehandlung zur Durchführung einer Therapie mit dem in der EU seit Mai 2020 zugelassenen Zolgensma® (einmalige Injektion, ca. 2 Mio. Euro)

zu versorgen.

Begründet hat das LSG dies damit, dass bei dem 13 Monate alten Kind nach den glaubhaften Angaben des behandelnden Arztes die Therapie mit Zolgensma® 

  • indiziert und 
  • erfolgversprechend,

eine Verweisung auf die Behandlung mit Spinraza® wegen der 

  • erforderlichen Lumbalpunktionen und Sedierungen sowie 
  • der damit einhergehenden Risiken 

eine Verweisung auf die Behandlung mit Spinraza® zudem nicht mehr zumutbar, für die Behandlung mit Zolgensma®,

  • von der im übrigen auch nicht feststehe, dass sie überhaupt zu Mehrkosten führe,    

ein stationärer Krankenhausaufenthalt erforderlich sei,

  • da deren Ziel nicht durch teil-, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung erreicht werden könne

und 

  • nachdem das Erreichen der Grenze für eine sinnvolle Therapie in Anbetracht von Alter und Gewicht des betroffenen Kindes unmittelbar bevorstehe, 

Eilbedürftigkeit vorgelegen habe (Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen).

Wichtig zu wissen für Patienten, die eine von der gesetzlichen Krankenversicherung bewilligte Kur vorzeitig abbrechen

Mit Urteil vom 08.10.2020 – III ZR 80/20 – hat der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem von der gesetzlichen Krankenversicherung einer Mutter von vier minderjährigen Kindern eine dreiwöchige medizinische Vorsorgemaßnahme 

  • in Form einer Mutter-Kind-Kur in einer Klinik 

bewilligt worden war, die Mutter die Kur 

  • mit ihren Kindern zehn Tage vor dem regulären Ende 

abgebrochen hatte und der Klinikträger sie daraufhin, 

  • gestützt auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die vorsahen, dass der Einrichtungsträger bei einem vorzeitigen Kurabbruch, 
    • vorbehaltlich des Nachweises durch den Patienten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, 
    • als Ersatz für den erlittenen Schaden, unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendungen, pauschaliert 80 % des Tagessatzes für jeden vorzeitig abgereisten Tag verlangen kann, 

auf Schadensersatz in Höhe von 3.011,20 € in Anspruch nehmen wollte, entschieden, dass der Klinikträger 

  • keinen Anspruch auf die verlangte Zahlung hat.

Begründet worden ist dies vom Senat damit worden, dass ein Vertrag über die Durchführung einer Mutter-Kind-Kur (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)) mit einem Klinikträger, 

  • jedenfalls nach seinem inhaltlichen Schwerpunkt, 

als Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und damit als besonderes Dienstverhältnis zu qualifizieren ist, ein solcher Vertrag, 

  • da die von der Klinik geschuldeten Leistungen im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB Dienste höherer Art sind, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen,

jederzeit von dem Patienten 

  • auch ohne besonderen Grund 

gekündigt werden kann, der Klinikträger dann nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Anspruch auf Vergütung der 

  • bis zum Abbruch 

erbrachten Leistungen hat und hiervon abweichende Klauseln in AGB, die

  • ohne Einschränkung auf Fälle von von Patienten zu vertretenden Pflichtverletzungen,   

eine Schadensersatzpflicht für Patienten bei einem vorzeitigen Kurabbruch vorsehen, nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB,

  • wegen Unvereinbarkeit mit den obigen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung,

unwirksam sind (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

BSG entscheidet wann Anspruch auf Opferentschädigung bei Alkoholmissbrauch der Mutter in der Schwangerschaft besteht

Mit Urteil vom 24.09.2020 – B 9 V 3/18 R – hat das Bundesozialgericht (BSG) die Klage eines, durch ein fetales „Alkohol-Syndrom“, 

  • aufgrund des Alkoholkonsums der Mutter in der Schwangerschaft

schwerbehindert zur Welt gekommenen Kindes auf Beschädigtenversorgung 

  • nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz)

mit der Begründung abgewiesen, dass zwar  

  • vom Schutzbereich des Opferentschädigungsgesetzes auch die Leibesfrucht (nasciturus) umfasst ist und 

ein vorgeburtlicher Alkoholmissbrauch während der Schwangerschaft einen 

  • tätlichen Angriff auf das ungeborene Kind 

oder eine 

  • gleichgestellte Beibringung von Gift 

im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Opferentschädigungsgesetz darstellen kann, dies jedoch nur dann der Fall ist, wenn der Alkoholkonsum einer Schwangeren auf 

  • einen versuchten Abbruch der Schwangerschaft (§§ 218 Abs. 4 Satz 1, 22 Strafgesetzbuch (StGB)),
  • also eine versuchte Tötung des ungeborenen Kindes 

gerichtet war und das der Mutter nicht nachgewiesen werden konnte.

Das bedeutet, Opferentschädigung bei 

  • Alkoholmissbrauch der Mutter in der Schwangerschaft 

ist grundsätzlich möglich, setzt aber voraus, dass die Mutter zumindest 

  • mit bedingtem Vorsatz zum Schwangerschaft Alkohol konsumiert, d.h. 

den Tod des ungeborenen Kindes infolge ihres Alkoholkonsums 

  • als möglich angesehen und 
  • billigend in Kauf genommen

haben muss (Quelle: Pressemitteilung des BSG).

LG Frankfurt entscheidet: Reiseveranstalter muss 5-jährigem Kind wegen vertaner Urlaubsfreude Entschädigung zahlen

Mit Urteil vom 05.12.2019 – 2-24 S 50/19 – hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main entschieden, dass ein Anspruch auf 

  • angemessene Entschädigung wegen vertaner Urlaubsfreude nach § 651n Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  

auch 

  • einem zum Reisezeitpunkt 5-jährigen Kind zustehen kann, 

jedoch nicht 

  • einem zum Reisezeitpunkt erst 2-jährigen Kind.   

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem Eltern für sich und ihre 2 und 5 Jahre alten Kinder 

  • einen Urlaub in einer Clubanlage im Ausland gebucht hatten und

der Reiseveranstalter wegen Vereitelung der Reise

  • von allen 4 Familienmitgliedern 

auf Zahlung von Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude verklagt worden war, hat die Kammer 

  • den Klagen der Eltern und ihres 5-jährigen Kindes stattgegeben, 
  • die Klage des 2-jährigen Kindes dagegen abgewiesen.   

Dass neben den Eltern 

  • auch ihrem 5-jährigen Kind, 
  • nicht dagegen ihrem 2-jährigen Kind 

ein Entschädigungsanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude nach § 651n Abs. 2 BGB zusteht, hat die Kammer damit begründet, dass 

  • ein Urlaub in einer Clubanlage in einem fremden Land 

von einem 5-jährigen Kind 

  • als etwas „Besonderes“ nicht nur wahrgenommen, sondern beispielsweise wegen des besonderen Essens, der verschiedenen ausgedehnten Spielmöglichkeiten usw. auch erlebt wird und 
  • der Erlebniswert (nicht zwangsläufig der Erholungswert) dieser Urlaubszeit auch für Kinder dieses Alters bei einer Reisevereitelung eingeschränkt ist,

während der gesetzgeberische Zweck, entgangene Urlaubsfreuden als immateriellen Schaden auszugleichen, bei einem erst 2-jährigen Kind deswegen (noch) nicht zum Tragen kommt, weil in diesem Alter 

  • die Nähe zu den Eltern, nicht der Ort, an dem die Nähe erlebt wird, im Vordergrund steht und
  • ein Urlaub als solcher gar nicht bewusst wahrgenommen wird.

Wichtig für Eltern zu wissen, deren Kind am 01.03.2020 bereits in einer Kita war und in eine andere Kita wechseln möchte

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Magdeburg hat mit Beschluss vom 30.07.2020 – 6 B 251/20 MD – entschieden, dass ein Wechsel der Kindertagesstätte (Kita) die Nachweispflicht 

  • eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern oder 
  • einer Immunität gegen Masern 

vor Beginn der Betreuung (vgl. § 20 Abs. 8, Abs. 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG))

  • in der neuen Einrichtung 

auch dann auslöst, wenn das Kind 

  • am 01.03.2020 (Tag des Inkrafttretens des „Masernschutzgesetzes“) bereits in einer anderen Einrichtung betreut wurde

und dass 

  • ohne diesen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IFSG 

kein Anspruch auf die Unterbringung in der neuen Kindertageseinrichtung besteht.

Danach gilt § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG, der bestimmt, dass der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern oder einer Immunität gegen Masern 

  • vor Beginn der Betreuung 

vorzulegen ist, nicht nur 

  • für die erste, 

sondern auch 

  • für jede folgende 

Betreuungseinrichtung und ist 

  • bei einem Kitawechsel nach dem 01.03.2020 

eine Berufung auf § 20 Abs. 10 IfSG,

  • der vorsieht, dass Kinder, die am 01.03.2020 (bereits) in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, den Nachweis (erst) bis zum Ablauf des 31.07.2021 vorzulegen haben,   

nicht möglich.

Denn, so die Kammer, § 20 Abs. 10 IfSG solle lediglich sicherstellen, dass auch 

  • bereits bei Inkrafttreten des „Masernschutzgesetzes“ am 01.03.2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreute

Kinder,

  • die somit von der Pflicht nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG, vor Beginn der Betreuung einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern nachzuweisen, ohne einen nachfolgenden Wechsel der Betreuungseinrichtung, nicht erfasst sind,

einen entsprechenden Nachweis erbringen (Quelle: Pressemitteilung des VG Magdeburg).