Schleswig-Holsteinisches VG entscheidet: Untersagung der Anreise zur Nutzung einer Nebenwohnung ist rechtmäßig

Mit Beschluss vom 25.03.2020 – 1 B 30/20 – hat die 1. Kammer des Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgerichts (VG), nachdem der Kreis Nordfriesland,

  • als Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach dem Infektionsschutzgesetz,

mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung Personen, die ihren Erstwohnsitz außerhalb des Kreises haben,

  • die Anreise in den Kreis Nordfriesland sowie die Nutzung ihrer Nebenwohnung dort aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken untersagt hatte

und von den

  • mit ihrem Erstwohnsitz in Hamburg gemeldet

Antragstellern,

  • die kurzfristig die Anreise in ihr als Zweitwohnsitz genutztes Haus in St. Peter-Ording beabsichtigten,

vorläufiger Rechtsschutzantrag gestellt worden war, entschieden, dass

  • den Antragstellern die Anreise zu Recht untersagt worden ist.

Begründet hat die Kammer ihre Entscheidung damit, dass

  • vor dem Hintergrund der Eindämmung der Corona-Pandemie

die getroffene Anreise- sowie Nutzungsuntersagung erforderlich sowie zumutbar sei, da die dadurch erreichbare

  • Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv-) Versorgung zum Schutz der Gesundheit speziell in ländlichen Bereichen Schleswig-Holsteins wie Nordfriesland und zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der dort ansässigen Bevölkerung

höher einzustufen ist als

Gesetzlich krankenversicherte Schwerhörige sollten wissen, dass sie Anspruch auf die Versorgung mit einem

…. Bluetooth-Hörverstärker für das Telefonieren mit einem Mobilfunktelefon haben können.

Mit Urteil vom 13.06.2019 – S 8 KR 1441/15 – hat die 8. Kammer des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf im Fall eines 68-Jährigen,

  • der wegen seiner an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit auf die Nutzung eines Hörgeräts angewiesen ist und
  • der mit einem neuen Hörgerät versorgt werden wollte, mit dem er in der Lage ist,
    • nicht nur sein Festnetztelefon,
    • sondern auch sein Mobilfunktelefon zu einer verständlichen Gesprächsführung zu nutzen,

entschieden, dass er gegen seine Krankenkasse zumindest einen Anspruch

  • auf die kostengünstigere Versorgung mit einem Bluetooth-Hörverstärker

hat.

Maßgebend für die Entscheidung der Kammer war, dass nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen

  • durch die zusätzliche Schnittstelle mit dem Hörverstärker

das Hören des 68-Jährigen bei der Nutzung des Mobiltelefons deutlich verbessert wurde und die Versorgung des 68-Jährigen mit diesem,

  • dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden und relativ günstigen

Zubehörteil nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf).

Gesetzlich Krankenversicherte sollten wissen, dass und wann sie Anspruch auf Versorgung mit Dronabinol (THC in Tablettenform)

…. haben können.

Mit Beschluss vom 18.07.2019 – L 1 KR 256/19 B ER – hat der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in einem Fall, in dem einem 19-jährigen Versicherten,

  • der an einer seltenen, massive Bauchkrämpfe verursachenden, Darmerkrankung sowie an Appetitlosigkeit und massiver, bereits lebensbedrohlicher Unterernährung litt,
  • der aufgrund der schweren Schmerzen unter anderem mit Opioiden behandelt und dem von seinem behandelnden Arzt

zur Besserung der Schmerzen, des Appetits und des Schlafs eine Therapie mit Dronabinol – besser bekannt als Tetrahydrocannabinol (THC), der ein Wirkstoff aus der Gruppe der Cannabinoide ist – empfohlen,

  • dies aber von der Krankenkasse abgelehnt

worden war, die Gesetzliche Krankenkasse im Eilverfahren zur vorläufigen Versorgung des Versicherten mit Dronabinol für einen Zeitraum von einem Jahr verpflichtet.

Danach haben gesetzlich Krankenversicherte nach § 31 Abs. 6 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf Versorgung mit Dronabinol (THC in Tablettenform), wenn

  • entweder eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht
  • oder eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht

und bei Beantragung einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung vorläufig auch schon dann, wenn

  • diese Voraussetzungen noch nicht nachgewiesen sein sollten und
  • es dazu noch
    • weiterer Ermittlungen im Hauptsacheverfahren bedarf oder
    • nach ärztlicher Ansicht Behandlungsversuche über einen längeren Zeitraum,

weil im gerichtlichen Eilverfahren bei der vorzunehmenden Folgenabwägung

  • dem grundrechtlich besonders geschützten Rechtsgut auf körperliche Unversehrtheit eines lebensbedrohlich erkrankten Versicherten

Vorrang

  • gegenüber dem Interesse der Krankenkasse auf eine wirtschaftliche Krankenbehandlung

zukommt (Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt).

Was gesetzlich Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung über den Anspruch auf Versorgung mit

…. medizinischem Cannabis zur Linderung ihrer Beschwerden wissen sollten.

Mit Urteil vom 15.04.2019 – 46 KR 455/18 – hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück darauf hingewiesen, dass

  • nach § 31 Abs. 6 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ein Anspruch auf die Versorgung mit medizinischem Cannabis

nur dann besteht, wenn

  • es keine (ebenso geeignete) Alternativtherapie gibt.

Da in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall,

  • in dem von einem an chronischer, schubweiser verlaufender Multiplen Sklerose Erkrankten zur Behandlung seiner Erkrankung
  • die Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten zulasten seiner gesetzlichen Krankenversicherung beantragt worden war,

ein gerichtlich bestellter Sachverständiger aber

  • für die unterschiedlichen Beschwerden

verschiedene anerkannte,

  • von dem Erkrankten bisher noch nicht ausprobierte,

medikamentöse Therapien hatte benennen können, ist,

  • wegen der noch nicht erprobten Wirksamkeit dieser bei dem Erkrankten auch zur Anwendung kommenden Alternativtherapien,

der Antrag des Erkrankten vom SG (als derzeit noch nicht in Betracht kommend) abgelehnt worden (Quelle: Pressemitteilung des SG Osnabrück vom 22.05.2019).

An spastischer Spinalparalyse (HSP) Erkrankte sollten wissen, dass sie Anspruch auf die Versorgung mit

…. einem Rollstuhl mit Rollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung haben können.

Mit Urteil vom 13.11.2018 – S 42 KR 516/16 – hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück im Fall eines an einer hereditären spastischen HSP leidenden, gesetzlich Krankenversicherten entschieden, dass dessen Krankenversicherung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) verpflichtet ist, ihn,

  • zum Ausgleich seiner, durch eine spastische Gangstörung charakterisierten Behinderung,

mit einem Rollstuhl mit Rollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung (Kosten knapp 10.000 €) zu versorgen und dass seine von der Krankenkasse stattdessen gewollte, wirtschaftlich günstigere Versorgung,

  • entweder mit einem elektrisch unterstützten Greifreifenantrieb (Restkraftverstärker)
  • oder mit einem Elektrorollstuhl,

nicht ausreicht.

Für die Entscheidung maßgebend war, dass bei einem Rollstuhl mit Rollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung der Versicherte die Möglichkeit hat,

  • sowohl den Elektroantrieb zu nutzen,
  • als auch selbst noch Kraft zur Fortbewegung aufzuwenden,

wodurch dem, ihm von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährenden, Behindertenausgleich Rechnung getragen werden kann,

  • nämlich dem Versicherten einen Bewegungsradius zu eröffnen, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreicht,

während diese, einem Grundbedürfnis des täglichen Lebens entsprechende Bewegungsmöglichkeit,

  • für den Versicherten bei der Versorgung mit einem elektrisch unterstützten Greifreifenantrieb (Restkraftverstärker) wegen seiner deutlichen Kraftreduzierung in den Händen sowie der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Problematik des Schulter-Arm-Syndroms nicht bestanden

und

Wichtig zu wissen für (Ex)Eheleute, die sich nach der Trennung und Scheidung nicht einigen können, wer den Hund bekommt, der

…. während der Ehe gemeinsam von ihnen angeschafft worden ist.

Mit Beschluss vom 16.08.2018 – 11 WF 141/18 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem

  • sich Eheleute während der Ehe gemeinsam einen Hund angeschafft hatten,
  • das Tier nach der Trennung bei dem Mann verblieben war und

die Frau über zwei Jahre später gegen ihren Exmann Klage auf Herausgabe des Hundes erheben wollte, die Gewährung der von ihr für diese Klage beantragte Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass

  • der Mann sich zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt und
  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung deswegen keine Aussicht auf Erfolg habe.

Denn, so der Senat, auch wenn

  • der Hund grundsätzlich als „Hausrat“ einzuordnen und demzufolge gemäß § 1361a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach Billigkeit zu verteilen sei,

müsse bei der Zuteilung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass

  • es sich um ein Lebewesen handle und
  • Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen sowie unter dem Verlust eines Menschen leiden können.

Abzustellen sei daher darauf, so der Senat weiter, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgt, gepflegt und beschäftigt habe, wer also

  • unabhängig von der Frage, wer sich während der Ehezeit besonders um den Hund gekümmert hatte,

nunmehr die Hauptbezugsperson des Tieres sei und da

  • sich zwischenzeitlich der Mann zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt habe und
  • auch Mängel in der Versorgung des Hundes nicht erkennbar seien,

widerspräche eine Trennung des Hundes von seiner Hauptbezugsperson,

  • also eine Herausgabe an die Frau,

dem Wohl des Tieres (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 29.11.2018).

An fortgeschrittener Multipler Sklerose leidende, gesetzlich Krankenversicherte sollten wissen, dass sie Anspruch auf Versorgung mit

…. dem modernen, technisch aufwändige Fußheber-System Ness L 300 als Hilfsmittel haben können.

Darauf hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 19.06.2018 – L 11 KR 1996/17 – hingewiesen.

Danach müssen Krankenkassen für MS-Erkrankten, deren Gehfähigkeit stark beeinträchtigt ist, das

  • drahtlos kleine elektrische Impulse an den Wadenbeinnerv sendende, dadurch die Fußheber stimulierende und
  • in Echtzeit die Gehposition, die verschiedenen Gehgeschwindigkeiten sowie Änderungen in der Untergrundbeschaffenheit erfassende,

Fußheber-System Ness L 300 als Hilfsmittel (Kostenpunkt ca. 5.500 Euro + verschiedene Zusatzkosten, wie Einweisung, Anpassung, Software-Update) bezahlen, wenn das System

  • ärztlich verordnet worden ist und
  • für die Gehfähigkeit und Mobilität des Versicherten entscheidende Verbesserungen mit sich bringt.

In einem solchen Fall ist, so das LSG, die Versorgung mit dem Fußheber-System Ness L 300,

  • das nicht der eigentlichen Krankenbehandlung diene,
  • sondern als Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich das Ziel habe, die Gehfähigkeit und Mobilität der Versicherten zu verbessern,

erforderlich sowie gerechtfertigt.

Denn im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs, so das LSG weiter, haben Versicherte

  • nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Anspruch auf einen möglichst weitgehenden Ausgleich des Funktionsdefizits unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts und
  • dürfen nicht auf kostengünstigere, aber weniger wirksame Hilfsmittel verwiesen werden (Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart vom 26.06.2018).

Schrei eines Kindes in das Ohr einer Erzieherin ist nicht geeignet Tinnitus zu verursachen

…. und begründet demzufolge auch keinen Arbeitsunfall.

Darauf hat das Sozialgericht (SG) Dortmund hingewiesen und mit Urteil vom 22.01.2018 – S 17 U 1041/16 – in einem Fall, in dem von einer in einem heilpädagogischen Kinderheim beschäftigten Erzieherin,

  • weil diese ihre dauerhaften Ohrgeräusche darauf zurückführte, dass ihr ein Kind ins Ohr geschrien hatte,

verlangt worden war, dass die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der Versorgung mit einem Tinnitus Masker übernimmt, entschieden, dass

  • ein Anspruch der Erzieherin auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht besteht.

Begründet hat das SG dies damit, dass

  • es selbst bei durch menschliche Schreie erreichbaren Spitzenschallpegeln von mehr als 130 dB allein zu Mini-Lärmtraumata kommen könne, die mit vorübergehenden bzw. ganz geringen Hörminderungen einhergingen,
  • jedoch bleibende Hörschäden und erst recht ein Tinnitus nicht zu erwarten seien und somit

nicht festgestellt werden könne, dass die Erzieherin aufgrund des „Schrei-Ereignisses“ einen Tinnitus Masker benötige (Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 19.02.2018).

Ohne ausreichende Versorgung dürfen Hunde bei Hitze nicht im Auto zurückgelassen werden

Denn bei höheren Temperaturen im Auto und der fehlenden Möglichkeit Flüssigkeit aufzunehmen kann ein Austrocknen des Körpers des Hundes die Folge sein, dadurch Körperfunktionen erheblich beeinträchtigt werden und das Tier sogar verenden.

  • Hechelt ein im Auto zurückgelassener Hund stark und hat er Schaum vor dem Mund lässt dies auf eine bereits eingetretene erhöhte Thermoregulationsaktivität aufgrund eines Hitzestaus im Auto und damit auch darauf schließen, dass der Hund erheblich leidet.

Verhindern Hundebesitzer

  • beispielsweise durch das Öffnen der Fenster und das Bereitstellen einer Schale mit Wasser

nicht, dass ihr im Auto zurückgelassener Hundes derart leiden muss, können sie

  • wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Tierschutzgesetz

zu einer Geldbuße verurteilt werden.

Nach § 18 Abs. 1 Tierschutzgesetz handelt nämlich ordnungswidrig,

  • wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt und
  • eine solche Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 4 Tierschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 29.11.2017 – 1115 OWi 236 Js 193231/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 08.01.2018).

Wichtig zu wissen für gesetzlich Versicherte, die eine Beinprothesenversorgung benötigen

Mit Urteil vom 09.11.2017 – L 1 KR 211/15 – hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) darauf hingewiesen, dass gesetzlich Versicherte, die eine Beinprothesenversorgung benötigen, Anspruch auf Versorgung

  • mit einem Genium-Kniegelenk
  • anstelle mit einem C-Leg-Beinprothesensystem

haben können, wenn

  • ihnen das kostenaufwändigere Genium-Kniegelenk einen wesentlichen Gebrauchsvorteil im Vergleich zur kostengünstigeren Alternative eines C-Leg-Beinprothesensystem bieten kann,
    • wie insbesondere beim Übersteigen von Hindernissen, beim Stehen auf schrägem Untergrund sowie beim Treppensteigen und Rückwärtsgehen im Wechselschritt,
  • den sie aufgrund ihrer körperlicher und geistigen Voraussetzungen auch tatsächlich nutzen können

und im Fall eines 82-jährigen Versicherten,

  • der nach einem Unfall den Verlust seines linken Unterschenkels im Kniegelenk erlitten hatte und
  • mit dem Genium-Kniegelenk einen höheren Mobilitätsgrad erreichte als dem C-Leg-Beinprothesensystem,

entschieden, dass die Krankenkasse,

  • die der Ansicht war, das Beinprothesensystem (C-Leg) für 28.000 Euro sei ausreichend,

ihm das knapp 46.000 Euro teure Genium-Kniegelenk zahlen muss.

Begründet hat das LSG dies damit, dass der Anspruch auf Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich – wenn also das Hilfsmittel dem unmittelbaren Ersatz des fehlenden Körperteils und dessen ausgefallener Funktion dient – bei Prothesen grundsätzlich jede Innovation umfasst, die dem Versicherten in seinem Alltagsleben deutliche Gebrauchsvorteile bietet (Quelle: JURIS Das Rechtsportal, Aktuelles juris Nachrichten).

Was Bezieher von Verletztenrente bei neuer prothetischer Versorgung wissen sollten

Hat ein durch einen Arbeitsunfall Verletzter eine neue mikroprozessorgesteuerte Beinprothese erhalten, rechtfertigt dies allein es nicht, die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung herabzusetzen.

Das hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 20.12.2016 – B 2 U 11/15 R – in einem Fall entschieden, in dem

  • ein Unfallverletzter nach der Amputation des linken Beines im Bereich des Oberschenkels von dem Unfallversicherungsträger mit einer Prothese versorgt und
  • ihm zunächst eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 vom Hundert bewilligt,

dem Unfallverletzten aber,

  • nachdem er anstelle der bisherigen Prothese eine mikroprozessorgesteuerte Oberschenkelprothese (sogenanntes C‑Leg) erhalten hatte,
  • wegen dadurch bedingter deutlicher Funktionsverbesserung des linken Beines,

nur noch eine geringere Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vom Hundert gewährt worden war.

Dass die Versorgung mit der neuen Prothese den Unfallversicherungsträger nicht zur Herabsetzung der bisher gewährten Verletztenrente berechtigte, hat der Senat damit begründet, dass

  • die Höhe der Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der u.a. die dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines anerkannten Arbeitsunfalls ausgeglichen werden, sich aus den Berechnungsfaktoren Jahresarbeitsverdienst und Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ergibt,
  • die Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Praxis von medizinischen Sachverständigen anhand sogenannter MdE‑Tabellen eingeschätzt wird und

die heranzuziehende MdE‑Tabelle keine Differenzierung nach der Qualität der jeweiligen Oberschenkelprothese vornimmt (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 20.12.2016 – Nr. 28/16 –).

Was unter totalem Haarausfall leidende Frauen wissen sollten

Mit Urteil vom 30.11.2016 (Az. S 9 KR 756/15 und S 9 KR 920/16) hat das Sozialgericht (SG) Koblenz entschieden, dass eine Frau, die unter totalem Haarausfall leidet,

  • jährlich Anspruch auf Versorgung mit einer Echthaarperücke hat,
  • die Krankenkasse die Echthaarperücken bezahlen muss und sich nicht darauf berufen, dass eine Kunsthaarperücke ausreichend sei.

Begründet hat das insoweit sachverständig beratene SG dies damit, dass

  • als Dauerversorgung ein Jahr getragene Echthaarperücken trotz sorgfältiger Pflege nicht mehr geeignet und
  • selbst nach einer Reparatur, die überdies 8-12 Wochen dauere, nur noch eingeschränkt, etwa beim Sport, benutzbar seien.

Damit erteilte des SG der Auffassung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und der Krankenkasse, dass auch eine Echthaarperücke über mehrere Jahre genutzt werden könne und während des Zeitraums einer Reparatur die Haarlosigkeit durch Tragen eines Kopftuchs kaschiert werden müsse, eine Absage (Quelle: Pressemitteilung des SG Koblenz vom 16.12.2016 – 6/2016 –).

Was Opfer von Straftaten, die eine Beschädigtenversorgung nach dem OEG geltend machen möchten, wissen sollten

Ein Entschädigungsanspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG), d.h. ein Anspruch wegen eingetretener gesundheitlicher und wirtschaftlicher Folgen auf Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gegeben sind, also dass der Antragsteller

  • im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug
  • infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr
  • eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23.04.2009 – B 9 VG 1/08 R –).

Vorliegen müssen demzufolge folgende durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbundenen drei Glieder:

  • Vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff,
  • Schädigung und
  • Schädigungsfolgen.

Hinsichtlich des schädigenden Vorgangs, der Schädigung und der Schädigungsfolgen

  • bedarf es des Vollbeweises,
  • h., das Gericht muss sich die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein verschaffen.

Dabei sind allerdings die Angaben des Antragstellenden,

  • die sich auf die mit der Schädigung, also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen,

nach § 15 Satz 1des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist,

  • dann zugrunde zu legen, wenn
    • sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen und
    • Unterlagen hierzu nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind.

Bei dem „Glaubhafterscheinen“ im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG handelt es sich, nach dem Vollbeweis und der Wahrscheinlichkeit um den dritten und mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts, bei dem es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht.

Für die Kausalität wiederum,

  • also dafür, dass der vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriff für die Schädigung und diese für die Schädigungsfolgen ursächlich war,

ist der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit notwendig, was bedeutet,