Ameisensäure im Leder einer Couch, darf das sein?

Ameisensäure im Leder einer Couch, darf das sein?

Wer eine Ledercouch kauft muss damit rechnen, dass in dem Leder Ameisensäure enthalten ist. Denn der Einsatz von Ameisensäure bei der Verarbeitung von Leder ist,

  • obwohl die Ausdünstungen von Ameisensäure als geruchsstörend empfunden werden und bei empfindlichen Personen eine reizende Wirkung auf Augen, Atemwege und Haut haben können,

weit verbreitet und anerkannt. Der Stoff sorgt für eine einheitliche Gerbung der Tierhaut und hilft dabei, Farbstoffe zu fixieren. Aus diesem Grund ist ein gewisser Wert von Ameisensäure auch üblich.

Erwarten kann der Käufer eines Lederprodukts allerdings, dass,

  • auch wenn es in der Lederproduktion keine Grenzwerte für Ameisensäure gibt,

der Hersteller unter solchen Bedingungen produziert, die das Risiko einer Gesundheitsgefährdung dem Stand der Technik entsprechend gering halten.

Nach dieser Vorschrift ist eine Sache nur frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Darauf hat das Landgericht (LG) Stuttgart mit Urteil vom 15.12.2014 – 27 O 324/13 – hingewiesen und

  • in einem Fall, in dem bei einer Ledercouchgarnitur der Gehalt der Ameisensäure weit über den üblichen Werten lag und der Käufer über einen unangenehmen Geruch sowie Ausdünstungen der Couch und Kopfschmerzen sowie entzündete Augen klagte, den Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 437 Nr. 2 BGB in Verbindung mit §§ 434, 323 BGB für berechtigt erachtet,
  • mit der Rechtsfolge, dass die empfangenen Leistungen Zug um Zug zurück zu gewähren waren, wobei der Käufer sich die gezogenen Nutzungen bzw. Gebrauchsvorteile, ausgehend bei einer Ledercouchgarnitur von einer zehnjährigen Nutzungsdauer, jedoch anrechnen lassen musste (§ 346 Absatz 1 BGB i.V.m. § 348 BGB).

Nach dieser Entscheidung des LG Stuttgart kann ein Sachmangel somit

  • nicht nur vorliegen, wenn von der Kaufsache eine Gesundheitsgefahr ausgeht, mit der der Käufer im Allgemeinen nicht rechnen muss,
  • sondern auch, wenn zwar der Einsatz einer gesundheitsgefährdenden Substanz in der Produktion weit verbreitet ist, ihr Gehalt jedoch ein Vielfaches über den üblicherweise gemessenen Werten liegt und daraus die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass die Kaufsache nicht dem Stand der Technik entsprechend unter schonendem Einsatz des Gefahrenstoffes hergestellt wurde.

 


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