Strafrecht – Verkehrsunfall eines alkoholbedingt fahruntüchtigen Kraftfahrers.

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verkehrsunfall für einen alkoholbedingt fahruntüchtigen Kraftfahrer auf ein pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen und vermeidbar war, ist nicht darauf abzustellen, ob der Fahrer in nüchternem Zustand den Unfall und die dabei eingetretenen Folgen bei Einhaltung derselben Geschwindigkeit hätte vermeiden können; vielmehr ist zu prüfen,

  • bei welcher geringeren Geschwindigkeit er – abgesehen davon, dass er als Fahruntüchtiger überhaupt nicht am Verkehr teilnehmen durfte – noch seiner durch den Alkoholeinfluss herabgesetzten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit bei Eintritt der kritischen Verkehrslage hätte Rechnung tragen können, und
  • ob es auch bei dieser Geschwindigkeit zu dem Unfall und den (diesen) dabei eingetretenen Folgen (Verletzungen) gekommen wäre.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 06.12.2012 – 4 StR 369/12 – hingewiesen.

 

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Ordnungswidrigkeitenverfahren – Teilnahme an einem nicht genehmigten Rennen mit Kraftfahrzeugen.

Gegen einen Teilnehmer an einem nicht genehmigten Rennen mit Kraftfahrzeugen kann nach §§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO), § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt werden.
Ein Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, bei dem es darum geht, zwischen mindestens zwei Teilnehmern einen Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit zu ermitteln. Eine vorherige Absprache aller Beteiligten bedarf es dabei nicht.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 05.03.2013 – III-1 RBs 24/13 – hingewiesen.

 

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Strafverfahren – Vergabe von Sitzplätzen für Medienvertreter in einem Strafverfahren.

Die Entscheidung über die Zugänglichkeit zu Gerichtsverhandlungen, die Reservierung einer bestimmten Anzahl von Plätzen für Medienberichterstatter und auch die Verteilung knapper Sitzplätze an dieselben ist grundsätzlich eine Frage,

  • die sich unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Unabhängigkeit der Gerichte zunächst nach einfachem Recht entscheidet und
  • die der Prozessleitung des Vorsitzenden in dem jeweiligen Gerichtsverfahren obliegt (vgl. § 176 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Dabei hat dieser einen weiten Entscheidungsspielraum. Das Bundesverfassungsgericht überprüft dessen Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen.

Die Anordnungen des Vorsitzenden

  • müssen jedoch jedenfalls in Berücksichtigung des grundsätzlichen Anspruchs der Presse auf Zugang für eine freie Berichterstattung sachlich ausgestaltet sein und
  • dem subjektiven Recht der Medienvertreter auf gleiche Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten Rechnung tragen, d. h., sie dürfen das sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ableitende subjektiven Recht auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb, also auf gleichberechtigte Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten zu gerichtlichen Verfahren, nicht verletzen.

Danach ist zwar grundsätzlich auch der Rückgriff auf das Prioritätsprinzip möglich. Allerdings bedarf auch dieses Prinzip einer Ausgestaltung, die die Chancengleichheit realitätsnah gewährleistet. Bei der verfahrensrechtlichen Umsetzung ist insoweit die tatsächliche Situation der vorhersehbar Interessierten hinreichend zu berücksichtigen. Nicht geklärt, aber auch nicht ausgeschlossen ist, ob in bestimmten Situationen eine Differenzierung zwischen verschiedenen Medienvertretern verfassungsrechtlich zulässig oder geboten ist.

Darauf hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem einstweiligen Anordnungsbeschluss vom 12.04.2013 – 1 BvR 990/13 – hingewiesen, dem die Verfassungsbeschwerde eines Zeitungsverlegers betreffend das Akkreditierungsverfahren sowie die Vergabe fester Sitzplätze für Medienvertreter im sogenannten NSU-Prozess zugrunde lag.
Ob der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt ist, hat das Gericht nicht entschieden, da dies einer näheren Prüfung bedarf, die im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich ist, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.

 

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Strafrecht – Aufgabe des Strafprozesses – Stellung des Beschuldigten.

Aufgabe des Strafprozesses ist es, den Strafanspruch des Staates um des Schutzes der Rechtsgüter Einzelner und der Allgemeinheit willen in einem justizförmigen Verfahren durchzusetzen und dem mit Strafe Bedrohten eine wirksame Sicherung seiner Grundrechte zu gewährleisten. Der Strafprozess hat das aus der Würde des Menschen als eigenverantwortlich handelnder Person und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Prinzip, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf, zu sichern und entsprechende verfahrensrechtliche Vorkehrungen bereitzustellen. Zentrales Anliegen des Strafprozesses ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip nicht verwirklichen lässt. Dem Täter müssen Tat und Schuld prozessordnungsgemäß nachgewiesen werden. Bis zum Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet.
Im Rechtsstaat des Grundgesetzes darf ein Beschuldigter nicht bloßes Objekt des Strafverfahrens sein; ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren dem Beschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können.
Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist im Rechtsstaatsprinzip verankert und hat Verfassungsrang. Er umfasst das Recht auf Aussage- und Entschließungsfreiheit innerhalb des Strafverfahrens. Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen. Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt. Dies setzt voraus, dass er über seine Aussagefreiheit in Kenntnis gesetzt wird. Das im Rechtsstaatsprinzip und dem allgemeinen Freiheitsrecht verankerte Recht auf ein faires Strafverfahren umfasst das Recht des Beschuldigten, sich von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu lassen.

Darauf hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 – anlässlich seiner Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Verständigung im Strafprozess – hingewiesen.

 

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Strafrecht – Untersuchungshaft – Nichtraucher mit Raucher in einem Haftraum?

Mit Beschluss vom 28.10.2012 – 2 BvR 737/11 – hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) der Verfassungsbeschwerde eines Untersuchungsgefangen stattgegeben, der beanstandet hatte, dass er als Nichtraucher in einer Justizvollzugsanstalt in einem Drei-Personen-Haftraum untergebracht worden war und dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Art der Unterbringung sowohl beim Land-, als auch beim Oberlandesgericht erfolglos geblieben war.
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Beschlüsse des Land- und des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verletzen, sie aufgehoben, die Sache an das Landgericht zurückverwiesen und in den Gründen u. a. ausgeführt:

Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) schützt das Leben und die körperliche Unversehrtheit. Angesichts der jedenfalls bei unentrinnbarem gemeinsamen Aufenthalt auf engem Raum nicht nur erheblich belästigenden, sondern auch – zumindest nicht ausschließbaren – gesundheitsgefährdenden Wirkungen des Passivrauchens kann darin, dass ein Gefangener auf seinem Haftraum ohne seine Zustimmung dem Rauchen eines Mitgefangenen ausgesetzt wird, ein Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht liegen.
Ein Gefangener hat Anspruch auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal.

 

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Strafrecht – Was bei der Verurteilung von einkommensschwachen Personen zu Geldstrafen bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe vom Gericht zu bedenken ist.

Bei Verhängung einer hohen Geldstrafe – d. h. regelmäßig einer solchen, die 90 Tagessätze übersteigt – ist eine Absenkung der Tagessatzhöhe in Betracht zu ziehen, um einer progressiven Steigerung des Strafübels entgegen zu wirken. Denn mit der zunehmenden Zahl der Tagessätze steigert sich die Fühlbarkeit der Geldstrafe bei gleich bleibender Tagessatzhöhe nicht in entsprechender Weise, sondern sie wächst progressiv. Das auf dem Nettoeinkommensprinzip aufgebaute Tagessatzsystem kann deshalb zu einem Einwirkungsübermaß und desozialisierenden Folgen führen, die nicht mehr mit der Pflicht des Richters zu vereinbaren sind, im Rahmen einer sachgerechten Strafzumessung alle Wirkungen zu bedenken, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Strafgesetzbuch (StGB )). Bleiben solche Folgen auch unter Berücksichtigung von nach § 42 StGB einzuräumenden Zahlungserleichterungen bestehen, ist eine Verringerung der Tagessatzhöhe erforderlich.

Zum anderen kann es bei besonders einkommensschwachen Personen, die am Rande des Existenzminimums leben, geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels des monatlichen Nettoeinkommens festzusetzen, weil diese Personen bei strikter Einhaltung des Nettoeinkommensprinzips härter als normal Verdienende getroffen werden.

Schließlich muss einem zu Geldstrafe verurteilten Angeklagten auch bei Bewilligung von Ratenzahlungen das zum täglichen Lebensbedarf Unerlässliche erhalten bleiben, was, wenn einem Angeklagten monatlich Barleistungen in Höhe von 194 Euro zur Verfügung stehen, bei zu zahlenden monatlichen Teilbeträgen von 100 Euro nicht der Fall ist.

Darauf und, dass sich das Gericht dieser Aspekte bewusst sein muss, hat das Kammergericht (KG) mit Beschluss vom 02.11.2012 – 121 Ss 146/12 – hingewiesen.

 

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Strafrecht – Gefährdungserfolg bei Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs.

Der vorsätzlichen oder fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1a Strafgesetzbuch (StGB ) macht sich schuldig, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt,

  • obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und
  • dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Mit Beschluss vom 04.12.2012 – 4 StR 435/12 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Sachrüge eines Angeklagten das Urteil einer Strafkammer aufgehoben, die einen Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt und hierzu festgestellt hatte, dass der infolge Alkoholgenusses absolut fahruntüchtige Angeklagte einen fremden, mit zwei weiteren Personen besetzten Pkw im Straßenverkehr geführt hatte, mit dem Fahrzeug gegen eine Hausmauer gefahren war, an dieser einen Schaden von 368,90 € verursacht sowie im weiteren Verlauf der Fahrt Leitplankenfelder gestreift und außerdem Leib und Leben der beiden Mitfahrer gefährdet hatte.

Der BGH hat beanstandet, dass die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen die Annahme einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert nicht belegen und hierzu u. a. ausgeführt:

  • Nach gefestigter Rechtsprechung muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht.

Da für den Eintritt des danach erforderlichen konkreten Gefahrerfolgs das von einem Angeklagten geführte Fahrzeug nicht in Betracht kommt und auch nicht erkennbar ist, ob der Gefährdungsschaden an Hauswand und Leitplankenfeldern die tatbestandsspezifische Wertgrenze von 750 € erreicht hat, kommt es auf die Gefährdung der Mitfahrer an.

Nach den in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstäben genügt die hierauf bezogene knappe Bemerkung der Strafkammer – „Außerdem gefährdete er Leib und Leben seiner beiden Mitfahrer” – nicht den Anforderungen zur Darlegung einer konkreten Gefahr.
Einen Vorgang, bei dem es beinahe zu einer Verletzung der Mitfahrer gekommen wäre, also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, „das sei noch einmal gut gegangen”, hat die Strafkammer auch nach dem Gesamtzusammenhang ihrer auf das Unfallgeschehen bezogenen Feststellungen nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Insbesondere fehlen Angaben zu den Geschwindigkeiten des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Kollisionen und der Intensität des Aufpralls auf die einzelnen Gefährdungsobjekte. Auch ergeben die bisher getroffenen Feststellungen nicht, dass es dem Angeklagten – etwa nur aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion – sozusagen im allerletzten Moment gelungen ist, einen intensiveren Aufprall zu verhindern.

Nach den bisherigen Feststellungen bleibt zudem offen, ob die Mitfahrer des Angeklagten vom Schutzbereich des § 315c StGB überhaupt erfasst sind. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist dies für an einer solchen Straftat beteiligte Insassen des Fahrzeugs zu verneinen. Die Mitfahrer könnten sich – jedenfalls zum Teil – durch Übergabe des Pkw-Schlüssels oder durch Überlassen des eigenen Pkws der Beihilfe gemäß § 27 StGB schuldig gemacht haben, sofern zumindest die Voraussetzungen der Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination nach § 315 c Abs. 3 Nr. 1 StGB gegeben sind.

 

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Strafrecht – Nur wer auf öffentlichem Verkehrsgrund fährt kann sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr strafbar machen.

Tathandlung des § 316 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB ) ist das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Nach § 2 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bedarf der Fahrerlaubnis, wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt. Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne der §§ 315 b ff. StGB entspricht dem des StVG und bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum.
Erfasst werden zum einen alle Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder der Kommunen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind (z.B. Straßen, Plätze, Brücken, Fußwege).
Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird.
Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen. Eine Verkehrsfläche kann zeitweilig „öffentlich“ und zu anderen Zeiten „nicht-öffentlich“ sein.
Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 30.01.2013 – 4 StR 527/12 – hingewiesen und die Verurteilung eines Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB aufgehoben, der ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand mit einem Pkw auf einem privaten Parkplatzgelände gefahren war, nachdem die Zufahrt zu dem zunächst frei zugänglichen Parkplatzgelände von dem Parkplatzbetreiber mittels der dort befindlichen Schranke geschlossen und der Angeklagte zuvor erfolglos aufgefordert worden war, seinen noch auf dem Parkplatz stehenden Pkw vom Parkplatz zu fahren, damit die Schranke geschlossen werden kann.
Denn, wie der BGH in dieser Entscheidung ausführt, nachdem der Angeklagte zum Verlassen des Parkplatzes aufgefordert und daraufhin die Schranke der Zufahrt geschlossen worden war, gehörte das Parkplatzgelände, auf dem der Pkw stand, nicht mehr zum öffentlichen Verkehrsraum. Der Wille des Verfügungsberechtigten, den Parkplatz ab diesem Zeitpunkt der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung zu stellen, war nach außen manifest geworden. Dies war für jedermann unmissverständlich erkennbar.

 

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Strafrecht – Ablehnung eines Schöffen wegen Befangenheit – Nikoläuse für den Staatsanwalt.

Nach §§ 31, 24 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) kann ein Schöffe, ebenso wie ein Richter, wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein (objektiver) Grund bzw. Umstand vorliegt, der, vom Standpunkt des Ablehnenden aus, bei vernünftiger Betrachtung und Erwägung, geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, d. h. begründete Zweifel an der Unbefangenheit wecken bzw. Anlass zu der Annahme bieten kann, der abgelehnte Schöffe bzw. Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne.
Gemäß § 26 Abs. 2 StPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände und wenn ein Fall des § 25 Abs. 2 StPO vorliegt, auch die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens glaubhaft zu machen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Dass ein Richter bzw. Schöffe tatsächlich befangen ist, ist nicht erforderlich. Auch kommt es weder darauf an, ob die Befürchtung des Ablehnenden, der Richter sei ihm gegenüber voreingenommen, begründet ist, noch auf die subjektive Meinung des abgelehnten Richters, ob er befangen sei oder nicht. Abzustellen ist vielmehr auf den Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten, also darauf, ob der Ablehnende vernünftige Gründe für sein Begehren vorbringen kann, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten.
Rein subjektive unvernünftige Vorstellungen und Erwägungen des Ablehnenden scheiden – unabhängig ob der Ablehnende sie tatsächlich hegt oder nur vorschützt, – aus und kommen als Befangenheitsgründe nicht in Betracht.

Einen die Ablehnung rechtfertigenden Grund hat das Landgericht (LG) Koblenz darin gesehen, dass ein Schöffe, in einem Strafverfahren, am 6. Dezember, vor Beginn des 26. Verhandlungstages, zu einem Zeitpunkt, als noch kein Vertreter der Staatsanwaltschaft dort anwesend war, den Sitzungssaal durch das Beratungszimmer betreten, auf den regelmäßig von den Vertretern der Staatsanwaltschaft benutzten Sitzungstisch zwei „Schokoladennikoläuse“ gelegt und sodann den Sitzungssaal wieder verlassen hat.
Es hat deshalb das gegen diesen Schöffen gerichtete und mit diesem Sachverhalt begründete Ablehnungsgesuch des Angeklagten mit Beschluss vom 19. 12. 2012 – 12 KLs 2090 Js 29.752/10 – für begründet erklärt.

 

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Ordnungswidrigkeitenrecht – Geldbuße droht auch dann, wenn das vom Fahrzeugführer in der Hand gehaltene Mobiltelefon als Navi genutzt wird.

Nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) ist, sofern nicht das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist, dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.
Unter „Benutzung“ im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Nutzung eines Mobiltelefons als Navigationsgerät zu verstehen
Denn der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Eine Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedienfunktionen. Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird oder nicht und die Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion desselben aufweist. Nach der gesetzgeberischen Intention der 33. Verordnung zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000 soll die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließt neben dem Gebrauch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen ein“. Hierzu zählt auch die Verwendung der Navigationshilfe, weil jegliche Nutzung untersagt wird, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, so dass der Fahrzeugführer nicht beide Hände für die Fahraufgabe frei hat, wodurch wiederum erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen können.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 18.02.2013 – III-5 RBs 11/13 – entschieden.

 

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Ordnungwidrigkeitenverfahren – Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Hinterherfahren mit ungeeichtem Tacho?

Nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geschwindigkeitsverstoß durch Hinterherfahren auch mittels eines ungeeichten Tachos festgestellt werden, wenn bei guten Sichtverhältnissen

  • der Abstand zwischen vorausfahrendem Fahrzeug und Messfahrzeug nicht mehr als der angezeigte Tachowert beträgt,
  • der Abstand ungefähr gleichbleibend ist und
  • die Nachfahrstrecke mindestens den fünffachen Abstand beträgt.

Es ist dann ein Sicherheitsabschlag von 20% des abgelesenen Wertes vorzunehmen, der ausreichend ist, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten auszuschließen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 07.02.2013 – 1 RBs 5/13 – hingewiesen, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts (ThürOLG) vom 26.05.2009 – 1 Ss 124(09 –.

Ob der z.T. erhobenen Forderung, der Messabstand solle 100 m nicht überschreiten, gefolgt werden kann, hat das OLG dahinstehen lassen, nachdem sich in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, bei einem Mindestabstand von 100 m zwischen vorausfahrendem Fahrzeug und Messfahrzeug dieser in der Folge vergrößerte, was zeigte, dass der abgelesene Tachowert eher eine zu niedrige als die tatsächlich vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit wiedergegeben hat.

 

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Strafrecht – Was, im Falle einer Verurteilung, bei der Bestimmung des Strafrahmens zu beachten ist.

Sieht das Gesetz bei dem verwirklichten Tatbestand einen minder schweren Fall vor – wie beispielsweise im Fall der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB ) – und ist im Einzelfall ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 StGB gegeben – beispielsweise weil die Voraussetzungen für einen „Täter-Opfer-Ausgleich“ nach § 46 a Nr. 1 StGB vorliegen –, so stehen dem Richter bei der Strafrahmenwahl verschiedene Strafrahmen zur Verfügung.
In dem Beispielsfall der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB sind das,

  • der Regelstrafrahmen für die gefährliche Körperverletzung, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht,
  • der Strafrahmen für den minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung, der einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht,
  • der Strafrahmen von einem Monat (vgl. § 38 Abs. 2 StGB ) bis zu drei Jahren neun Monaten, der sich ergibt, wenn der Strafrahmen für den minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung von drei Monaten bis zu fünf Jahren, nach §§ 46 a Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB gemildert wird sowie
  • der Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monaten, der sich ergibt, wenn der Regelstrafrahmen für die gefährliche Körperverletzung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren nach §§ 46 a Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB gemildert wird.

In einem solchen Fall hat der Tatrichter zunächst zu entscheiden, welcher dieser Strafrahmen bei der Straffestsetzung zur Anwendung gelangt.

Dabei ist vorrangig zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung vorliegt, der einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle (hier also einer gefährlichen Körperverletzung) in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dem Tatrichter obliegt es, im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle maßgeblichen Umstände, die – sei es, dass sie dem Tatgeschehen vorausgehen, ihm innewohnen, es begleiten oder ihm nachfolgen – in objektiver und subjektiver Hinsicht die Tat und die Person des Täters kennzeichnen, nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
Liegt ein minder schwerer Fall vor, ist sodann zu prüfen, ob dessen Strafrahmen ohne Verletzung des § 50 StGB nochmals gemildert werden kann.
Da schon das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes nach § 49 Abs. 1 StGB für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann, sind daher zunächst die nicht vertypten Milderungsgründe in ihrer Gesamtheit zu prüfen. Begründen sie allein schon einen minder schweren Fall, so ist ein ggf. gegebener vertypter Milderungsgrund nicht verbraucht und kann eine weitere Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB rechtfertigen.

Begründen die nicht vertypten Milderungsgründe einen minder schweren Fall nicht, sind ggf. vertypte Milderungsgründe – hier beispielsweise § 46 a Nr. 1 StGB – heranzuziehen.
Nur wenn ein minder schwerer Fall erst bei kumulativer Berücksichtigung allgemeiner und vertypter Milderungsgründe gegeben ist, sind die letzteren für eine weitere Strafrahmenverschiebung „verbraucht“.

Lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass der Tatrichter diese Grundsätze beachtet hat, ist die Bestimmung des Strafrahmens rechtsfehlerhaft.

Darauf haben das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 02.03.2012 – III-2 RVs 18/12 – sowie der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 05.07.2012 – 5 StR 252/12 – hingewiesen.
Vgl. hierzu auch Bernd Rösch, Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., S. 125 ff mit weiteren Nachweisen.

 

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Strafrecht – Strafrechtliche Verantwortung des Arztes bei Suizid eines Patienten in einer psychiatrischen Klinik?

Mit Beschluss vom 28.06.2012 – 7 Qs 63/12 – hat das Landgericht (LG) Gießen entschieden, dass ein Arzt einer psychiatrischen Klinik, der nichts zur Verhinderung eines freiverantwortlich begangenen Selbstmordes unternimmt, sich auch dann nicht wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen nach §§ 222, 13 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB ) strafbar macht, wenn der betreffende Patient wegen Suizidgefahr überwiesen wurde.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Patient mit seinem Gürtel in einer psychiatrischen Klinik in seinem Zimmer erhängt, nachdem er zuvor, gegenüber dem zuständigen Arzt erklärt hatte, er wolle sich nicht umbringen, befürchte aber, er werde es tun, deswegen, auf seine Bitte hin, stationär aufgenommen, von dem Arzt aber nicht als suizidgefährdet eingestuft worden war und der Arzt auch weder die Gabe sedierender Medikamente, noch die Wegnahme von Gegenständen des Patienten angeordnet hatte, die, wie etwa ein Gürtel, für einen Suizid geeignet waren.
In seinem Beschluss, mit dem es die Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft und die Eröffnung des Hauptverfahrens, mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 203 Strafprozessordnung (StPO )), ablehnte, hat das LG ausgeführt:

Strafbar nach den §§ 211ff. Strafgesetzbuch (StGB ) ist die Tötung eines anderen Menschen.
Die Selbsttötung unterfällt demgegenüber nicht dem Tatbestand eines Tötungsdelikts. Die Mitverursachung eines Selbstmordes ist damit grundsätzlich ebenso straffrei wie die fahrlässige Ermöglichung der eigenverantwortlichen Selbsttötung. So kann derjenige, der mit Gehilfenvorsatz den Tod eines Selbstmörders mit verursacht, nicht bestraft werden. Schon dies verbietet es aus Gründen der Gerechtigkeit, denjenigen zu bestrafen, der nur fahrlässig eine Ursache für den Tod eines Selbstmörders setzt. Er ist sich – bei bewusster Fahrlässigkeit – wie der Gehilfe der möglichen Todesfolge bewusst, nimmt sie aber anders als jener nicht billigend in Kauf. Bei unbewusster Fahrlässigkeit fehlt sogar schon das Bewusstsein der möglichen Todesfolge. Es geht nicht an, das mit einer solchen inneren Einstellung verübte Unrecht strafrechtlich strenger zu bewerten als die Tat desjenigen, der mit Gehilfenvorsatz dasselbe Unrecht bewirkt, nämlich den Tod eines Selbstmörders mit verursacht. Aus der Straflosigkeit von Anstiftung und Beihilfe zur Selbsttötung folgt zwingend, dass der Garant, der nichts zur Verhinderung des freiverantwortlichen Suizids unternimmt, ebenfalls straffrei bleiben muss.
Hätte der angeschuldigte Arzt durch aktives Tun Beihilfe zum eigenverantwortlichen Suizid des Patienten geleistet, indem sie ihm etwa in Kenntnis seiner Suizidabsicht den Gürtel gereicht hätte, käme eine Strafbarkeit wegen Beihilfe aufgrund der Straflosigkeit des Suizids von vornherein nicht in Betracht. Ausgehend hiervon würde es unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze einen unerträglichen Wertungswiderspruch darstellen, wollte man dem Arzt das bloße Untätigbleiben im Hinblick auf die Verabreichung sedierender Medikamente und der Wegnahme des Gürtels strafrechtlich zum Vorwurf machen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass sich aus dem vorliegenden ärztlichen Behandlungsvertrag besondere Sorgfaltspflichten der Arztes ergaben. Die besondere Garantenstellung des Arztes gebietet es u.a., den Patienten im Rahmen der von ihm gewählten Therapie keinen vermeidbaren Risiken auszusetzen, wie sie etwa mit der erstmaligen Anwendung einer neuartigen Entziehungstherapie verbunden sind (Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 18. 07.1978 – 1 StR 209/78). Da der Arzt im vorliegenden Fall aber weder therapeutische Maßnahmen ergriffen, noch aktiv vermeidbare Risiken für den Patienten geschaffen hat, ist die dem Urteil vom 18. 07. 1978 zu Grunde liegende Sachverhaltskonstellation, die überdies keine eigenverantwortliche Selbsttötung zum Gegenstand hat, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 04.07.1984 – 3 StR 96/84 –, wonach das Eingreifen des anwesenden Garanten geboten ist, wenn der Lebensmüde nach Beendigung seines Selbsttötungsversuchs das Bewusstsein verloren hat. Auf die Frage, ob es ab dem Zeitpunkt der Bewusstlosigkeit zu einem strafbegründenden Tatherrschaftswechsel kommt, weil der Garant damit zum Herrn über Leben oder Tod avanciert, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Der Arzt war bei dem Suizid des Patienten nicht anwesend und konnte so zu keinem Zeitpunkt Tatherrschaft über das Geschehen erlangen.
Eine straflose Beteiligung am Suizid kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Willensbildung des Suizidenten einwandfrei ist und der Selbsttötungswille fortbesteht.
Jedoch steht einem Freispruch des Arztes bei den gegebenen Beweismöglichkeiten nach Aktenlage gemäß dem Grundsatz in dubio pro reo wahrscheinlich auch insoweit nichts entgegen. Zwar kann nach den Erkenntnissen der Suizidforschung von einem eigenverantwortlichen Handeln des Lebensmüden nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden. Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit können jedoch keine Strafbarkeit begründen, sondern wirken, wie stets, zugunsten des Angeklagten und nachdem sich zwar auf Grund des vorliegenden Gutachtens des Sachverständigen, wegen einer bei dem Patienten zur Tatzeit vorliegenden schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen Zweifel an einem eigenverantwortlichen Handeln ergeben, der Patient sich aber nach den Feststellungen des Sachverständigen im Grenzbereich von eigenverantwortlicher Willensbildung und ausgeschlossener Eigenverantwortlichkeit befunden hat, müssen die unüberwindbar bestehenden Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit seines Handelns sich notwendig zu Gunsten des angeschuldigten Arztes auswirken.

 

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Kaufvertrag – Kein Rücktritt bei Mangelbeseitigung vor Rücktrittserklärung.

Für die Beurteilung, ob ein den Rücktritt nach § 437 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) rechtfertigender Mangel (§ 434 BGB ) der Kaufsache vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Hat der Verkäufer den Mangel zu diesem Zeitpunkt bereits fachgerecht, vollständig und nachhaltig beseitigt, schließt dies den Rücktritt des Käufers ebenso aus, wie wenn der Käufer den Mangel bereits selbst beseitigt hat oder hat beseitigen lassen. Denn die Sache ist damit vertragsgerecht und nach Herstellung eines vertragsgerechten Zustands der Kaufsache besteht kein Anlass für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Hat ein Käufer den Mangel selbst beseitigt, erleidet er dadurch, dass ihm der Rücktritt in einem solchen Fall versagt bleibt, keinen Nachteil. Denn die Kosten die der Käufer zur Mangelbeseitigung aufgewendet hat, sind ihm nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen, wenn die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches im Übrigen vorliegen.

Darauf hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 21.12.2012 – 3 U 22/12 – hingewiesen.

 

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Erbrecht – Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten mit gegenseitiger Erbeinsetzung und sogenannter Pflichtteilsstrafklausel.

Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen eigenhändigen Testament (§§ 2269 Abs. 1, 2267 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )) oder einem notariellen Erbvertrag (§§ 2274 ff BGB ) zu Alleinerben und die gemeinsamen Abkömmlinge zu Schlusserben eingesetzt und bestimmt, dass ein Abkömmling bei Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden auch nach dem Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll, steht die Erbeinsetzung der gemeinsamen Abkömmlinge unter der (auflösenden) Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB ), dass diese nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils keine Pflichtteilsansprüche gegen den anderen Elternteil geltend gemacht haben.
Denn eine solche Anordnung ist als „Strafklausel“ dahin auszulegen, dass das sanktionierte Verhalten beim Tod des erstversterbenden Elternteils den Verlust des Erbrechts beim Tod des überlebenden Elternteils bewirkt.
Die Abkömmlinge sind Schlusserben nur unter der Bedingung, dass sie das sanktionierte Verhalten unterlassen haben, wobei die Strafklausel in der Regel unter § 2075 BGB fällt. Damit ist die Tatsache des Nichtverlangens des Pflichtteils nach dem erstverstorbenen Elternteil Wirksamkeitsvoraussetzung für die Erbeinsetzung.

Darauf und auf die Möglichkeit, nach dem Tod des Letztversterbenden, bei Beantragung der Berichtigung des Grundbuchs nach Erbfolge (§§ 13, 22 Grundbuchordnung (GBO)), die Erbeinsetzung nicht nur durch Erbschein (§ 35 Abs. 1 GBO), sondern auch durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nachzuweisen, hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Beschluss vom 11.12.2012 – 34 Wx 433/12 – hingewiesen.

 

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