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Ordnungswidrigkeitenverfahren – Bußgeld (auch) für Parken eines Fahrzeugs in einer Umweltzone ohne gültige Umweltplakette.

Mit Beschluss vom 24.09.2013 – 1 RBs 135/13 – hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm entschieden,

  • dass ein Fahrzeug über keine gültige Umweltplakette verfügt, wenn das auf der Plakette am Fahrzeug eingetragene Kennzeichen nicht mit dem am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen übereinstimmt und
  • dass bereits das Parken eines Fahrzeugs in einer Umweltzone ohne gültige Umweltplakette eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

In dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Fall hatte ein Betroffener seinen Pkw in einer Stadt im Bereich einer Umweltzone geparkt, die mit roten, gelben oder grünen Umweltplaketten befahren werden darf.
Die an dem Fahrzeug angebrachte grüne Umweltplakette wies ein Kennzeichen aus, das nicht dem am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen entsprach.

Für das in der Umweltzone ohne gültige Plakette abgestellte Fahrzeug erhielt der Betroffene ein Bußgeld.

Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Verurteilung durch das Amtsgericht entschieden, dass der Betroffene zu Recht mit dem Bußgeld belegt worden ist.

Das Fahrzeug des Betroffenen habe nur mit einer gültigen Umweltplakette am Verkehr in der Umweltzone teilnehmen dürfen.
Mit einer gültigen Plakette sei es nicht ausgestattet gewesen, weil das Kennzeichen der am Fahrzeug angebrachten Plakette nicht mit dem aktuellen Kennzeichen des Fahrzeugs übereingestimmt habe.
Eine derartige Übereinstimmung sei aber gesetzlich vorgeschrieben, um eine Kontrolle zu ermöglichen, ob ein Fahrzeug in eine Umweltzone einfahren dürfte.

Bereits das geparkte Fahrzeug des Betroffenen nehme an dem Verkehr in der Umweltzone teil.
Verkehr in diesem Sinne sei auch das Parken, das die Straßenverkehrsordnung als Teil des ruhenden Verkehrs erfasse.
Eine derartige Auslegung der gesetzlichen Vorschrift sei nicht unverhältnismäßig.
Bei einem geparkten Fahrzeug sei nämlich im Regelfall klar, dass es mittels Motorkraft bewegt wurde bzw. bewegt werde und deswegen einen unerwünschten Beitrag zur Schadstoffbelastung leiste.
Auf die eher unwahrscheinlichen Ausnahmen, dass ein Fahrzeug ohne Inbetriebsetzen seines Motors z.B. mittels eines Anhängers in oder durch die Umweltzone transportiert werde, sei bei der Auslegung nicht abzustellen, um den Luftreinhaltungszweck der gesetzlichen Vorschriften nicht zu schwächen.

Das hat der Pressedezernent des Oberlandesgerichts Hamm am 09.10.2013 mitgeteilt.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Steuerrecht – Teilnahme an Betriebsveranstaltung als steuerpflichtiger Lohn?

In zwei Entscheidungen (Urteile vom 16.05.2013 – VI R 94/10 – und – VI R 7/11 –) hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zu der Frage fortentwickelt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung erst bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 Euro/Person) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren.
Der Wert der den Arbeitnehmern zugewandten Leistungen kann anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat. Diese Kosten sind grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen (s. BFH-Urteil vom 12.12.2012 – VI R 79/10.

2. Eine weitere Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist in diesen Fällen, dass die Teilnehmer durch die Leistungen objektiv bereichert sind.
Dies hat der BFH durch Urteil vom 16.05.2013 – VI R 94/10 – entschieden und seine bisher gegenteilige Rechtsprechung geändert.
Zu einer objektiven Bereicherung führen dabei nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen.
Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z.B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt.

In dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums seine Arbeitnehmer zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Das Finanzamt (FA) hatte bei der Ermittlung der Freigrenze sämtliche Kosten berücksichtigt. Die Freigrenze war danach überschritten. Das Finanzgericht (FG) war dem gefolgt. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt.
Zwar habe das FG die Freigrenze zu Recht mit 110 Euro bemessen. Die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung hätten jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen. Bleibe allein die Stadionmiete unberücksichtigt, sei die Freigrenze nicht überschritten.

3. In einem weiteren Urteil vom 16.05.2013 – VI R 7/11 – hat der BFH entschieden, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z.B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind.
Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird, so der BFH ebenfalls entgegen seiner früheren Auffassung, den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet.

In dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Fall hatten nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Familienangehörige und sonstige Begleitpersonen der Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teilgenommen. Die Kosten der Veranstaltung beliefen sich nach den Feststellungen des FA auf ca. 68 Euro pro Teilnehmer.
Da das FA die auf einen Familienangehörigen entfallenden Kosten dem Arbeitnehmer zurechnete, ergab sich in einzelnen Fällen eine Überschreitung der Freigrenze.
Das FG hatte der Klage nur teilweise stattgegeben.
Der BFH hat die Entscheidung des FG aufgehoben und der Klage insgesamt stattgegeben.

Darauf hat die Pressestelle des Bundesfinanzhofs am 09.10.2013 – Nr. 68 – hingewiesen.

 

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Zur Unwirksamkeit einer Erbnachweisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse.

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands mit Urteil vom 08.10.2013 – XI ZR 401/12 – entschieden, dass die nachfolgende Bestimmung in Nr. 5 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB unwirksam ist:

„Nr. 5 Legitimationsurkunden

(1) Erbnachweise
Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.
….“

Die Instanzgerichte haben der Unterlassungsklage stattgegeben.

Die Revision der beklagten Sparkasse hat der XI. Zivilsenat zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die beanstandeten Regelungen in Nr. 5 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen kontrollfähige Abweichungen von Rechtsvorschriften dar. Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen.
Abweichend hiervon kann die Beklagte nach dem Wortlaut von Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts unabhängig davon verlangen, ob im konkreten Einzelfall das Erbrecht überhaupt zweifelhaft ist oder ob es auch auf andere – einfachere und/oder kostengünstigere – Art nachgewiesen werden könnte.
Soweit nach der streitigen Regelung die Vorlage der darin genannten Urkunden „zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung“ verlangt werden kann, ist damit lediglich der Anlass umschrieben, mit dem die Sparkasse ihr Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins begründet.
Die Entscheidung hingegen, wann die Berechtigung des Erben „klärungsbedürftig“ ist, steht wiederum im Ermessen der Beklagten.
Die streitige Klausel kann auch nicht wegen der Verwendung des Wortes „kann“ in Satz 1 und 2 einschränkend dahin ausgelegt werden, dass der Sparkasse ein Spielraum zusteht, den sie nur nach „billigem Ermessen“ ausüben darf. Selbst unter Zugrundelegung eines solchen Entscheidungsmaßstabs würde jedenfalls der weite Spielraum der Billigkeit nicht den Anforderungen an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung genügen.

Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die angegriffenen Regelungen nicht stand.
Das uneingeschränkte Recht der Beklagten, zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins zu verlangen bzw. in bestimmten Situationen darauf zu verzichten, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )) und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB ).

Die Klausel gewährt der Beklagten generell und unabhängig davon, ob im Einzelfall das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht, auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen.
Zwar hat eine Sparkasse nach dem Tod eines Kunden grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben des Kunden zu entgehen.
Daraus folgt indes nicht, dass sie einschränkungslos die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann. Vielmehr sind im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung die Interessen des (wahren) Erben – der als Rechtsnachfolger in die Stellung des Erblassers als Vertragspartner der Sparkasse eingerückt ist und auf dessen mögliche Benachteiligung es daher ankommt – vorrangig. Ihm ist regelmäßig nicht daran gelegen, auch in Fällen, in denen er sein Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen kann, das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinverfahren anstrengen zu müssen.
Ebenso wenig kann er auf die Möglichkeit verwiesen werden, von ihm zunächst – zu Unrecht – verauslagte Kosten später im Wege des Schadensersatzes, ggf. sogar nur unter Beschreitung des Klageweges von der Sparkasse, erstattet zu verlangen.
Schließlich streitet auch die Sonderregelung des § 35 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO) nicht für die Wirksamkeit der angefochtenen Klausel. Diese knüpft sogar höhere Anforderungen an den Erbfolgenachweis als sie im Grundbuchrecht von Gesetzes wegen bestehen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 08.10.2013 – Nr. 165/2013 – mitgeteilt.

 

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Strafrecht – Insolvenzantragspflicht nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) – Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit.

Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung, der nur durch eine Stundungsvereinbarung hinausgeschoben werden kann.

Von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist die bloße Zahlungsstockung, d.h. der kurzfristig behebbare Mangel an flüssigen Mitteln. Dieser muss in einem Zeitraum von maximal drei Wochen zu beseitigen sein, da eine kreditwürdige Person in der Lage ist, sich binnen dieser Frist die benötigten Beträge darlehensweise zu beschaffen.
Sonst liegt Zahlungsunfähigkeit vor.

Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt in der Regel durch die sogenannte betriebswirtschaftliche Methode. Dies setzt eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits voraus.

Zur Abgrenzung von der bloßen Zahlungsstockung ist diese Methode um eine Prognose darüber zu ergänzen, ob innerhalb der Drei-Wochen-Frist mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit hinreichend sicher zu rechnen ist, etwa durch Kredite, Zuführung von Eigenkapital, Einnahmen aus dem normalen Geschäftsbetrieb oder der Veräußerung von Vermögensgegenständen.
Das geschieht durch eine Finanzplanrechnung, aus der sich die hinreichend konkret zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der nächsten 21 Tage ergeben.

Die Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO kann aber auch durch sogenannte wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen belegt werden.
Als wirtschaftskriminalistische Warnzeichen kommen u.a. in Betracht die ausdrückliche Erklärung, nicht zahlen zu können, das Ignorieren von Rechnungen und Mahnungen, gescheiterte Vollstreckungsversuche, Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern, der Sozialversicherungsabgaben oder der sonstigen Betriebskosten, Scheck- und Wechselproteste oder Insolvenzanträge von Gläubigern.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 21.08.2013 – 1 StR 665/12 – hingewiesen.

 

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Pkw-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und fester Laufzeit – Zum Charakter und zur Wirksamkeit der Minderwertausgleichsklausel.

Bei einem Leasingvertrag über einen Pkw mit Kilometerabrechnung und einer festen Laufzeit wird durch die Vertragsklauseln,

  • dass die Leasing-Raten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges sind,
  • das Fahrzeug bei Rückgabe in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein muss, normale Verschleißspuren nicht als Schaden gelten und
  • wenn das Fahrzeug bei Rückgabe nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing-Zeit nicht dem Zustand entspricht, der Leasingnehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet ist,

ein Anspruch des Leasinggebers begründet, der aufgrund seiner leasingtypischen Amortisationsfunktion in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht als vertraglicher Erfüllungsanspruch zu charakterisieren ist (BGH, Urteil vom 24.04.2013 – VIII ZR 265/12 –).

Dem steht nicht entgegen, dass der Leasingnehmer nach dem Wortlaut der Klausel „zum Ersatz des entsprechenden Schadens“ verpflichtet wird. Die Begriffe „Minderwert“ und „Schaden“ werden hier synonym gebraucht; dies gilt ebenso für die Begriffe „Ausgleich“ und „Ersatz“ (BGH, Urteil vom 14.11.2012 – VIII ZR 22/12 –).

Daher kommt es nicht darauf an, ob der Leasing-Geber durch die Rückgabe des Fahrzeugs in schlechterem als dem vertragsgemäßen Zustand keinen Schaden erleidet oder sogar besser gestellt wird, weil er das Fahrzeug in jedem Fall zum vorab kalkulierten Restwert an den Lieferanten veräußern kann und er zusätzlich gegen den Leasingnehmer noch einen Minderwertausgleichsanspruch hat.
Der Minderwertausgleich tritt wirtschaftlich und rechtlich an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs des Leasinggebers auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgerechten Erhaltungszustand.
Er ist ein vertraglicher Erfüllungsanspruch mit Amortisationsfunktion, dem der Leasingnehmer schadensrechtliche Einwände nicht entgegenhalten kann.
Aus dem Grund scheitert der Anspruch auf Minderwertausgleich auch nicht an einer fehlenden Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ).

Die in Teilen der Instanzrechtsprechung und des Schrifttums geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit der in Rede stehenden Minderwertausgleichsklausel teilt der Senat nicht.
Ihrer Wirksamkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass dem Leasingnehmer kein Recht zur Nacherfüllung eingeräumt wird und dass der Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich nicht voraussetzt, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer zuvor entsprechend § 281 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat.

Dabei mag dahingestellt bleiben, ob der der Schadensersatznorm des § 281 Abs. 1 BGB zugrunde liegende Rechtsgedanke überhaupt auf den Anspruch auf Minderwertausgleich als vertraglichen Erfüllungsanspruch übertragbar ist.

Soweit mit der Forderung nach Fristsetzung zur Leistung und Nacherfüllung Aktionsmöglichkeiten des Leasingnehmers für die Zeit nach Vertragsablauf angesprochen sind, steht dem schon der Umstand im Wege, dass der Leasingnehmer nach Vertragsablauf nicht mehr zum Besitz des Leasingfahrzeugs berechtigt ist.

Zeitnah vor dem Rückgabetermin bei Vertragsablauf hindert die Minderwertausgleichsklausel den Leasingnehmer dagegen selbstredend nicht, das Leasingfahrzeug auf Mängel, Schäden und Abweichungen vom gewöhnlichen Erhaltungszustand begutachten zu lassen, soweit er diese nicht selbst zu erkennen oder zu beurteilen vermag, und für deren Beseitigung bis zur Rückgabe zu sorgen.

Gibt der Leasingnehmer das Fahrzeug hingegen erst mit Vertragsablauf zurück, ohne die zur Vermeidung einer Wertminderung erforderlichen Maßnahmen ergriffen zu haben, so begibt er sich der Möglichkeit, die Verpflichtung zum Minderwertausgleich in Geld durch eine kostengünstigere Vornahme der erforderlichen Arbeiten abzuwenden.
Dass die in Rede stehende Klausel für diesen Fall keine nachvertragliche Abhilfemöglichkeit vorsieht, benachteiligt den Leasingnehmer nicht unangemessen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 17.07.2013 – VIII ZR 334/12 – hingewiesen.

Vergleiche hierzu auch Blog „Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und fester Laufzeit – Leasingnehmer muss beschädigungsbedingten Minderwertausgleich auch dann zahlen, wenn Leasinggeber bei Weiterverkauf den von ihm kalkulierten Restwert erzielt“.

 

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Erblasser darf die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung aufgrund letztwilliger Verfügung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Beschluss vom 22.05.2013 – 31 Wx 55/13 – entschieden, dass ein Testament, in dem der Erblasser (lediglich) verfügt, „Erbe soll sein, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“, nichtig ist.
Denn eine ausdrückliche Bestimmung der Person des Bedachten habe der Erblasser damit nicht getroffen und diese könne auch nicht im Wege der Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze i. S. der §§ 133, 2084 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) festgestellt werden.
Ein solches Testament lasse nämlich bereits offen, an welche Art von Kümmern der Erblasser gedacht habe, ob mit diesem Begriff also die körperliche Pflege gemeint war, die Hilfe bei der anfallenden Hausarbeit, eine seelische Stütze, die Erledigung finanzieller Angelegenheiten oder nur allgemein ein Schenken von Aufmerksamkeit.
Insofern stehe der Inhalt einer solchen Erbeinsetzung – nach Ansicht des OLG München – nicht im Einklang mit den Anforderungen an eine wirksame Verfügung i. S. des § 2065 Abs. 2 BGB.
Danach kann der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung auf Grund letztwilliger Verfügung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen.
Dies bedeutet, dass der Erblasser im Hinblick auf die Individualisierung eines Bedachten seinen Willen nicht in der Weise unvollständig äußern darf, dass es einem Dritten überlassen bleibt, nach Belieben oder Ermessen den Erblasserwillen in wesentlichen Teilen zu ergänzen.
Nur die Bezeichnung, nicht die Bestimmung darf also einem Dritten übertragen werden.
Dann müssen aber die Hinweise im Testament so genau sein, dass eine jede mit genügender Sachkunde ausgestattete Person den Bedachten bezeichnen kann, ohne dass deren Ermessen auch nur mitbestimmend ist.

 

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Pferdekauf – Haftet der vom Verkäufer mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierarzt gegenüber dem Käufer?

Ein vom Verkäufer eines Pferdes beauftragter Tierarzt haftet gegenüber dem Käufer für Fehler bei einer Ankaufsuntersuchung, auch wenn er mit dem Verkäufer insoweit einen Haftungsausschluss vereinbart hat.

Das hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 05.09.2013 – 21 U 143/12 – entschieden, unter Hinweis darauf, dass er einer dem möglicherweise entgegenstehenden, vom 12. Zivilsenat des OLG Hamm im Urteil vom 29.05.2013 – 12 U 178/12 – vertretenen Auffassung, nicht folge.

In dem der Entscheidung des 21. Zivilsenat des OLG Hamm vom 05.09.2013 zu Grunde liegenden Fall erwarb die Klägerin von einem Pferdeverkäufer im Jahre 2010 eine laut Kaufvertrag vier Jahre alte Schimmelstute als Reitpferd zum Kaufpreis von 2.700 €.
Das angegebene Alter entsprach dem im Pferdepass aufgeführten Geburtsdatum des Tieres. Der Kaufvertrag sollte im Falle der erfolgreichen Durchführung einer Ankaufsuntersuchung durch die beklagte Tierarztpraxis wirksam werden.

Der Verkäufer beauftragte daraufhin den beklagten Tierarzt mit der Ankaufsuntersuchung.
Diese führte der Beklagte auf der Grundlage von Vertragsbedingungen durch, die Ansprüche der Käuferin ihm gegenüber ausschlossen.
In dem über die Ankaufsuntersuchung erstellten Protokoll, das die Käuferin in der Folgezeit billigte, vermerkte der Tierarzt nicht, dass das Tier noch ein vollständiges Milchgebiss hatte und deshalb – entgegen den Angaben im Pferdepass – noch keine vier Jahre alt sein konnte.

Nachdem die Klägerin erfahren hatte, dass das gekaufte Pferd erst ca. 2 1⁄2 Jahre alt war, hat sie von dem Beklagten Schadensersatz verlangt und diesen mit ihren Aufwendungen für das Pferd bis zum Erreichen des vierten Lebensjahres begründet. Zuvor habe das Tier, so ihre Begründung, einen Minderwert gehabt, weil es nicht als Reitpferd einzusetzen gewesen sei. In Kenntnis des tatsächlichen Alters hätte sie von dem Ankauf im Jahre 2010 abgesehen.

Der 21. Zivilsenat des OLG Hamm, der der Klägerin ca. 4.500 € Schadensersatz zugesprochen hat, vertritt die Auffassung, dass der zwischen dem Verkäufer und dem beklagten Tierarzt im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Pferdekaufs abgeschlossene Vertrag über die Durchführung einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung eine Schutzwirkung für den Kaufinteressenten entfalte. Ihm gegenüber hafte der Tierarzt für Fehler bei der Ankaufsuntersuchung.

Diese Haftung könne im Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Tierarzt nicht ausgeschlossen werden. Eine Haftungsfreizeichnung nur zu Lasten der Käuferin – wie sie der vorliegende Vertrag enthalte – sei unwirksam.

Bei der Untersuchung der Stute habe der Tierarzt eine Pflicht verletzt, weil er die Käuferin auf die sich aus dem Milchgebiss ergebenden Zweifel an dem im Pferdepass angegebenen Geburtsdatum nicht hingewiesen habe. In Kenntnis des tatsächlichen Alters von gut zwei Jahren hätte die Klägerin das Pferd nicht erworben, so dass ihr der Beklagte den Schaden zu ersetzen habe, der ihr durch den Erwerb des Tieres aufgrund des fehlerhaften Befundes entstanden sei.
Dieser setze sich aus Unterbringungs-, Verpflegungs- und Behandlungskosten für die Stute in Höhe insgesamt ca. 4.500 € zusammen. Die Kosten seien entstanden, bis das Pferd das Alter von vier Jahren erreicht habe.

Das hat der Pressedezernent des Oberlandesgerichts Hamm am 04.10.2013 mitgeteilt.

 

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Strafrecht – Zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Täters.

Eine im Urteil vorgenommene Berechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK) ist regelmäßig nur dann nachvollziehbar, wenn sich ihm die angewandte Methode – bei fehlender Blutprobe ist das die Widmark-Formel – und auch die Anknüpfungstatsachen wie Körpergewicht, Trinkbeginn und -ende, Mengenangaben und Alkoholgehalt sowie die der Berechnung zu Grunde liegenden (Rück-)Rechnungswerte wie Resorptionsdefizit, Reduktionsfaktor und Abbaugeschwindigkeit entnehmen lassen.

Macht der Angeklagte Angaben zu Art und Menge des vor der Tat konsumierten Alkohols, so ist der Tatrichter nicht gezwungen, diese Trinkmengenangaben schlechthin hinzunehmen.

Führen Angaben, für deren Richtigkeit es keine Beweise gibt, rechnerisch zu medizinisch unrealistischen Werten oder sind sie mit dem erwiesenen Verhalten nicht vereinbar, so darf der Tatrichter sie allerdings auch nicht ohne Weiteres als insgesamt unbrauchbar verwerfen, sondern hat eine Kontrollberechnung mit dem höchstmöglichen Abbauwert vorzunehmen und zusätzlich vom höchstmöglichen Resorptionsdefizit von 30 % auszugehen.

Darauf hat das Kammergericht (KG) mit Beschluss vom 12.04.2012 – (4) 121 Ss 57/12 (86/12) – hingewiesen.

Vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Blogs „Wie errechnet man bei sich aus der Menge des getrunkenen Alkohols die Blutalkoholkonzentration (BAK) in Promille?“ und „Strafrecht – Bedeutung der errechneten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit bei der Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfähigkeit eines Täters“

 

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Zum Bereicherungsanspruch bei Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs – Wenn Erwartung enttäuscht wird.

Einem berechtigten Besitzer (beispielsweise einem Pächter oder Mieter), der in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs auf einem Grundstück Bauarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt (beispielsweise ein Gebäude errichtet), kann nach § 812 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird.
Soweit teilweise nicht auf eine begründete, sondern auf eine berechtigte Erwartung abgehoben wird, ist damit ein sachlicher Unterschied nicht verbunden.
Begründet ist eine solche Erwartung bereits dann, wenn die Bebauung und der spätere Eigentumserwerb auf einer tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen dem Bauenden und dem Grundstückseigentümer beruhen.
Schon dann nämlich ist für jeden verständigen Grundstückseigentümer klar, dass ihm die mit dem in Aussicht genommenen Eigentumserwerb des Bauwerks einhergehende Wertsteigerung des Grundstücks nicht verbleiben soll.
Will er für den Fall, dass es zu einem späteren Eigentumserwerb doch nicht kommt, einen Ausgleich ausschließen, ist er gehalten, einer ihm erkennbaren Erwerbserwartung entgegenzutreten; die für den Bereicherungsausgleich erforderliche tatsächliche Willensübereinstimmung kommt dann nicht zustande.

Ein Bereicherungsausgleich scheitert auch nicht daran, dass der Mieter oder Pächter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses grundsätzlich verpflichtet ist, Einrichtungen, Aufbauten und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen, was selbst dann gilt, wenn der Vermieter oder Verpächter den Maßnahmen zugestimmt hat. Hiervon nicht erfasst wird die Sonderkonstellation, dass ein Grundstück in der begründeten, später aber enttäuschten Erwartung eines künftigen Eigentumserwerbs bebaut worden ist.
Eine solche – für Miet- und Pachtverträge atypische – Erwartung steht der Annahme einer abschließenden Regelung durch die miet- und pachtrechtlichen Gesetzesbestimmungen entgegen.
Da eine begründete Erwartung voraussetzt, dass die Aussicht auf einen späteren Eigentumserwerb von einer tatsächlichen Willensübereinstimmung mit dem Grundstückseigentümer getragen wird, erscheint ein Bereicherungsausgleich auch nicht unbillig.

Dieser Ausgleich kann allerdings rechtsgeschäftlich ausgeschlossen werden.

Da der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen der begründeten, später aber enttäuschten Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs auf die Abschöpfung des Wertzuwachses gerichtet ist, den das Grundstück infolge von Baumaßnahmen erfahren hat, ist eine Klage unschlüssig, wenn der Kläger nur zum Wert der in das Grundstück eingebrachten Sachen vorträgt.
Selbst wenn man eine tatsächliche Vermutung oder eine Beweiserleichterung dahin annehmen wollte, dass dieser Wert der Wertsteigerung des Grundstücks zumindest näherungsweise entspricht, macht dies einen Vortrag des darlegungspflichtigen Klägers zu der Werterhöhung des Grundstücks nach der den Zivilprozess bestimmenden Beibringungsmaxime nicht entbehrlich.

Der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung entsteht erst dann, wenn der Nichteintritt des bezweckten Erfolges feststeht und verjährt nach § 195 BGB i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19.07.2013 – V ZR 93/12 – hingewiesen.

Vgl. zu der obigen Frage auch die Urteile des BGH vom 22.03.2013 – V ZR 28/12 – sowie vom 17.07.2013 – IV ZR 309/12 – und den Blog „Erbrecht – Wenn Geldleistung in Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs infolge Erbeinsetzung erfolgt und der bezweckte Erfolg wegen Vorversterbens des Leistenden nicht eintreten kann“.

 

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Zivilprozess – Zur Hinweispflicht des Gerichts auf entscheidungserhebliche Umstände.

Das Gericht muss – in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht – gemäß § 139 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergänzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten.

Erteilt es den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben.

Das Urteil darf in dem Termin erlassen werden, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, wenn die Partei in der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres in der Lage ist, umfassend und abschließend Stellung zu nehmen.

Ist das nicht der Fall, soll das Gericht auf Antrag der Partei Schriftsatznachlass gewähren, § 139 Abs. 5 ZPO.

Wenn es offensichtlich ist, dass die Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht – wenn es nicht in das schriftliche Verfahren übergeht – auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass die mündliche Verhandlung vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Erlässt das Gericht in diesem Fall ein Urteil, ohne die Sache vertagt zu haben, verstößt es gegen den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 04.07.2013 – VII ZR 192/11 – hingewiesen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.