Zum Bereicherungsanspruch bei Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs – Wenn Erwartung enttäuscht wird.

Zum Bereicherungsanspruch bei Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs – Wenn Erwartung enttäuscht wird.

Einem berechtigten Besitzer (beispielsweise einem Pächter oder Mieter), der in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs auf einem Grundstück Bauarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt (beispielsweise ein Gebäude errichtet), kann nach § 812 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird.
Soweit teilweise nicht auf eine begründete, sondern auf eine berechtigte Erwartung abgehoben wird, ist damit ein sachlicher Unterschied nicht verbunden.
Begründet ist eine solche Erwartung bereits dann, wenn die Bebauung und der spätere Eigentumserwerb auf einer tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen dem Bauenden und dem Grundstückseigentümer beruhen.
Schon dann nämlich ist für jeden verständigen Grundstückseigentümer klar, dass ihm die mit dem in Aussicht genommenen Eigentumserwerb des Bauwerks einhergehende Wertsteigerung des Grundstücks nicht verbleiben soll.
Will er für den Fall, dass es zu einem späteren Eigentumserwerb doch nicht kommt, einen Ausgleich ausschließen, ist er gehalten, einer ihm erkennbaren Erwerbserwartung entgegenzutreten; die für den Bereicherungsausgleich erforderliche tatsächliche Willensübereinstimmung kommt dann nicht zustande.

Ein Bereicherungsausgleich scheitert auch nicht daran, dass der Mieter oder Pächter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses grundsätzlich verpflichtet ist, Einrichtungen, Aufbauten und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen, was selbst dann gilt, wenn der Vermieter oder Verpächter den Maßnahmen zugestimmt hat. Hiervon nicht erfasst wird die Sonderkonstellation, dass ein Grundstück in der begründeten, später aber enttäuschten Erwartung eines künftigen Eigentumserwerbs bebaut worden ist.
Eine solche – für Miet- und Pachtverträge atypische – Erwartung steht der Annahme einer abschließenden Regelung durch die miet- und pachtrechtlichen Gesetzesbestimmungen entgegen.
Da eine begründete Erwartung voraussetzt, dass die Aussicht auf einen späteren Eigentumserwerb von einer tatsächlichen Willensübereinstimmung mit dem Grundstückseigentümer getragen wird, erscheint ein Bereicherungsausgleich auch nicht unbillig.

Dieser Ausgleich kann allerdings rechtsgeschäftlich ausgeschlossen werden.

Da der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen der begründeten, später aber enttäuschten Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs auf die Abschöpfung des Wertzuwachses gerichtet ist, den das Grundstück infolge von Baumaßnahmen erfahren hat, ist eine Klage unschlüssig, wenn der Kläger nur zum Wert der in das Grundstück eingebrachten Sachen vorträgt.
Selbst wenn man eine tatsächliche Vermutung oder eine Beweiserleichterung dahin annehmen wollte, dass dieser Wert der Wertsteigerung des Grundstücks zumindest näherungsweise entspricht, macht dies einen Vortrag des darlegungspflichtigen Klägers zu der Werterhöhung des Grundstücks nach der den Zivilprozess bestimmenden Beibringungsmaxime nicht entbehrlich.

Der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung entsteht erst dann, wenn der Nichteintritt des bezweckten Erfolges feststeht und verjährt nach § 195 BGB i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19.07.2013 – V ZR 93/12 – hingewiesen.

Vgl. zu der obigen Frage auch die Urteile des BGH vom 22.03.2013 – V ZR 28/12 – sowie vom 17.07.2013 – IV ZR 309/12 – und den Blog „Erbrecht – Wenn Geldleistung in Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs infolge Erbeinsetzung erfolgt und der bezweckte Erfolg wegen Vorversterbens des Leistenden nicht eintreten kann“.

 

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