Pferdekauf – Haftet der vom Verkäufer mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierarzt gegenüber dem Käufer?

Pferdekauf – Haftet der vom Verkäufer mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierarzt gegenüber dem Käufer?

Ein vom Verkäufer eines Pferdes beauftragter Tierarzt haftet gegenüber dem Käufer für Fehler bei einer Ankaufsuntersuchung, auch wenn er mit dem Verkäufer insoweit einen Haftungsausschluss vereinbart hat.

Das hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 05.09.2013 – 21 U 143/12 – entschieden, unter Hinweis darauf, dass er einer dem möglicherweise entgegenstehenden, vom 12. Zivilsenat des OLG Hamm im Urteil vom 29.05.2013 – 12 U 178/12 – vertretenen Auffassung, nicht folge.

In dem der Entscheidung des 21. Zivilsenat des OLG Hamm vom 05.09.2013 zu Grunde liegenden Fall erwarb die Klägerin von einem Pferdeverkäufer im Jahre 2010 eine laut Kaufvertrag vier Jahre alte Schimmelstute als Reitpferd zum Kaufpreis von 2.700 €.
Das angegebene Alter entsprach dem im Pferdepass aufgeführten Geburtsdatum des Tieres. Der Kaufvertrag sollte im Falle der erfolgreichen Durchführung einer Ankaufsuntersuchung durch die beklagte Tierarztpraxis wirksam werden.

Der Verkäufer beauftragte daraufhin den beklagten Tierarzt mit der Ankaufsuntersuchung.
Diese führte der Beklagte auf der Grundlage von Vertragsbedingungen durch, die Ansprüche der Käuferin ihm gegenüber ausschlossen.
In dem über die Ankaufsuntersuchung erstellten Protokoll, das die Käuferin in der Folgezeit billigte, vermerkte der Tierarzt nicht, dass das Tier noch ein vollständiges Milchgebiss hatte und deshalb – entgegen den Angaben im Pferdepass – noch keine vier Jahre alt sein konnte.

Nachdem die Klägerin erfahren hatte, dass das gekaufte Pferd erst ca. 2 1⁄2 Jahre alt war, hat sie von dem Beklagten Schadensersatz verlangt und diesen mit ihren Aufwendungen für das Pferd bis zum Erreichen des vierten Lebensjahres begründet. Zuvor habe das Tier, so ihre Begründung, einen Minderwert gehabt, weil es nicht als Reitpferd einzusetzen gewesen sei. In Kenntnis des tatsächlichen Alters hätte sie von dem Ankauf im Jahre 2010 abgesehen.

Der 21. Zivilsenat des OLG Hamm, der der Klägerin ca. 4.500 € Schadensersatz zugesprochen hat, vertritt die Auffassung, dass der zwischen dem Verkäufer und dem beklagten Tierarzt im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Pferdekaufs abgeschlossene Vertrag über die Durchführung einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung eine Schutzwirkung für den Kaufinteressenten entfalte. Ihm gegenüber hafte der Tierarzt für Fehler bei der Ankaufsuntersuchung.

Diese Haftung könne im Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Tierarzt nicht ausgeschlossen werden. Eine Haftungsfreizeichnung nur zu Lasten der Käuferin – wie sie der vorliegende Vertrag enthalte – sei unwirksam.

Bei der Untersuchung der Stute habe der Tierarzt eine Pflicht verletzt, weil er die Käuferin auf die sich aus dem Milchgebiss ergebenden Zweifel an dem im Pferdepass angegebenen Geburtsdatum nicht hingewiesen habe. In Kenntnis des tatsächlichen Alters von gut zwei Jahren hätte die Klägerin das Pferd nicht erworben, so dass ihr der Beklagte den Schaden zu ersetzen habe, der ihr durch den Erwerb des Tieres aufgrund des fehlerhaften Befundes entstanden sei.
Dieser setze sich aus Unterbringungs-, Verpflegungs- und Behandlungskosten für die Stute in Höhe insgesamt ca. 4.500 € zusammen. Die Kosten seien entstanden, bis das Pferd das Alter von vier Jahren erreicht habe.

Das hat der Pressedezernent des Oberlandesgerichts Hamm am 04.10.2013 mitgeteilt.

 

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