Erblasser darf die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung aufgrund letztwilliger Verfügung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen.

Erblasser darf die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung aufgrund letztwilliger Verfügung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Beschluss vom 22.05.2013 – 31 Wx 55/13 – entschieden, dass ein Testament, in dem der Erblasser (lediglich) verfügt, „Erbe soll sein, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“, nichtig ist.
Denn eine ausdrückliche Bestimmung der Person des Bedachten habe der Erblasser damit nicht getroffen und diese könne auch nicht im Wege der Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze i. S. der §§ 133, 2084 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) festgestellt werden.
Ein solches Testament lasse nämlich bereits offen, an welche Art von Kümmern der Erblasser gedacht habe, ob mit diesem Begriff also die körperliche Pflege gemeint war, die Hilfe bei der anfallenden Hausarbeit, eine seelische Stütze, die Erledigung finanzieller Angelegenheiten oder nur allgemein ein Schenken von Aufmerksamkeit.
Insofern stehe der Inhalt einer solchen Erbeinsetzung – nach Ansicht des OLG München – nicht im Einklang mit den Anforderungen an eine wirksame Verfügung i. S. des § 2065 Abs. 2 BGB.
Danach kann der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung auf Grund letztwilliger Verfügung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen.
Dies bedeutet, dass der Erblasser im Hinblick auf die Individualisierung eines Bedachten seinen Willen nicht in der Weise unvollständig äußern darf, dass es einem Dritten überlassen bleibt, nach Belieben oder Ermessen den Erblasserwillen in wesentlichen Teilen zu ergänzen.
Nur die Bezeichnung, nicht die Bestimmung darf also einem Dritten übertragen werden.
Dann müssen aber die Hinweise im Testament so genau sein, dass eine jede mit genügender Sachkunde ausgestattete Person den Bedachten bezeichnen kann, ohne dass deren Ermessen auch nur mitbestimmend ist.

 

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