Pkw-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und fester Laufzeit – Zum Charakter und zur Wirksamkeit der Minderwertausgleichsklausel.

Pkw-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und fester Laufzeit – Zum Charakter und zur Wirksamkeit der Minderwertausgleichsklausel.

Bei einem Leasingvertrag über einen Pkw mit Kilometerabrechnung und einer festen Laufzeit wird durch die Vertragsklauseln,

  • dass die Leasing-Raten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges sind,
  • das Fahrzeug bei Rückgabe in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein muss, normale Verschleißspuren nicht als Schaden gelten und
  • wenn das Fahrzeug bei Rückgabe nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing-Zeit nicht dem Zustand entspricht, der Leasingnehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet ist,

ein Anspruch des Leasinggebers begründet, der aufgrund seiner leasingtypischen Amortisationsfunktion in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht als vertraglicher Erfüllungsanspruch zu charakterisieren ist (BGH, Urteil vom 24.04.2013 – VIII ZR 265/12 –).

Dem steht nicht entgegen, dass der Leasingnehmer nach dem Wortlaut der Klausel „zum Ersatz des entsprechenden Schadens“ verpflichtet wird. Die Begriffe „Minderwert“ und „Schaden“ werden hier synonym gebraucht; dies gilt ebenso für die Begriffe „Ausgleich“ und „Ersatz“ (BGH, Urteil vom 14.11.2012 – VIII ZR 22/12 –).

Daher kommt es nicht darauf an, ob der Leasing-Geber durch die Rückgabe des Fahrzeugs in schlechterem als dem vertragsgemäßen Zustand keinen Schaden erleidet oder sogar besser gestellt wird, weil er das Fahrzeug in jedem Fall zum vorab kalkulierten Restwert an den Lieferanten veräußern kann und er zusätzlich gegen den Leasingnehmer noch einen Minderwertausgleichsanspruch hat.
Der Minderwertausgleich tritt wirtschaftlich und rechtlich an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs des Leasinggebers auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgerechten Erhaltungszustand.
Er ist ein vertraglicher Erfüllungsanspruch mit Amortisationsfunktion, dem der Leasingnehmer schadensrechtliche Einwände nicht entgegenhalten kann.
Aus dem Grund scheitert der Anspruch auf Minderwertausgleich auch nicht an einer fehlenden Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ).

Die in Teilen der Instanzrechtsprechung und des Schrifttums geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit der in Rede stehenden Minderwertausgleichsklausel teilt der Senat nicht.
Ihrer Wirksamkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass dem Leasingnehmer kein Recht zur Nacherfüllung eingeräumt wird und dass der Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich nicht voraussetzt, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer zuvor entsprechend § 281 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat.

Dabei mag dahingestellt bleiben, ob der der Schadensersatznorm des § 281 Abs. 1 BGB zugrunde liegende Rechtsgedanke überhaupt auf den Anspruch auf Minderwertausgleich als vertraglichen Erfüllungsanspruch übertragbar ist.

Soweit mit der Forderung nach Fristsetzung zur Leistung und Nacherfüllung Aktionsmöglichkeiten des Leasingnehmers für die Zeit nach Vertragsablauf angesprochen sind, steht dem schon der Umstand im Wege, dass der Leasingnehmer nach Vertragsablauf nicht mehr zum Besitz des Leasingfahrzeugs berechtigt ist.

Zeitnah vor dem Rückgabetermin bei Vertragsablauf hindert die Minderwertausgleichsklausel den Leasingnehmer dagegen selbstredend nicht, das Leasingfahrzeug auf Mängel, Schäden und Abweichungen vom gewöhnlichen Erhaltungszustand begutachten zu lassen, soweit er diese nicht selbst zu erkennen oder zu beurteilen vermag, und für deren Beseitigung bis zur Rückgabe zu sorgen.

Gibt der Leasingnehmer das Fahrzeug hingegen erst mit Vertragsablauf zurück, ohne die zur Vermeidung einer Wertminderung erforderlichen Maßnahmen ergriffen zu haben, so begibt er sich der Möglichkeit, die Verpflichtung zum Minderwertausgleich in Geld durch eine kostengünstigere Vornahme der erforderlichen Arbeiten abzuwenden.
Dass die in Rede stehende Klausel für diesen Fall keine nachvertragliche Abhilfemöglichkeit vorsieht, benachteiligt den Leasingnehmer nicht unangemessen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 17.07.2013 – VIII ZR 334/12 – hingewiesen.

Vergleiche hierzu auch Blog „Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und fester Laufzeit – Leasingnehmer muss beschädigungsbedingten Minderwertausgleich auch dann zahlen, wenn Leasinggeber bei Weiterverkauf den von ihm kalkulierten Restwert erzielt“.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fpkw-leasingvertrag-mit-kilometerabrechnung-und-fester-laufzeit%2F">logged in</a> to post a comment