Strafrecht – Zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Täters.

Strafrecht – Zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Täters.

Eine im Urteil vorgenommene Berechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK) ist regelmäßig nur dann nachvollziehbar, wenn sich ihm die angewandte Methode – bei fehlender Blutprobe ist das die Widmark-Formel – und auch die Anknüpfungstatsachen wie Körpergewicht, Trinkbeginn und -ende, Mengenangaben und Alkoholgehalt sowie die der Berechnung zu Grunde liegenden (Rück-)Rechnungswerte wie Resorptionsdefizit, Reduktionsfaktor und Abbaugeschwindigkeit entnehmen lassen.

Macht der Angeklagte Angaben zu Art und Menge des vor der Tat konsumierten Alkohols, so ist der Tatrichter nicht gezwungen, diese Trinkmengenangaben schlechthin hinzunehmen.

Führen Angaben, für deren Richtigkeit es keine Beweise gibt, rechnerisch zu medizinisch unrealistischen Werten oder sind sie mit dem erwiesenen Verhalten nicht vereinbar, so darf der Tatrichter sie allerdings auch nicht ohne Weiteres als insgesamt unbrauchbar verwerfen, sondern hat eine Kontrollberechnung mit dem höchstmöglichen Abbauwert vorzunehmen und zusätzlich vom höchstmöglichen Resorptionsdefizit von 30 % auszugehen.

Darauf hat das Kammergericht (KG) mit Beschluss vom 12.04.2012 – (4) 121 Ss 57/12 (86/12) – hingewiesen.

Vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Blogs „Wie errechnet man bei sich aus der Menge des getrunkenen Alkohols die Blutalkoholkonzentration (BAK) in Promille?“ und „Strafrecht – Bedeutung der errechneten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit bei der Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfähigkeit eines Täters“

 

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