Ordnungswidrigkeitenverfahren – Bußgeld (auch) für Parken eines Fahrzeugs in einer Umweltzone ohne gültige Umweltplakette.

Ordnungswidrigkeitenverfahren – Bußgeld (auch) für Parken eines Fahrzeugs in einer Umweltzone ohne gültige Umweltplakette.

Mit Beschluss vom 24.09.2013 – 1 RBs 135/13 – hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm entschieden,

  • dass ein Fahrzeug über keine gültige Umweltplakette verfügt, wenn das auf der Plakette am Fahrzeug eingetragene Kennzeichen nicht mit dem am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen übereinstimmt und
  • dass bereits das Parken eines Fahrzeugs in einer Umweltzone ohne gültige Umweltplakette eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

In dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Fall hatte ein Betroffener seinen Pkw in einer Stadt im Bereich einer Umweltzone geparkt, die mit roten, gelben oder grünen Umweltplaketten befahren werden darf.
Die an dem Fahrzeug angebrachte grüne Umweltplakette wies ein Kennzeichen aus, das nicht dem am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen entsprach.

Für das in der Umweltzone ohne gültige Plakette abgestellte Fahrzeug erhielt der Betroffene ein Bußgeld.

Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Verurteilung durch das Amtsgericht entschieden, dass der Betroffene zu Recht mit dem Bußgeld belegt worden ist.

Das Fahrzeug des Betroffenen habe nur mit einer gültigen Umweltplakette am Verkehr in der Umweltzone teilnehmen dürfen.
Mit einer gültigen Plakette sei es nicht ausgestattet gewesen, weil das Kennzeichen der am Fahrzeug angebrachten Plakette nicht mit dem aktuellen Kennzeichen des Fahrzeugs übereingestimmt habe.
Eine derartige Übereinstimmung sei aber gesetzlich vorgeschrieben, um eine Kontrolle zu ermöglichen, ob ein Fahrzeug in eine Umweltzone einfahren dürfte.

Bereits das geparkte Fahrzeug des Betroffenen nehme an dem Verkehr in der Umweltzone teil.
Verkehr in diesem Sinne sei auch das Parken, das die Straßenverkehrsordnung als Teil des ruhenden Verkehrs erfasse.
Eine derartige Auslegung der gesetzlichen Vorschrift sei nicht unverhältnismäßig.
Bei einem geparkten Fahrzeug sei nämlich im Regelfall klar, dass es mittels Motorkraft bewegt wurde bzw. bewegt werde und deswegen einen unerwünschten Beitrag zur Schadstoffbelastung leiste.
Auf die eher unwahrscheinlichen Ausnahmen, dass ein Fahrzeug ohne Inbetriebsetzen seines Motors z.B. mittels eines Anhängers in oder durch die Umweltzone transportiert werde, sei bei der Auslegung nicht abzustellen, um den Luftreinhaltungszweck der gesetzlichen Vorschriften nicht zu schwächen.

Das hat der Pressedezernent des Oberlandesgerichts Hamm am 09.10.2013 mitgeteilt.

 

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