Hat der umgangs-, aber nicht sorgeberechtigter Elternteil das Recht auf Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes?

Hat der umgangs-, aber nicht sorgeberechtigter Elternteil das Recht auf Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes?

Das Umgangsrecht nach § 1684 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beinhaltet regelmäßig zwar auch das Recht zur Teilnahme an 

  • besonderen Ereignissen 
  • wie einer Einschulungsfeier des Kindes,

jedoch steht dieses Recht auf Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes dem umgangs-, aber nicht sorgeberechtigten Elternteil dann nicht zu, wenn 

  • die Gefahr besteht, 

dass es bei einem Aufeinandertreffen der Elternteile zum 

  • Austausch von Feindseligkeiten oder 
  • zu familiären Auseinandersetzungen 

kommt, weil eine solche Eskalation auf offener Bühne mit, angesichts

  • der mit dem Ereignis der Einschulung verbundenen hohen Erwartungen und 
  • der besonderen Gefühlslage des Kindes hierbei (einerseits Stolz und Vorfreude, andererseits Aufregung und Respekt), 

schlimmstenfalls ernsthaft zu befürchtenden 

  • traumatischen Folgen für das Kind 

verhindert werden muss.

Darauf hat der 2. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken mit Beschluss vom 30.08.2021 – 2 UFH 2/21 – hingewiesen und in einem Fall, in dem Eheleute getrennt lebten, 

  • zwischen ihnen ein außergewöhnlich tiefgreifender Trennungskonflikt bestand, eine vernünftige Kommunikation nicht mehr möglich war sowie der Austausch von Feindseligkeiten drohte, 

die elterliche Sorge für ihr Kind auf 

  • die Kindesmutter 

übertragen und 

  • dem Kindesvater 

ein Umgangsrecht im Umfang von zwei Stunden wöchentlich unter Begleitung des Kinderschutzbundes zugesprochen war, den 

  • Antrag des Kindesvaters 

abgelehnt, der Kindesmutter,

  • die ihm dies verweigerte,

aufzuerlegen, ihn an der Einschulungsfeier des Kindes teilnehmen zu lassen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Zweibrücken).


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