Das Umgangsrecht nach § 1684 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beinhaltet regelmäßig zwar auch das Recht zur Teilnahme an
- besonderen Ereignissen
- wie einer Einschulungsfeier des Kindes,
jedoch steht dieses Recht auf Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes dem umgangs-, aber nicht sorgeberechtigten Elternteil dann nicht zu, wenn
dass es bei einem Aufeinandertreffen der Elternteile zum
- Austausch von Feindseligkeiten oder
- zu familiären Auseinandersetzungen
kommt, weil eine solche Eskalation auf offener Bühne mit, angesichts
- der mit dem Ereignis der Einschulung verbundenen hohen Erwartungen und
- der besonderen Gefühlslage des Kindes hierbei (einerseits Stolz und Vorfreude, andererseits Aufregung und Respekt),
schlimmstenfalls ernsthaft zu befürchtenden
- traumatischen Folgen für das Kind
verhindert werden muss.
Darauf hat der 2. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken mit Beschluss vom 30.08.2021 – 2 UFH 2/21 – hingewiesen und in einem Fall, in dem Eheleute getrennt lebten,
- zwischen ihnen ein außergewöhnlich tiefgreifender Trennungskonflikt bestand, eine vernünftige Kommunikation nicht mehr möglich war sowie der Austausch von Feindseligkeiten drohte,
die elterliche Sorge für ihr Kind auf
übertragen und
ein Umgangsrecht im Umfang von zwei Stunden wöchentlich unter Begleitung des Kinderschutzbundes zugesprochen war, den
abgelehnt, der Kindesmutter,
- die ihm dies verweigerte,
aufzuerlegen, ihn an der Einschulungsfeier des Kindes teilnehmen zu lassen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Zweibrücken).
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