Dieselgate: LG Mönchengladbach entscheidet, dass Käufer eines Mercedes C 220 d T (Schadstoffklasse 6) von der Daimler AG

…. wegen des sog. Thermofensters bei der Abgasreinigung Schadensersatz verlangen kann.

Mit Urteil vom 27.06.2019 – 1 O 248/18 – hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Mönchengladbach in einem Fall, in dem ein Käufer einen

  • gebrauchten Mercedes C 220 d T der Schadstoffklasse 6

erworben hatte,

  • bei dessen von der Daimler AG entwickeltem Dieselmotor mit der Kennzeichnung OM651,
  • aufgrund des zur Abgasreinigung betriebenen technischen Verfahrens der Stickoxidausstoß (NOx) bei Über- oder Unterschreitung bestimmter Außentemperaturen nicht mehr reduziert wird (sog. „Thermofenster“),

entschieden, dass

  • es sich bei dem Thermofenster um eine nicht aus Gründen des Motorschutzes notwendige und somit unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 handelt

und dem Käufer des Fahrzeugs gegen die Daimler AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung,

  • aufgrund Inverkehrbringens von, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Abgasmanipulation ausgestatteten und damit nicht gesetzeskonformen sowie mangelhaften Diesel-Fahrzeugen,

ein Anspruch auf Schadenssatz nach §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht.

Danach kann der Fahrzeugkäufer,

  • der in Unkenntnis des nicht gesetzeskonformen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung mit den sich daraus ergebenden Folgen – u.a. Sachmangel im Sinne des Gewährleistungsrechts – den Pkw erworben und
  • damit, weil von ihm der Kaufvertrag jedenfalls zu den damaligen Bedingungen so in der Form bei Kenntnis aller Umstände nicht abgeschlossen worden wäre, einen in dem Abschluss des für ihn wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrages liegenden Schaden erlitten hat,

verlangen, dass die Daimler AG ihm,

  • gegen Übereignung des Fahrzeugs,

den Kaufpreis, zuzüglich Zinsen, erstattet,

  • allerdings unter Abzug eines Betrages als Nutzungsentschädigung unter Berücksichtigung der gefahrenen Kilometer.

Übrigens:
Ein amtlicher Rückruf für das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Entscheidung des LG Mönchengladbach nicht angeordnet.

Ebenfalls bereits entschieden, dass Käufer von Mercedes-Dieselfahrzeugen,

  • die nach den Feststellungen der Gerichte mit unzulässigen Abschalteinrichtungen (in verschiedenen Formen) ausgestattet waren,

von der Daimler AG

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB

Schadensersatz verlangen können, haben bisher u.a.,

Dieselgate: LG Osnabrück hat entschieden, dass bei 2019 gegen VW erhobenen Schadensersatzklagen keine Verjährung

…. nach § 195, 199 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingetreten ist.

Mit Urteil vom 03.09.2019 – 6 O 918/19 – hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück entschieden, dass die Ansprüche

  • von Käufern von vom Abgasskandal betroffenen Diesel-Fahrzeugen
  • gegen die VW AG

auf Schadensersatz aus § 826 BGB,

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund Inverkehrbringens der, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Abgasmanipulation ausgestatteten, Diesel-Fahrzeuge,

nicht nach § 195 BGB verjährt sind, wenn die Schadensersatzklage (erst) 2019 erhoben worden ist.

Dass die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB bei im Jahr 2019 erhobenen Schadensersatzklagen nicht durchgreift, hat die Kammer damit begründet, dass die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist,

  • die nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,

nicht bereits mit Schluss des Jahres 2015 begonnen habe, da,

  • ob Führungspersonal der VW AG für den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung verantwortlich gemacht werden kann, 2015 noch ungeklärt und somit jedenfalls

2015 für Fahrzeugkäufer noch nicht erkennbar war, dass ihnen Schadensersatzansprüche gegen die VW AG zustehen (Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück).

Übrigens:
Der Ansicht, dass die Käufer der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge von den Fahrzeugherstellern vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und die Fahrzeughersteller deswegen nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sind, sind auch,

Danach können die Fahrzeugkäufer verlangen, dass die VW AG ihnen,

  • gegen Übereignung des Fahrzeugs,

den Kaufpreis, zuzüglich Zinsen, erstattet,

  • allerdings unter Abzug eines Betrages als Nutzungsentschädigung unter Berücksichtigung der gefahrenen Kilometer.

Dieselgate: Jetzt hat auch das OLG Oldenburg entschieden, dass VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

…. der Käuferin eines mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestatteten, vom Abgasskandal betroffenen, Fahrzeuges den Kaufpreis,

  • zuzüglich Zinsen für die Zeit ab Vertragsschluss,

erstatten muss,

  • allerdings unter Vornahme eines Abzugs pro gefahrenen Kilometer.

Mit Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine Käuferin 2014 zum Preis von rund 16.000 Euro einen gebrauchten Pkw Golf VI Diesel erworben hatte, in dem

  • der von der VW AG hergestellte Dieselmotor EA 189 verbaut

und

  • nachdem das Kraftfahrtbundesamt (KBA) die Programmierung des Motors als unzulässige Abschalteinrichtung gerügt hatte, im Jahr 2017 ein von der VW AG entwickeltes Software-Update aufgespielt

worden war, entschieden, dass der Fahrzeugkäuferin gegen die VW AG

  • aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Die Käuferin hat danach,

  • gegen Rückgabe des Fahrzeugs,

Anspruch auf

  • Erstattung des Kaufpreises,

zuzüglich

  • Zinsen auf den Kaufpreis für die Zeit ab Vertragsschluss (§ 849 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
    • da die Käuferin ihr für das Auto ausgegebene Geld nicht habe anderweitig nutzen können,

allerdings muss sie sich

  • die bereits gezogenen Nutzungen anrechnen lassen, d.h.,
    • es wird, da die Käuferin das Fahrzeug tatsächlich genutzt und davon profitiert hat, für jeden gefahrenen Kilometer ein Abzug vorgenommen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Übrigens:
Der Ansicht, dass die Käufer der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge von den Fahrzeugherstellern vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und die Fahrzeughersteller deswegen nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sind, sind auch,

Dieselgate: OLG Hamm entscheidet, dass die VW AG der Käuferin eines vom Abgasskandal betroffenen gebrauchten VW-Beetle

…. wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung als Schadensersatz

  • den Kaufpreis – unter Abzug einer Nutzungsentschädigung – sowie
  • die zur Finanzierung des Kaufpreises aufgewendeten Darlehensraten erstatten und
  • sie von den noch zu erbringenden Kreditraten freistellen

muss, unabhängig davon, dass

  • nachträglich das von der VW AG angebotene Software-Update aufgespielt wurde.

Mit Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18 – hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem eine Käuferin

  • im November 2016

bei einem VW-Vertragshändler zu einem Kaufpreis von 17.990 Euro einen

  • erstmals im November 2014 zugelassenen

VW-Beetle Cabrio 1.6 TDI erworben hatte, dessen Motor von der Volkswagen AG (VW AG) mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet worden war,

  • die erkannte, wenn das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird und
  • die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte
    • nur während dieses Tests einhielt,
    • nicht dagegen unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr,

entschieden, dass die Fahrzeugkäuferin von der VW AG,

  • wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach den §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

gegen Rückgabe des VW-Beetle verlangen kann,

  • die Erstattung
    • des für den Fahrzeugerwerb verauslagten Kaufpreises – abzüglich einer Nutzungsentschädigung – sowie
    • der aufgewendeten Raten aus dem zur Finanzierung des Kaufpreises bei der Volkswagen Bank aufgenommen Darlehens

und

  • die Freistellung von den noch zu zahlenden Kreditraten.

Begründet hat der Senat dies u.a. damit, dass

  • die VW AG durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware, dem deswegen die Stilllegung drohte, ihre Kundin getäuscht,
  • die Fahrzeugkäuferin durch diese – wegen der von der VW AG dadurch angestrebten Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen – sittenwidrige Täuschung einen – bereits in dem Abschluss des – letztlich von der Kundin nicht gewollten – Kaufvertrages zu sehenden – Vermögensschaden erlitten hat

und

  • von der VW AG nicht konkret dargelegt worden war, dass weder der Vorstand noch ein sonstiger Repräsentant Kenntnis von dem Einsatz der manipulierten Software in den in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

Dieselgate: Auch das Kammergericht ist der Ansicht, dass der Hersteller der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge

…. die Fahrzeugkäufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat.

In der Verhandlung von zwei Klagen (4 U 51/19, 4 U 9/19)

  • von Käufern eines Diesel-Pkw mit einer sog. Abschalteinrichtung

hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) in Berlin am 20.08.2019 darauf hingewiesen, dass er eine Haftung des Fahrzeugherstellers aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

für gegeben erachtet (so auch die Oberlandesgerichte (OLG) Köln, Beschlüsse vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 – und vom 29.04.2019 – 16 U 30/19, 1 0138/18; Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 –; Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 – sowie Urteil vom 18.07.2019 – 17 U 160/18 –).

Danach besteht der Schaden von Käufern solcher Fahrzeuge

  • zum einen in dem Minderwert aufgrund der Betroffenheit vom Abgas-Skandal sowie
  • zum anderen in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit

und kommt es bei der Frage des Schadens nicht darauf an,

  • ob das Software-Update nachträglich durchgeführt worden ist,

da darin kein Verzicht auf Schadenersatz liegt.

  • Allerdings bestehe, so der Senat, der Schadenersatzanspruch nur abzüglich eines Nutzungswertersatzes unter Zugrundelegung einer Regellaufleistung der Fahrzeuge von 300.000 km.

Davon, dass der Fahrzeughersteller vorsätzlich gehandelt hat, wofür das billigend Inkaufnehmen genügt, geht der Senat aus, weil, wie er ausgeführt hat,

  • es angesichts der Reichweite der unternehmerischen Entscheidung, eine Software mit Abschaltvorrichtung konzernweit einzusetzen, eher fern liege, dass die entsprechenden Vorgänge mit Aufträgen in Millionenhöhe und Einbindung Dritter alleine durch Entscheidungsträger unterhalb der Vorstandsebene verantwortet worden sind und
  • der Fahrzeughersteller dem entsprechenden Vortrag der Fahrzeugkäufer bisher nicht ausreichend entgegen getreten sind,
    • insbesondere trotz interner Ermittlungen nicht mitgeteilt worden sei, wer die Entscheidungsträger waren.

Auch hafte, so der Senat weiter, der Fahrzeughersteller jedenfalls für seinen Leiter der Entwicklungsabteilung als sog. „Verrichtungsgehilfen“ aus § 831 BGB (Quelle: Pressemitteilung des KG).

Dieselgate: LG Düsseldorf ist der Ansicht, dass bei vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen das

…. Aufspielen des Software-Updates nicht ausreicht.

Mit Urteil vom 31.07.2019 – 7 O 166/18 – hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Düsseldorf in einem Fall, in dem bei einem vom sog. „Diesel-Abgasskandal“ betroffenen VW Tiguan 2.0 TDI, nach dem Fahrzeugverkauf an einem Käufer,

  • das von der VW AG entwickelte und mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmte Softwareupdate aufgespielt worden war,

festgestellt, dass das Update dergestalt programmiert wurde, dass

  • die Abgasreinigung (nunmehr) nur bei Temperaturen zwischen 10° bis 32° Celsius funktioniert,
    • also bei Temperaturen unter 10° Celsius und über 32° Celsius keine Abgasreinigung stattfindet
  • und außerdem die Abgasreinigung ab einer Höhe von 1000 m ausgeschaltet wird.

Dieses die Abgasreinigung einschränkende „Thermofenster“ stellt nach Auffassung der Kammer,

  • unabhängig davon,
    • dass das Aufspielen des Updates mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmt war und
    • ob die Abgaswerte nunmehr eingehalten werden,

eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne der europäischen Vorschriften dar,

  • über deren einschränkende Wirkungen bei der Abgasreinigung die VW AG den Fahrzeugkäufer (ebenfalls) hätte informieren müssen.

Da weder dies geschehen, noch eine Aufklärung über die zuvor vorhandene unzulässige Abschaltvorrichtung erfolgt war, hat die Kammer die VW AG,

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

dazu verurteilt,

  • dem Fahrzeugkäufer den Fahrzeugkaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zu erstatten und
  • das Fahrzeug zurück zu nehmen (Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf).

Dieselgate: OLG Karlsruhe entscheidet, dass Käufer von vom Abgasskandal betroffener Fahrzeuge die Schadensersatzpflicht

…. des Motorherstellers feststellen lassen können und der Motorhersteller sich gegen den schlüssigen Klagevortrag zum subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),

  • dass u.a. der damalige Vorstandsvorsitzende des Motorenherstellers frühzeitig Kenntnis von der in die Steuerung der Motoren integrierten unzulässigen Abschalteinrichtung sowie von dem Eintritt eines kausalen Schadens bei den Käufern hierdurch gehabt und sämtliche, die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände gekannt habe,

nicht lediglich damit verteidigen kann, dass nach dem aktuellen Ermittlungsstand keine Erkenntnisse dafür vorlägen, dass

  • Vorstandsmitglieder im aktien-rechtlichen Sinne an der Entwicklung der beanstandeten Software beteiligt waren oder
  • die Entwicklung oder Verwendung seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten.

Mit Urteil vom 18.7.2019 – 17 U 160/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem ein Fahrzeugkäufer (im Folgenden: Kläger),

  • der von einem Fahrzeughändler einen Skoda Octavia Combi, 2,0 l TDI erworben hatte,
  • in dessen Dieselmotor des Typs EA 189 von der Motorherstellerin, der Volkswagen AG (im Folgenden: Beklagte), eine nach Ansicht des Kraftfahrtbundesamtes unzulässige Abschalteinrichtung zur Umgehung geltender Stickoxidnormen installiert worden war,

von der Beklagten die Schäden ersetzt haben möchte,

  • die er durch den Abschluss des Kaufvertrages über das somit nicht den gesetzlichen Vorschriften Fahrzeug erlitten hat,

entschieden, dass der von dem Kläger gestellte Klageantrag,

  • „festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Installation derjenigen Software in der Motorsteuerung des in dem Fahrzeug Skoda Octavia 2,0 TDI, FIN: … verbauten Motors EA 189 resultieren, bei der es sich nach Ansicht des Kraftfahrbundesamtes gemäß Bescheid vom … gegenüber der Beklagten um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt“,

zulässig und

  • wegen der sittenwidrigen und zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB iVm § 31 BGB analog führenden unternehmerischen Strategieentscheidung der Beklagten,
    • einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motor in unterschiedliche Fahrzeugtypen eigener Konzernunternehmen einzubauen und
    • diese sodann mit einer erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr zu bringen,

begründet ist.

Zur Zulässigkeit des Feststellungsantrags hat das OLG ausgeführt,

  • dass der Antrag durch die konkrete Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden schädigenden Ereignisses den Anforderungen des § 253 Zivilprozessordnung (ZPO) genügt, da eine noch nähere Bezeichnung dem Kläger als technischem Laien weder möglich noch zumutbar ist,
  • dass der Kläger für diesen Feststellungsantrag auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse hat, weil ein Kläger seine Klage dann nicht in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten muss, sondern in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann, wenn – wie hier –
    • im Zeitpunkt der Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden,
    • allerdings die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, sondern die Entstehung noch weiteren Schadens sehr wahrscheinlich ist, die der Kläger im Rahmen der nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldeten Naturalrestitution ebenfalls von dem Beklagten grundsätzlich ersetzt verlangen kann,
      • wie künftig noch anfallende der Erhaltung oder Wiederherstellung dienende Aufwendungen (z.B. Kosten für nach Empfehlung des Herstellers durchzuführende Inspektionen; Kosten eines erforderlichen Ölwechsels; Kosten für erforderliche Reparaturen).

und

  • dass es auf die Frage, ob nach Erhebung der Klage sämtliche ersatzfähigen Vermögensschäden – auch im Hinblick auf eine zwischenzeitlich erfolgte Stilllegung des in Streit stehenden Fahrzeugs – entstanden und bezifferbar geworden sind, nicht ankommt, weil eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, dass im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten.

Übrigens:
Hingewiesen hat das OLG in den Entscheidungsgründen ferner ausdrücklich darauf, dass, wenn sich eine beklagte Motorenherstellerin gegen schlüssigen Klägervortrag zum subjektiven Tatbestand des § 826 BGB, nämlich,

  • dass (u.a.) der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten, … , frühzeitig Kenntnis von der in die Steuerung der Motoren integrierten unzulässigen Abschalteinrichtung sowie von dem Eintritt eines kausalen Schadens bei den Käufern hierdurch gehabt und sämtliche, die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände gekannt habe,

lediglich damit verteidigt, dass

  • „nach dem aktuellen Ermittlungsstand keine Erkenntnisse dafür vorlägen, dass Vorstandsmitglieder im aktien-rechtlichen Sinne an der Entwicklung der Software beteiligt waren oder die Entwicklung oder Verwendung der Software … seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten“,

darin ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO liegt, was dazu führt, dass

  • der klägerische Sachvortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt

und es dann demzufolge

  • weder auf die im Ergebnis allerdings zu bejahende Frage, ob die Beklagte einer sekundären Darlegungslast nachzukommen hat,
  • noch auf die zu verneinende Frage ankommt, ob dieser genügt worden ist.

Dieselgate: OLG Karlsruhe stellt fest, dass Käufer von vom Abgasskandal betroffener Fahrzeuge

…. von dem Motorhersteller Schadensersatz verlangen können.

Mit Urteil vom 18.07.2019 – 17 U 160/18 – hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem ein Käufer von einem Fahrzeughändler einen Skoda Octavia Combi, 2,0 l TDI erworben hatte,

  • in den ein von der Volkswagen AG (VW AG) hergestellter und
  • mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehener Dieselmotor eingebaut war,

festgestellt, dass die VW AG,

  • wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

verpflichtet ist, dem Fahrzeugkäufer den Schaden zu ersetzen,

  • der dem Fahrzeugkäufer durch den Abschluss des Kaufvertrages entstanden ist.

Das Verhalten der VW AG ist danach wegen

  • der Tragweite der Entscheidung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu installieren,
  • der Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in den Volkswagenkonzern und den ordnungsgemäßen Ablauf des Genehmigungsverfahrens sowie
  • der in Kauf genommenen erheblichen Folgen für die Käufer in Form der drohenden Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge

als sittenwidrig zu beurteilen.

Auch hat der Senat, wie er weiter ausführte, seiner Entscheidung die Behauptung des Fahrzeugkäufers,

  • die Leitungsebene der VW AG habe zum Zwecke der Kostensenkung und Gewinnmaximierung die Strategieentscheidung getroffen, die EG-Typengenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz ihrer Konzerngesellschaften von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen,

trotz des einschränkenden Bestreitens seitens der VW AG,

  • dass nach dem aktuellen Ermittlungsstand der nicht näher erläuterten internen Ermittlungen keine Erkenntnisse über eine Beteiligung oder Kenntnis von Vorstandsmitgliedern vorlägen,

zugrunde gelegt, da

  • angesichts der mittlerweile vergangenen Zeit seit Bekanntwerden des Abgasskandals,

ein derart eingeschränktes Bestreiten prozessual nicht zulässig ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 18.07.2019)

Dieselgate: OLG Koblenz verurteilt Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung eines Käufers

…. eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuges zum Schadensersatz.

Mit Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden, dass die Volkswagen AG den Käufern von Fahrzeugen,

  • deren Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet sind,

wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Danach

  • hat die Volkswagen AG dadurch, dass sie Fahrzeuge unter bewusstem Verschweigen der unzulässigen Softwareprogrammierung in Verkehr gebracht hat, den Käufern der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, dass der Einsatz der Fahrzeuge im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist,
  • ist das Vorgehen der Volkswagen AG, angesichts dessen, dass staatliche Behörden, Wettbewerber und Endverbraucher in großer Zahl systematisch zur Profitmaximierung gezielt getäuscht worden sind, sittenwidrig,
  • aufgrund der großen Zahl der manipulierten Fahrzeuge auch ausgeschlossen, dass Mitarbeiter der Volkswagen AG in leitender Stellung (zumindest der Leiter der Entwicklungsabteilung) keine Kenntnis von den Manipulationen hatten

und

  • muss diese Kenntnis sich die Volkswagen AG zurechnen lassen.

Die Fahrzeugkäufer erhalten nach der Entscheidung des OLG als Schadensersatz

  • den gezahlten Kaufpreis erstattet,

allerdings abzüglich

Dieselgate: VG Hannover entscheidet, dass Fahrzeuge nicht typengenehmigt sind, wenn sie über eine illegale Abschalteinrichtung

…. in der Motorsteuerung verfügen.

Mit Urteil vom 23.05.2019 – 5 A 2183/18 – hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover entschieden, dass die behördliche Anordnung der Außerbetriebsetzung (Betriebsuntersagung)

  • eines vom Abgasskandal betroffenen Diesel-Fahrzeuges,
  • das (noch) kein Software-Update erhalten hat,

rechtmäßig ist.

Danach fehlt es bei Fahrzeugen,

  • die über eine illegale Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung verfügen,

an

  • der Zulassung und der Typengenehmigung,

so dass diese Fahrzeuge

  • gemäß § 3 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen nicht in Betrieb gesetzt werden dürfen und
  • nach § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter den Betrieb eines solchen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen kann.

Einen vorschriftsmäßigen Zustand können diese Fahrzeuge, so die Kammer, nur dadurch erlangen, dass,

  • wie vom Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber dem Fahrzeughersteller angeordnet,

die Abschalteinrichtung

  • durch das für den entsprechenden Fahrzeugtyp genehmigte Software-Update

entfernt wird (Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover vom 23.05.2019).

Dieselgate: Nach Ansicht des OLG Köln muss die VW-AG den Käufern nicht nur den Kaufpreis erstatten, sondern den Kaufpreis

…. wegen Entziehung infolge Veranlassung zur Zahlung

  • nicht erst ab Erhebung der Klage, sondern

nach § 849 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • schon vorher,
  • möglicherweise im Einzelfall sogar ab Kaufdatum,

verzinsen.

Mit Beschluss vom 29.04.2019 – 16 U 30/19, 1 0138/18 – hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass durch den Einbau einer unzulässigen Abschaltvorrichtung in Diesel-Fahrzeuge, die die Messung von Stickoxiden auf Prüfständen beeinflusste,

  • die Fahrzeuge einen gravierenden Mangel aufwiesen,
  • der von der VW-AG bewusst herbeigeführt und
  • sodann vor staatlichen Stellen verschleiert worden ist, um zum Zwecke der Gewinnerzielung in großem Umfang Fahrzeuge zu verkaufen, welche als besonders umweltfreundlich gelten und beworben werden sollten,

dass die VW-AG die Fahrzeugkäufer dadurch vorsätzlich geschädigt hat, deswegen aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Fahrzeugkäufern auf Schadensersatz haftet und

In solchen Fällen sollen Käufer von vom Abgasskandal betroffener Diesel-Fahrzeuge danach

  • nicht nur den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, ersetzt verlangen können,
  • sondern – und das ist neu – auch in entsprechender Anwendung des § 849 BGB den sogenannten Deliktszins.

Denn nachdem die VW-AG die Käufer durch Täuschung über die Abschaltvorrichtung zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst und ihnen so die Summe „entzogen“ habe, müssten die Käufer dafür auch Zinsen erhalten (Quelle: LTO Legal Tribune Daily vom 13.05.2019).

Dieselgate: LG Nürnberg-Fürth beabsichtigt zu entscheiden, dass Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, die

…. vom Hersteller des Fahrzeugs bzw. des Motors als Schadensersatz

  • die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Übereignung des Fahrzeugs verlangen,

sich nur noch die Gebrauchsvorteile anrechnen lassen müssen, die dem Fahrzeugkäufer durch die Nutzung des Fahrzeugs

  • zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung des Fahrzeugs- bzw. Motorherstellers an den Fahrzeugkäufer, dass das Fahrzeug von der Rückrufaktion wegen der Software betroffen ist

und

  • dem vorgerichtlichen Rückabwicklungsverlangen bzw. der Rechtshängigkeit der Klage

entstanden sind.

Dass sie ihre Rechtsprechung dahingehend ändern will

  • und künftig von dem dem Fahrzeugkäufer zu erstattenden Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung nicht mehr für die gesamte Zeit, in der das Fahrzeug seit dem Erwerb gefahren wurde, in Abzug gebracht werden soll,

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 30.04.2019 – 9 O 9117/18 – in einem Verfahren hingewiesen, in dem

  • der, von Herrn Rechtsanwalt Ingo-Julian Rösch, Inhaber der Kanzlei Härlein Rechtsanwälte, vertretene Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs wegen des Einbaus einer unzulässiger Abschaltvorrichtung die Volkswagen-AG auf Schadensersatz verklagt hat.

Danach

  • würden bei der Berechnung der dem Fahrzeugkäufer infolge der Fahrzeugnutzung entstandenen Gerbrauchsvorteile, die bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der VW-AG an den Fahrzeugkäufer, dass das Fahrzeug von der Rückrufaktion wegen der Software betroffen ist, außer Betracht bleiben,
  • sollen, um die zu berücksichtigende nachfolgende Nutzung schätzen zu können, verpflichtet sein vorzutragen,
    • der Fahrzeugkäufer die aktuelle Laufleistung des Fahrzeugs und
    • die VW-AG wann die Rückrufmitteilung an den Käufer erfolgte

und

  • wäre, sollte kein Vortrag der VW-AG zum Zeitpunkt der Rückrufmitteilung an den Käufer erfolgen, kein Nutzungsvorteil von dem dem Fahrzeugkäufer zu erstattenden Kaufpreis abzuziehen.

Dieselgate: LG München II entscheidet, dass Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vom Hersteller des Motors

…. die Erstattung des Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, als Schadensersatz verlangen können, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (so u.a. auch Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 –).

Mit Urteil vom 29.03.2019 – 13 O 5153/18 – hat das Landgericht (LG) München II entschieden, dass, wenn

  • der Motor eines Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verkaufs mit einer Software ausgestattet ist,
    • die selbständig erkennt, ob das Fahrzeug sich in einem für die Zulassung relevanten Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befindet,
    • in diesem Fall (anders als im normalen Fahrbetrieb) verstärkt Abgase in den Motor zurückleitet, um eine Verringerung der am Auspuff gemessenen Stickoxide (NOx-Werte) und dadurch die Erfüllung einer bestimmten Abgasnorm zu erreichen

und

  • diese Software vom Kraftfahrt-Bundesamt (bestandskräftig) als entfernungspflichtige unzulässige „Abschalteinrichtung“ gemäß Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 eingestuft worden ist,

Fahrzeugkäufer gegen den Hersteller des Motors wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch haben,

  • so gestellt zu werden,
  • wie sie ohne Abschluss des Kaufvertrages stünden.

Danach wurden in solchen Fällen mit Wissen und Wollen der zuständigen Personen bei dem Motorenhersteller,

  • um behördliche Zulassungsprüfungen zu manipulieren, Autos kostengünstiger/attraktiver in den Verkehr zu bringen und Profite auf Kosten der Gesundheit der Allgemeinheit zu machen,

Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sowie in Fahrzeugmodelle, die in den Verkehr gebracht werden sollten, verbaut und die Käufer dieser Fahrzeuge,

  • die davon ausgingen, dass das Fahrzeug – mit seinen zulassungsrelevanten Komponenten, wie der Motor sie darstellt – die Zulassungsprüfung nach den geltenden Gesetzen – ohne Manipulation – durchlaufen hat und den gesetzlichen Vorschriften genügt,

darüber bei Abschluss des Kaufvertrags vorsätzlich getäuscht, war dieses dem Motorenhersteller zuzurechnendes Handeln sittenwidrig sowie diese dem Motorenhersteller zuzurechnende Täuschung kausal für den Kaufvertragsschluss und führte,

  • weil die Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung bei einem Auto, das beim Erwerb „nicht vorschriftsmäßig“ war und mit einem Nutzungsverbot belegt werden kann, nicht gegeben ist,

zu einem zumindest vorhergesehenen und billigend in Kauf genommenen Schaden bei den Fahrzeugkäufern in Höhe des gezahlten Kaufpreises,

  • wobei diesen Schaden ein Software-Update nicht entfallen lässt.

Dieselgate: Käufer von vom Abgasskandal betroffener Fahrzeuge können von dem Fahrzeughersteller

…. auch die Fahrzeugfinanzierungskosten (Kreditkosten) sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen.

Das hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz mit Urteil vom 27.02.2019 – 15 O 331/17 – entschieden.

Fahrzeughersteller, deren zum Verkauf vorgesehene Dieselfahrzeuge über eine nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung verfügen,

  • die bei standardisierten Test- und Prüfungssituationen in einen sog. Abgasrückführungsmodus 1 schaltet, in dem es zu einem geringeren Emissionsausstoß kommt,
  • während im normalen Straßenverkehr der Abgasrückführungsmodus 0 aktiv ist und die gesetzlich vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte lediglich in Modus 1 eingehalten werden

und diese Motormanipulation den zuständigen Behörden und den Fahrzeugkäufern verschwiegen haben, haften danach

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

und müssen den Fahrzeugkäufern

  • nicht nur, gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges, den gezahlten Kaufpreis nebst Zinsen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung,
  • sondern auch angefallene
    • Fahrzeugfinanzierungskosten (Kreditkosten) sowie
    • vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

erstatten (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz vom 11.03.2019).

Dieselgate: OLG Karlsruhe stärkt mit Hinweisbeschluss Position der Fahrzeugkäufer die die VW-AG wegen sittenwidriger Schädigung

…. verklagt haben.

In einem Fall,

  • in dem der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, dessen Dieselmotor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war, von der Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin wegen sittenwidriger Schädigung als Schadensersatz Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges verlangt,
  • dasLandgericht (LG) Offenburg (3 O 111/17) in erster Instanz
    • in dem Verhalten der verantwortlichen Akteure bei der Volkswagen AG eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Fahrzeugkäufers gesehen,
    • deswegen die Volkswagen AG verurteilt hatte, dem Fahrzeugkäufer den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer, zu erstatten, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges
  • und von der Volkswagen AG gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt worden war,

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 – darauf hingewiesen, dass

  • nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung und dem derzeitigem Sach- und Streitstand

dem Fahrzeugkäufer Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

  • nach §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. § 831 BGB

gegen die Volkswagen AG zustehen dürften (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 05.03.2019).