Tag Abgasskandal

Dieselgate: OLG Karlsruhe weist darauf hin, dass, wer ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug erworben hat

…. und dieses

  • nicht gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben, sondern

behalten will, gegen den Fahrzeug- bzw. Motorhersteller einen Schadensersatzanspruch wegen Wertminderung haben kann, wenn,

  • was durch Einholung eines Gutachtens geklärt werden muss,

nach Aufspielen des Software-Updates (noch) ein Fahrzeugminderwert besteht.

Mit Beschluss vom 29.10.2019 – 17 U 102/18 – hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem eine Käuferin eines gebrauchten Audi A 3,

  • den sie bei einem Autohändler für 22.500 Euro erworben hatte,
  • der mit einem von der VW AG hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselmotor aus der Baureihe EA 189 ausgestattet war und
  • bei dem sie nach Fristsetzung durch die Zulassungsstelle das vom Kraftfahrbundesamt (KBA) zugelassene Software-Update hat aufspielen lassen,

das Fahrzeug behalten will und von der VW AG,

  • mit der Begründung, dass das von ihr erworbene Fahrzeug, wegen der in der Motorsteuerung installierten unzulässigen Software zur Abgassteuerung, zum Zeitpunkt des Kaufs mindestens 25% weniger wert gewesen sei,

Ersatz des Minderwertes verlangt, darauf hingewiesen,

  • dass ein Anspruch auf Ersatz eines Minderwertes grundsätzlich in Betracht kommen kann.

Zwar sei, so der Senat, nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass

  • bei Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung das Fahrzeug nicht gekauft worden wäre,

jedoch könne, wenn

  • das Fahrzeug behalten wird und
  • bei diesem – was durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden müsse –
    • durch die Software zur Abgassteuerung eine Wertminderung eingetreten und
    • nach Aufspielen des Software-Updates verblieben sei,

auch dieser Wertminderungsbetrag

  • als Schadensersatz wegen sittenwidriger, vorsätzlicher Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

verlangt werden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe).

Dieselgate: LG Nürnberg-Fürth entscheidet, dass die VW AG dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

…. Schadensersatz leisten muss.

Mit Urteil vom 29.10.2019 – 9 O 2719/19 – hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth in einem Fall, in dem ein Käufer bei einem Händler zum Preis von 31.000 Euro einen VW Tiguan erworben hatte, der

  • von der VW AG mit einem von ihr hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen

Dieselmotor aus der Baureihe EA 189 ausgestattet war und der

  • nach der Übergabe des Fahrzeugs, weil ansonsten die Stilllegung angeordnet worden wäre,

zur Entfernung der installierten unzulässigen Abschalteinrichtung

  • auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamt (KBA)

mittels eines Software-Updates technisch überarbeitet werden musste, entschieden, dass dem Fahrzeugkäufer gegen die VW AG, wegen des von dieser,

  • aufgrund des vorsätzlichen Verschweigens gegenüber Händler und Fahrzeugkäufer, dass in dem in den Verkehr gebrachten Fahrzeugmotor der Baureihe EA 189 eine unzulässigen Abschalteinrichtung installiert wurde,
  • als mittelbare Täterin (§ 25 Abs. 1 Fall 2 Strafgesetzbuch (StGB)) durch Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) und durch den Händler als vorsatzloses Werkzeug,

begangenen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) ein Schadensersatzanspruch

  • aus § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

zusteht.

Danach kann der Fahrzeugkäufer von der VW AG,

  • Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW Tiguan,

den Kaufpreis erstattet verlangen, allerdings unter Abzug der Gebrauchsvorteile,

  • die der Käufer erlangt hat, durch die (Weiter)Nutzung des Fahrzeugs
    • zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung der VW AG, dass das Fahrzeug von der Rückrufaktion betroffen ist sowie
    • dem Rückabwicklungsverlangen

und

  • die errechnet werden,
    • durch Multiplikation des Bruttokaufpreises mit den Kilometern, die zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung der VW AG, dass das Fahrzeug von der Rückrufaktion betroffen ist und dem Rückabwicklungsverlangen gefahren worden sind,
    • geteilt durch die beim Fahrzeugkauf zu erwartende restliche Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs.

Dieselgate: OLG Karlsruhe entscheidet in weiteren Fällen, dass die VW AG die Käufer von vom Abgasskandal

…. betroffenen Fahrzeugen vorsätzlich sittenwidrig nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschädigt hat und deswegen den Fahrzeugkäufern

  • den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung,
  • Zug um Zug gegen Übereignung des erworbenen Fahrzeuges

erstatten muss.

Mit weiteren fünf Urteilen vom 06.11.2019 – 13U 37/19, 13 U 12/19 – hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe entschieden, dass die VW AG durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die mit dem von ihr hergestellten

  • und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen

Motor (EA 189) ausgestattet waren, die Fahrzeugkäufer in sittenwidriger Weise konkludent darüber getäuscht hat, dass die Verwendung der erworbenen Fahrzeuge im Straßenverkehr

  • uneingeschränkt

zulässig ist, obwohl die Fahrzeuge,

  • aufgrund der eingebauten unzulässige Abschalteinrichtung,

nicht über eine

  • dauerhaft ungefährdete

Betriebserlaubnis verfügten und dass infolge dieser vorsätzlichen Täuschung den Fahrzeugkäufern ein

  • im Abschluss des Kaufvertrages über das Fahrzeug liegender

Schaden entstanden ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe).

Übrigens:
Der Auffassung, dass die Käufer der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge von den Fahrzeugherstellern vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und die Fahrzeughersteller deswegen nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sind, sind

ebenfalls,

Dieselgate: Erneut entscheiden zwei Oberlandesgerichte, dass die VW AG Käufern von vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen

…. Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) leisten muss.

Entschieden worden ist das nunmehr auch,

sowie

  • von dem 13. Zivilsenat des OLG Oldenburg mit Urteil vom 21.10.2019 – 13 U 73/19 – in einem Fall, in dem
    • der Kläger bei einem Händler zu einem Preis von 24.400 Euro einen gebrauchten VW Tiguan erworben hatte,
    • der von der VW AG mit einem von ihr hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselmotor aus der Baureihe EA 189 ausgestattet worden war.

Die Kläger,

  • deren Fahrzeuge, wegen der installierten unzulässigen Abschalteinrichtung, auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamt (KBA) mittels eines ein Software-Updates technisch überarbeitet werden mussten,
  • weil ansonsten die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet worden wäre,

können danach von der VW AG,

  • gegen Übereignung und Herausgabe des gekauften Fahrzeuges,

die Erstattung des Kaufpreises verlangen,

  • allerdings unter Abzug der von den Fahrzeugkäufern gezogenen Nutzungen, die ermittelt werden, indem
    • der Bruttokaufpreis durch die unter gewöhnlichen Umständen zu erwartende Gesamtkilometerlaufleistung des Fahrzeugs dividiert und
    • das Ergebnis dann mit der Anzahl der Kilometer, die der Käufer mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat, multipliziert wird.

Übrigens:
Der Auffassung, dass die Käufer der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge von den Fahrzeugherstellern vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und die Fahrzeughersteller deswegen nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sind, sind ebenfalls,

Dieselgate: Dass die VW AG Käufern von vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen Schadensersatz

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) leisten muss, ist jetzt auch entschieden worden, von

Sind Fahrzeuge mit einem

  • von der VW AG entwickelten und einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen

Dieselmotor ausgestattet, können danach Käufer solcher Fahrzeuge

  • – in den den beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen war es jeweils ein gebrauchter VW Tiguan mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 (EU 5) –

von der VW AG Schadensersatz in Form

  • der Erstattung des Kaufpreises
    • zuzüglich Zinsen,
    • aber unter Abzug einer Nutzungsentschädigung
  • gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges

verlangen.

Übrigens:
Der Auffassung, dass die Käufer der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge von den Fahrzeugherstellern vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und die Fahrzeughersteller deswegen nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sind, sind ebenfalls,

Dieselgate: LG Mönchengladbach entscheidet, dass Käufer eines Mercedes C 220 d T (Schadstoffklasse 6) von der Daimler AG

…. wegen des sog. Thermofensters bei der Abgasreinigung Schadensersatz verlangen kann.

Mit Urteil vom 27.06.2019 – 1 O 248/18 – hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Mönchengladbach in einem Fall, in dem ein Käufer einen

  • gebrauchten Mercedes C 220 d T der Schadstoffklasse 6

erworben hatte,

  • bei dessen von der Daimler AG entwickeltem Dieselmotor mit der Kennzeichnung OM651,
  • aufgrund des zur Abgasreinigung betriebenen technischen Verfahrens der Stickoxidausstoß (NOx) bei Über- oder Unterschreitung bestimmter Außentemperaturen nicht mehr reduziert wird (sog. „Thermofenster“),

entschieden, dass

  • es sich bei dem Thermofenster um eine nicht aus Gründen des Motorschutzes notwendige und somit unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 handelt

und dem Käufer des Fahrzeugs gegen die Daimler AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung,

  • aufgrund Inverkehrbringens von, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Abgasmanipulation ausgestatteten und damit nicht gesetzeskonformen sowie mangelhaften Diesel-Fahrzeugen,

ein Anspruch auf Schadenssatz nach §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht.

Danach kann der Fahrzeugkäufer,

  • der in Unkenntnis des nicht gesetzeskonformen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung mit den sich daraus ergebenden Folgen – u.a. Sachmangel im Sinne des Gewährleistungsrechts – den Pkw erworben und
  • damit, weil von ihm der Kaufvertrag jedenfalls zu den damaligen Bedingungen so in der Form bei Kenntnis aller Umstände nicht abgeschlossen worden wäre, einen in dem Abschluss des für ihn wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrages liegenden Schaden erlitten hat,

verlangen, dass die Daimler AG ihm,

  • gegen Übereignung des Fahrzeugs,

den Kaufpreis, zuzüglich Zinsen, erstattet,

  • allerdings unter Abzug eines Betrages als Nutzungsentschädigung unter Berücksichtigung der gefahrenen Kilometer.

Übrigens:
Ein amtlicher Rückruf für das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Entscheidung des LG Mönchengladbach nicht angeordnet.

Ebenfalls bereits entschieden, dass Käufer von Mercedes-Dieselfahrzeugen,

  • die nach den Feststellungen der Gerichte mit unzulässigen Abschalteinrichtungen (in verschiedenen Formen) ausgestattet waren,

von der Daimler AG

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB

Schadensersatz verlangen können, haben bisher u.a.,

Dieselgate: LG Osnabrück hat entschieden, dass bei 2019 gegen VW erhobenen Schadensersatzklagen keine Verjährung

…. nach § 195, 199 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingetreten ist.

Mit Urteil vom 03.09.2019 – 6 O 918/19 – hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück entschieden, dass die Ansprüche

  • von Käufern von vom Abgasskandal betroffenen Diesel-Fahrzeugen
  • gegen die VW AG

auf Schadensersatz aus § 826 BGB,

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund Inverkehrbringens der, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Abgasmanipulation ausgestatteten, Diesel-Fahrzeuge,

nicht nach § 195 BGB verjährt sind, wenn die Schadensersatzklage (erst) 2019 erhoben worden ist.

Dass die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB bei im Jahr 2019 erhobenen Schadensersatzklagen nicht durchgreift, hat die Kammer damit begründet, dass die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist,

  • die nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,

nicht bereits mit Schluss des Jahres 2015 begonnen habe, da,

  • ob Führungspersonal der VW AG für den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung verantwortlich gemacht werden kann, 2015 noch ungeklärt und somit jedenfalls

2015 für Fahrzeugkäufer noch nicht erkennbar war, dass ihnen Schadensersatzansprüche gegen die VW AG zustehen (Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück).

Übrigens:
Der Ansicht, dass die Käufer der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge von den Fahrzeugherstellern vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und die Fahrzeughersteller deswegen nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sind, sind auch,

Danach können die Fahrzeugkäufer verlangen, dass die VW AG ihnen,

  • gegen Übereignung des Fahrzeugs,

den Kaufpreis, zuzüglich Zinsen, erstattet,

  • allerdings unter Abzug eines Betrages als Nutzungsentschädigung unter Berücksichtigung der gefahrenen Kilometer.

Dieselgate: Jetzt hat auch das OLG Oldenburg entschieden, dass VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

…. der Käuferin eines mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestatteten, vom Abgasskandal betroffenen, Fahrzeuges den Kaufpreis,

  • zuzüglich Zinsen für die Zeit ab Vertragsschluss,

erstatten muss,

  • allerdings unter Vornahme eines Abzugs pro gefahrenen Kilometer.

Mit Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine Käuferin 2014 zum Preis von rund 16.000 Euro einen gebrauchten Pkw Golf VI Diesel erworben hatte, in dem

  • der von der VW AG hergestellte Dieselmotor EA 189 verbaut

und

  • nachdem das Kraftfahrtbundesamt (KBA) die Programmierung des Motors als unzulässige Abschalteinrichtung gerügt hatte, im Jahr 2017 ein von der VW AG entwickeltes Software-Update aufgespielt

worden war, entschieden, dass der Fahrzeugkäuferin gegen die VW AG

  • aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Die Käuferin hat danach,

  • gegen Rückgabe des Fahrzeugs,

Anspruch auf

  • Erstattung des Kaufpreises,

zuzüglich

  • Zinsen auf den Kaufpreis für die Zeit ab Vertragsschluss (§ 849 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
    • da die Käuferin ihr für das Auto ausgegebene Geld nicht habe anderweitig nutzen können,

allerdings muss sie sich

  • die bereits gezogenen Nutzungen anrechnen lassen, d.h.,
    • es wird, da die Käuferin das Fahrzeug tatsächlich genutzt und davon profitiert hat, für jeden gefahrenen Kilometer ein Abzug vorgenommen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Übrigens:
Der Ansicht, dass die Käufer der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge von den Fahrzeugherstellern vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und die Fahrzeughersteller deswegen nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sind, sind auch,

Dieselgate: OLG Hamm entscheidet, dass die VW AG der Käuferin eines vom Abgasskandal betroffenen gebrauchten VW-Beetle

…. wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung als Schadensersatz

  • den Kaufpreis – unter Abzug einer Nutzungsentschädigung – sowie
  • die zur Finanzierung des Kaufpreises aufgewendeten Darlehensraten erstatten und
  • sie von den noch zu erbringenden Kreditraten freistellen

muss, unabhängig davon, dass

  • nachträglich das von der VW AG angebotene Software-Update aufgespielt wurde.

Mit Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18 – hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem eine Käuferin

  • im November 2016

bei einem VW-Vertragshändler zu einem Kaufpreis von 17.990 Euro einen

  • erstmals im November 2014 zugelassenen

VW-Beetle Cabrio 1.6 TDI erworben hatte, dessen Motor von der Volkswagen AG (VW AG) mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet worden war,

  • die erkannte, wenn das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird und
  • die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte
    • nur während dieses Tests einhielt,
    • nicht dagegen unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr,

entschieden, dass die Fahrzeugkäuferin von der VW AG,

  • wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach den §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

gegen Rückgabe des VW-Beetle verlangen kann,

  • die Erstattung
    • des für den Fahrzeugerwerb verauslagten Kaufpreises – abzüglich einer Nutzungsentschädigung – sowie
    • der aufgewendeten Raten aus dem zur Finanzierung des Kaufpreises bei der Volkswagen Bank aufgenommen Darlehens

und

  • die Freistellung von den noch zu zahlenden Kreditraten.

Begründet hat der Senat dies u.a. damit, dass

  • die VW AG durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware, dem deswegen die Stilllegung drohte, ihre Kundin getäuscht,
  • die Fahrzeugkäuferin durch diese – wegen der von der VW AG dadurch angestrebten Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen – sittenwidrige Täuschung einen – bereits in dem Abschluss des – letztlich von der Kundin nicht gewollten – Kaufvertrages zu sehenden – Vermögensschaden erlitten hat

und

  • von der VW AG nicht konkret dargelegt worden war, dass weder der Vorstand noch ein sonstiger Repräsentant Kenntnis von dem Einsatz der manipulierten Software in den in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

Dieselgate: Auch das Kammergericht ist der Ansicht, dass der Hersteller der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge

…. die Fahrzeugkäufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat.

In der Verhandlung von zwei Klagen (4 U 51/19, 4 U 9/19)

  • von Käufern eines Diesel-Pkw mit einer sog. Abschalteinrichtung

hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) in Berlin am 20.08.2019 darauf hingewiesen, dass er eine Haftung des Fahrzeugherstellers aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

für gegeben erachtet (so auch die Oberlandesgerichte (OLG) Köln, Beschlüsse vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 – und vom 29.04.2019 – 16 U 30/19, 1 0138/18; Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 –; Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 – sowie Urteil vom 18.07.2019 – 17 U 160/18 –).

Danach besteht der Schaden von Käufern solcher Fahrzeuge

  • zum einen in dem Minderwert aufgrund der Betroffenheit vom Abgas-Skandal sowie
  • zum anderen in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit

und kommt es bei der Frage des Schadens nicht darauf an,

  • ob das Software-Update nachträglich durchgeführt worden ist,

da darin kein Verzicht auf Schadenersatz liegt.

  • Allerdings bestehe, so der Senat, der Schadenersatzanspruch nur abzüglich eines Nutzungswertersatzes unter Zugrundelegung einer Regellaufleistung der Fahrzeuge von 300.000 km.

Davon, dass der Fahrzeughersteller vorsätzlich gehandelt hat, wofür das billigend Inkaufnehmen genügt, geht der Senat aus, weil, wie er ausgeführt hat,

  • es angesichts der Reichweite der unternehmerischen Entscheidung, eine Software mit Abschaltvorrichtung konzernweit einzusetzen, eher fern liege, dass die entsprechenden Vorgänge mit Aufträgen in Millionenhöhe und Einbindung Dritter alleine durch Entscheidungsträger unterhalb der Vorstandsebene verantwortet worden sind und
  • der Fahrzeughersteller dem entsprechenden Vortrag der Fahrzeugkäufer bisher nicht ausreichend entgegen getreten sind,
    • insbesondere trotz interner Ermittlungen nicht mitgeteilt worden sei, wer die Entscheidungsträger waren.

Auch hafte, so der Senat weiter, der Fahrzeughersteller jedenfalls für seinen Leiter der Entwicklungsabteilung als sog. „Verrichtungsgehilfen“ aus § 831 BGB (Quelle: Pressemitteilung des KG).