Tag Halter

OLG Oldenburg entscheidet: Pferdehalter muss für einen auf einen Reitfehler beruhenden Unfall des Reiters nicht haften

Mit Urteil vom 19.10.2021 – 2 U 106/21 – hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg die Klage einer noch nicht sehr reiterfahrenen 

  • Reiterin

abgewiesen, die, von einem, ihr nicht gehörendem Pferd, 

  • das sie an diesem Tag erstmals geritten hatte, 

gestürzt war, 

  • dabei ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten 

und deswegen die Eigentümerin und Halterin des Pferdes auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagt hatte.

Grund für die Klageabweisung war, dass der Senat nicht feststellen konnte, dass der Sturz der Reiterin vom Pferd,

  • wie von ihr behauptet,

auf ein Durchgehen des Pferdes und damit auf eine Verwirklichung der 

  • sogenannten Tiergefahr 

zurückzuführen war, sondern nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme es auch möglich war, dass die Reiterin  

  • durch ein aus Unsicherheit erfolgtes Anpressen der Beine 

dem Pferd den

  • – eigentlich nicht gewollten –

Befehl zum Galopp gegeben, diesem Befehl das Pferd 

  • lediglich gehorcht 

hatte, deshalb 

  • vom Trab normal in den Galopp 

übergegangen, dabei die Reiterin vom Pferd gestürzt war und der Unfall somit auf einem 

  • Reitfehler der Reiterin

beruhte (Pressemitteilung OLG Oldenburg).

Was Kraftfahrzeughalter über die Haftungsverteilung bei einem durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten

…. Verkehrsunfallschaden wissen sollten.

Nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) hängt die Haftungsverteilung davon ab, inwieweit die Schäden vorwiegend von 

  • dem einen oder 
  • dem anderen Teil 

verursacht worden sind, wobei die Abwägung 

  • aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalles 

vorzunehmen und dabei in erster Linie das Maß 

  • der Verursachung 

von Belang ist, in dem die 

  • Beteiligten zur Schadensentstehung 

beigetragen haben.

  • Das beiderseitige Verschulden ist dabei nur ein Faktor der Abwägung. 

Übrigens:
Auch wenn der Unfall für den Fahrer 

  • des einen beteiligten Fahrzeugs selbst 

nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war, kann, sofern die schwere Schuld der Gegenseite 

  • die eigene geringe Schuld oder 
  • die allein zu berücksichtigende Betriebsgefahr 

ganz zurücktreten lässt, der Halter des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs 

  • allein für die Unfallschäden haften.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 1029/20 – hingewiesen.

Wann haftet der Ponyhof-Betreiber, wenn ein Kind vom von der Mutter angemieteten und geführten Pferd stürzt?

Mit Urteil vom 26.11.2020 – 8 U 7/20 – hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine Mutter für ihre fünfjährige Tochter 

  • für einen Ausritt 

ein Pony gemietet hatte und die Tochter von dem 

  • von der Mutter geführten 

Tier gestürzt war, weil das Pony, 

  • als zwei andere vorausreitende Kinder schneller weiterritten, 

sich losgerissen hatte und hinterher gestürmt war, entschieden, dass für die Sturzfolgen der 

  • Betreiber des Ponyhofes 

haftet und ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 Euro an das fünfjährige Mädchen verurteilt, 

  • das bei dem Sturz von dem Pony innere Verletzungen erlitten hatte und im Krankenhaus einmal reanimiert werden musste.

Begründet hat der Senat dies damit, dass der Betreiber des Ponyhofs, 

  • als der Halter des Ponys, 

nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich für den Schaden haftet, der, wie hier, durch die 

  • Verwirklichung der von dem Pony ausgehenden Tiergefahr 

entstanden ist.  

Die Mutter des Mädchens, 

  • die die Aufsichtspflicht über das Pony vertraglich übernommen habe und 
  • damit grundsätzlich als Tieraufseherin nach § 834 BGB auch verantwortlich für den Schaden sei, den das Tier verursacht, 

habe sich, so der Senat, entlasten können und hafte deshalb nicht.

Sie habe bewiesen, dass,  

  • nachdem sie davon ausgehen durfte, dass ein Pony, das zum Ausreiten vermietet werde, eine gewisse Routine bei Ausritten habe und 
  • im Gelände nicht nervös werde oder besonders gesichert werden müsse,

das Tier von ihr nach ihren Möglichkeiten beaufsichtigt worden sei und sie keine Möglichkeit gehabt habe, 

  • das Tier zu stoppen oder 
  • ihre Tochter rechtzeitig vom Sattel zu heben, 

so dass sie kein Mitverschulden treffe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Was Hundehalter und die, die mit deren Hunden gefälligkeitshalber Gassi gehen, wissen sollten

Mit Urteil vom 09.09.2020 – 22 O 718/19 – hat das Landgericht (LG) Coburg in einem Fall, in dem eine Frau von dem Hund ihres Nachbarn, 

  • einem normalerweise sehr ruhigen und lieben Labrador, den sie aus Freude daran fast täglich unentgeltlich an der Leine spazieren führte, 

bei einem Spaziergang mit dem Hund, vom Hund umgerissen worden und mit der Schulter auf den Bordstein gestürzt war, 

  • weil sie, als der Hund unterwegs unvermittelt einer Katze nachlief, vor Schreck die Leine nicht gleich losgelassen hatte, 

entschieden, dass für die, ihre bei dem Sturz erlittenen Verletzungen, 

  • der Nachbar als Hundehalter nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haftet,

die Frau sich jedoch 

  • nach § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden von 50 % anspruchskürzend anrechnen lassen muss.

Begründet hat das LG dies damit, dass ursächlich für den Sturz der Frau und ihre dabei erlittenen Verletzungen das unberechenbare tierische Verhalten des Hundes, 

  • d.h. die von einem Hund ausgehende Tiergefahr 

war, für die derjenige, der das Tier hält 

  • nach § 833 Satz 1 BGB 

einzustehen hat und allein das freiwillige tatsächliche Übernehmen eines Hundes zum Ausführen gefälligkeitshalber, ohne Rechtsbindungswillen gegenüber dem Hundehalter, wie hier, 

  • weder die Annahme eines stillschweigend vereinbarten Ausschlusses der Gefährdungshaftung rechtfertigt, 
  • noch als (vertragliche) Inobhutnahme des Hundes i.S.v.§ 834 BGB anzusehen ist.

Ein Mitverschulden an ihrem Sturz und den Folgen ist der Frau nach Auffassung des LG deshalb vorzuwerfen, weil 

  • bei der Ausführung eines Hundes stets mit einer vom Jagdtrieb eines Tieres gesteuerten unerwarteten Reaktion gerechnet werden muss und 

sie nicht die nötige Konzentration und Sorgfalt gezeigt hat, um rechtzeitig auf diese durch 

  • einen festen Stand oder 
  • das Loslassen der Leine 

reagieren zu können.

Autofahrer können die Rechtmäßigkeit einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten automatischen Kennzeichenerfassung

…. gerichtlich überprüfen lassen.

Das Verfassungsgericht (VerfG) des Landes Brandenburg hat in einem Fall, in dem von der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) der Betrieb des Fahndungsmodusses des 

  • an der Bundesautobahn 11 (BAB 11) 

installierten

  • automatischen Kraftfahrzeug-Kennzeichenerfassungssystems „KESY“ 

angeordnet worden war, das, ohne dass die Fahrzeughalter hierüber informiert wurden,

  • das rückwärtige Kennzeichen eines jeden passierenden Kraftfahrzeugs erfasste, 
  • mit den in einer Fahndungsdatei gespeicherten Kennzeichen abglich, 
  • bei keinem Treffer die Daten aus dem Speicher löschte, 
  • bei einem Treffer u.a. das rückwärtige Kennzeichen verbunden mit Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung speicherte und 
  • dessen Datenbestände unter verschiedenen Parametern durchsucht sowie ausgewertet werden konnten,

ein Kraftfahrzeughalter 

  • mit der Begründung, regelmäßig die BAB 11 zu befahren,

beim Amtsgericht (AG) Frankfurt (Oder) die gerichtliche Entscheidung 

  • über die Rechtmäßigkeit der durch die Staatsanwaltschaft veranlassten automatischen Kennzeichenerfassungen 

beantragt hatte und sein Antrag vom AG sowie auch vom Landgericht (LG)

  • wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

als unzulässig abgelehnt worden war, 

  • auf die von dem Kraftfahrzeughalter dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde, 

mit Beschluss vom 19.03.2021 – VfGBbg 62/19 – 

  • die Entscheidungen des AG und des LG aufgehoben und unter Zurückverweisung der Sache 

entschieden, dass der Beschwerdeführer Anspruch 

  • auf eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung 

hat und die Fachgerichte die Rechtmäßigkeitsüberprüfung vornehmen müssen. 

Begründet hat das VerfG dies damit, dass 

  • durch die Erfassung und Speicherung der Daten mittels KESY in das Grundrecht auf Datenschutz auch des Beschwerdeführers eingegriffen wird und 

aufgrund des erheblichen Eingriffs ein Anspruch auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen besteht (Quelle: Pressemitteilung des VerfG Potsdam).

Hundehalter sollten wissen, dass, wenn ihr nicht angeleinter Hund einen Menschen zu Fall bringt, sie der Körperverletzung

…. schuldig sein können.

Das Landgericht (LG) Osnabrück hat mit Urteil vom 20.01.2021 – 5 Ns 112/20 – den Besitzer eines Schäferhundes 

  • wegen fahrlässiger Körperverletzung 

zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sein Hund, 

  • als er mit ihm in einem Wohngebiet spazieren ging, ohne dass er ihn davon hatte abhalten können,

auf eine Frau zugesprungen, die Frau

  • als sie den Hund mithilfe ihrer Einkaufstasche versuchte abzuwehren, 

zu Fall gekommen war und sich dabei eine Halswirbeldistorsion und eine Kopfprellung zugezogen hatte.

Danach verletzt ein Hundehalter, der mit einem, 

  • nicht aufs Wort hörenden 

größeren Hund, 

  • ohne diesen vorsorglich anzuleinen, 

in einem Wohngebiet spazieren geht, 

  • die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, 

schafft durch dieses sorgfaltswidrige Verhalten das absehbare Risiko, 

  • dass der Hund sich anderen Personen unkontrolliert nähern kann 

und dass diese Personen dann 

  • bei instinktiven Abwehrreaktionen stürzen und 
  • sich verletzten können, 

ist für ihn vorhersehbar (Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück).

Pferdehalter sollten wissen, dass eine Reitbeteiligung per se weder einen Haftungsausschluss untereinander beinhaltet,

…. noch etwas an ihrer alleinigen Haltereigenschaft ändert.

Mit Urteil vom 17.12.2020 – 20 O 2974/19 – hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I in einem Fall, in dem eine Reiterin, 

  • die mit der Halterin eines Pferdes eine Reitbeteiligung vereinbart hatte, 

von dem Pferd erheblich verletzt worden war,

  • als dieses, während sie es im Stall striegelte, mit dem linken Hinterfuß schräg nach vorne ausschlug,

entschieden, dass für ihre 

  • durch den Tritt des Pferdes erlittenen 

Verletzungen, die Pferdehalterin aus § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haften muss 

  • und sich nicht auf einen (stillschweigenden) Haftungsausschluss berufen kann. 

Danach ist ein Haftungsausschluss eines Pferdehalters, 

  • sofern er in einem Reitbeteiligungsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart worden ist,

wegen der weitreichenden Konsequenzen,

  • nur im Ausnahmefall 

anzunehmen, wobei, wenn 

  • beispielsweise vorgesehen ist, dass der Reitbeteiligte in die Haftpflichtversicherung der Pferdehalterin mit aufgenommen wird, 

das klar gegen und wenn

  • der Reitbeteiligte eine Unfallversicherung für das Risiko „Reiten“ abschließen soll,

auch dies nicht für einen Haftungsausschluss auf Seiten der Pferdehalterin spricht, nachdem 

  • der Abschluss einer solchen Unfallversicherung auch neben der Halterhaftung durchaus sinnvoll ist.

Übrigens:
Ein Mitverschulden, 

  • das einen Reitbeteiligten, der zum Zeitpunkt des Unfalls Tieraufseher ist, nach § 834 BGB treffen kann, 

lag hier deshalb nicht vor, weil,

  • laut dem von der Kammer gehörten Sachverständigen, 

es sich bei dem Tritt des Pferdes, um eine 

  • plötzliche, nicht zu erwartende 

Reaktion des Tieres gehandelt hatte (Quelle: Pressemitteilung des LG München I). 

Fazit:
Pferdehaltern, die mit anderen eine Reitbeteiligung abschließen wollen, sollten,

  • wenn die Reitbeteiligung nicht von ihrer Haftpflichtversicherung erfasst ist, 

unbedingt einen ausdrücklichen Haftungsausschluss vereinbaren.