Thüringer LSG entscheidet: Jobcenter muss Schülern internetfähiges Endgerät nebst Zubehör zur pandemiebedingten Teilnahme

…. am Homeschooling entweder 

  • zur Verfügung stellen 

oder 

  • die Kosten für ein günstiges solches, ggf. auch gebrauchtes zweckentsprechendes Gerät übernehmen, 

wenn ein für die Benutzung der Schulcloud geeignetes Gerät 

  • in der Familie nicht vorhanden ist und 
  • den Schülern auch weder von der Schule, noch einer sonstigen dritten Person zur Verfügung gestellt wird.

Darauf hat das Thüringer (LSG) Landessozialgericht hingewiesen und mit Beschluss vom 08.01.2021 – L 9 AS 862/20 B ER – im Fall einer 

  • SGB II-Leistungen beziehenden 

Schülerin,

  • die die 8. Klasse der Staatlichen Grund- und Regelschule besuchte,

entschieden, dass das Jobcenter verpflichtet ist, der Schülerin 

  • zur Teilnahme an pandemiebedingtem Hausschulunterricht 

entweder 

  • ein internetfähiges Endgerät nebst Zubehör (Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker und drei Druckerpatronen) zur Verfügung zu stellen

oder 

  • diese Verpflichtung zu erfüllen durch Übernahme der auf maximal 500 Euro zu schätzenden Kosten für die Beschaffung. 

Danach stellen,

  • seit erfolgter Schließung des Präsenzunterrichts,

die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am Schulunterricht im heimischen Umfeld einen nach § 21 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), 

  • zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung und Chancengleichheit

anzuerkennenden und auch unabweisbaren Mehrbedarf dann dar, wenn

  • im Haushalt der Familie der Schülerin lediglich ein zwar internetfähiges, aber für die Benutzung der Schulcloud ungeeignetes Smartphone vorhanden ist und
  • weder von der Schule, noch von einer sonstigen dritten Person ein Gerät zur Verfügung gestellt wird (Quelle: Pressemitteilung des LSG Erfurt).

VG Münster entscheidet, dass während des Lockdowns in NRW Friseurleistungen an Menschen untersagt sind, Hunde aber

…. weiter frisiert werden dürfen. 

Mit Beschluss vom 11.01.2021 – 5 L 7/21 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster entschieden, dass, wenn in der Corona-Schutzverordnung eines Landes, 

  • wie in der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, 

geregelt ist, dass

  • Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zum Kunden nicht eingehalten werden könne, insbesondere Friseurdienstleistung, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen untersagt sind,
  • im Übrigen Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes, z.B. Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Autovermietung, geöffnet bleiben, 

die Ausübung der beruflichen Tätigkeit 

  • als Hundefriseurin in einem Hundesalon, 

nicht verboten ist, wenn 

  • der Hund des Kunden unter Wahrung eines Abstands von 1,5 m an der Tür in Empfang genommen und 
  • ohne dass sich die einzelnen Kunden dabei begegnen, das Entgelt in einer vor dem Haus auf einer Bank liegenden Dose deponiert wird.

Dass sich die in der Corona-Schutzverordnung exemplarisch als untersagt aufgeführten  

  • Friseurleistungen

allein beziehen auf

  • Friseurdienstleistungen, die an Menschen erbracht würden,

ist vom VG begründet worden, mit einem Vergleich mit den beispielhaft als geöffnet bleibend aufgeführten 

  • Kfz- und Fahrradwerkstätten,

bei denen 

  • es notwendigerweise zu einem Kontakt zwischen Dienstleister bzw. Handwerker und Kunde komme, 

die Unterschreitung eines Abstands von 1,5 m zur Erfüllung der Dienstleistung 

  • aber ebenso wenig erforderlich sei, 
  • wie bei der Übergabe eines Hundes zu Zwecken des Frisierens und Krallenschneidens (Quelle: Pressemitteilung des VG Münster).

Was Arbeitnehmer wissen sollten, wenn der Arbeitgeber wegen der Corona-Pandemie das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung

…. während der Arbeitszeit anordnet.

Mit Urteil vom 16.12.2020 – 4 Ga 18/20 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg in einem Fall, in dem ein Arbeitgeber das 

  • Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung 

für Besucher und Beschäftigte angeordnet hatte und ein Arbeitnehmer mit Hilfe eines vorgelegten ärztlichen Attestes, 

  • das ihn ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite, 

erreichen wollte, dass ihm die 

  • Beschäftigung ohne Gesichtsbedeckung 

gestattet wird, den Antrag des Arbeitnehmers 

  • auf Erlass einer entsprechenden einstweilige Verfügung 

nicht stattgegeben, sondern abgelehnt. 

Danach können Arbeitgeber wegen des Gesundheits- und Infektionsschutzes aller Mitarbeiter, 

  • der Vorrang hat vor dem Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung,

das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen und muss ein Arbeitnehmer,

  • der mit Hilfe eines ärztlichen Attestes von dem Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung befreit werden will, 

ein Attest vorlegen, das 

  • konkrete und nachvollziehbare 

Angaben enthält, warum eine solche Bedeckung von ihm nicht getragen werden kann (Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen).

LG Frankfurt entscheidet, dass eine staatlich angeordnete Corona-bedingte Ladenschließung in der Regel keine Minderung der Ladenmiete rechtfertigt

…. und wann, bei einer staatlich angeordneten Corona-bedingten Ladenschließung, eine Vertragsanpassung und eine Reduzierung der Ladenmiete 

  • wegen einer sog. Störung der Geschäftsgrundlage 

in Betracht kommen kann.

Mit Urteil vom 05.10.2020 – 2-15 O 23/20 – hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem der Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts sein 

  • in angemieteten Geschäftsräumen betriebenes 

Geschäft 

  • im Zuge der Corona-Pandemie aufgrund Anordnung des Landes Hessen vom 18.03.2020 bis zum 20.04.2020 

hatte schließen müssen, entschieden, dass eine solche staatlich angeordnete Geschäftsschließung keinen 

  • eine Mietminderung nach § 536 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtfertigenden Mietmangel

darstellt 

  • (so auch LG Heidelberg, Urteil vom 30.07.2020 – 5 O 66/20 –; anderer Ansicht ist das LG München (Urteil vom 22.09.2020 – 3 O 4495/20 –), nach dessen Auffassung durch die Corona-bedingte Geschäftsschließung ein eine Mietminderung rechtfertigender Mietmangel i.S.d. § 536 BGB entstanden ist) 

und der Mieter der Geschäftsräume,

  • jedenfalls solange er durch die angeordnete Geschäftsschließung nicht ausnahmsweise in ihrer Existenz bedroht ist, 

von seinem Vermieter auch nicht 

  • wegen einer sog. Störung der Geschäftsgrundlage 

eine Vertragsanpassung und eine Reduzierung der Miete verlangen kann.

Begründet hat das LG Franfurt das damit, dass öffentlich-rechtliche Einschränkungen oder Verbote bei der Vermietung von Gewerberäumen nur dann, 

  • wenn die Ursache der staatlichen Nutzungsuntersagung in dem Mietobjekt selbst oder seiner Beziehung zur Umwelt begründet ist, 

einen Mietmangel darstellen können, dies jedoch bei Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie,

  • die zum Schutz der Bevölkerung vor allgemeinen gesundheitlichen Gefahren erfolgen und 
  • nicht unmittelbar an die Beschaffenheit der Mietsache anknüpfen, sondern allgemein an deren Nutzungsart sowie dem Umstand, dass in den Flächen Publikumsverkehr stattfindet und dadurch Infektionen begünstigt werden,

nicht der Fall sei und bei unvorhersehbaren Ereignissen eine Mietpartei zwar 

  • wegen einer sog. Störung der Geschäftsgrundlage

grundsätzlich eine Änderung der vereinbarten Mietzahlungen dann einfordern könne, wenn 

  • dies zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnisses unabweislich erscheint, 

jedoch ein solcher extremer Ausnahmefall nur bei existenziell bedeutsamen Folgen gegeben ist und hierfür Liquiditätsengpässe (insbesondere dann) nicht ausreichen, wenn Mieter 

  • durch eine kurzfristige Gesetzesänderung vor einer Kündigung wegen Corona-bedingter Zahlungsschwierigkeiten geschützt worden sind (vgl. Art. 240 § 2 Abs. 1 EGBGB) und
  • durch die Nutzung von Kurzarbeit beträchtliche Einsparungen bei ihren Personalausgaben verbuchen können (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main).

Was, wer eine Pauschalreise gebucht hat, über die kostenfreie Stornierungsmöglichkeit wissen sollte,

…. insbesondere in Folge der Corona-Pandemie.

Nach § 651h Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann,

  • wer mit einem Reiseveranstalter einen Pauschalreisevertrag (§ 651a Abs. 1 – 3 BGB) geschlossen hat,

vor Beginn von der gebuchten Reise 

  • entschädigungslos

dann zurücktreten und den vollen schon (an)gezahlten Reisepreis vom Reiseveranstalter zurückverlangen, wenn  

  • am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe 

unvermeidbare, außergewöhnliche 

  • Umstände

auftreten, die 

  • die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. 

Gemäß Erwägungsgrund 31 der auf Vollharmonisierung zielenden Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen liegen derartige Umstände, 

  • welche es dem Reisenden ermöglichen sollen, ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, 

zum Beispiel dann vor, wenn etwa 

  • wegen des Ausbruchs einer schweren Krankheit am Reiseziel erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen.

Ob dies, wie erforderlich, 

  • zum Zeitpunkt der gebuchten Reise der Fall sein wird, 

ist bei einer vor Reiseantritt abgegebenen Rücktrittserklärung durch eine 

  • Prognoseentscheidung

zu beurteilen, im Rahmen welcher danach zu fragen ist, 

  • ob die konkrete Reise aus einer ex-ante-Betrachtung heraus erheblich beeinträchtigt sein wird. 

Die Frage,

  • von welchem Gefährdungsgrad an insoweit eine erhebliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, 

lässt sich dabei 

  • nicht in Form einer festen Größe, sondern 

nur fallweise unter Berücksichtigung des konkreten Inhalts des Reisevertrags beantworten, wobei zu berücksichtigen ist, zum einen 

  • mit welcher Wahrscheinlichkeit, für welche Rechtsgüter Gefahren drohen 

und zum anderen auch 

  • ob der konkreten Reise, wie etwa im Falle von Abenteuerreisen, ein gewisses Gefahrenpotential bereits immanent ist.

Im Falle einer Gefahr für Leib und Leben 

  • wegen des Auftretens eines Hurrikans 

reicht jedenfalls eine Eintrittswahrscheinlichkeit von 25% aus. 

Für eine Beeinträchtigung der Reise 

  • durch die COVID-19-Pandemie, 

wird es insoweit,

  • jedenfalls solange es noch keinen effektiven Schutz gegen das Virus gibt,

für eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB ausreichen, wenn ein

  • konkretes Risiko für einen erheblichen Gesundheitsschaden 

besteht, weil am Reiseort im Vergleich 

  • zum Wohnort des Reisenden und 
  • der Zeit der Reisebuchung 

ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht.

Handelt es sich bei der gebuchten Reise beispielsweise um eine Kreuzfahrt, 

  • bei welcher eine große Anzahl Menschen eng miteinander in Berührung kommen, 

besteht die konkrete, 

  • letztlich vom Zufall abhängige 

Gefahr, dass es an Bord zu einem Infektionsgeschehen kommt und damit zugleich 

  • nicht nur die konkrete Gefahr einer eigenen Gesundheitsgefährdung, 
  • sondern – auch für nicht infizierte Passagiere – darüber hinaus die Gefahr, dass das ganze Schiff unter Quarantäne gestellt würde, Landgänge untersagt würden und Passagiere unter Quarantänebedingungen auf dem Schiff festsitzen,

so dass auch infolgedessen eine erhebliche Beeinträchtigung der geplanten Reise konkret zu befürchten sein kann (so Amtsgericht (AG) Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 – 3 C 2559/20 –).

Übrigens:
Eine für den Reisezeitraum geltende Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist keine Voraussetzungen für einen Rücktritt gem. § 651h Abs. 3 BGB, stellt aber ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände dar (AG Frankfurt, Urteil vom 11.08.2020 – 32 C 2136/20 (18) –).

Wichtig zu wissen, wenn eine bei einem Reiseveranstalter gebuchte Pauschalreise wegen Corona nicht durchgeführt wird

Mit Urteil vom 15.10.2020 – 32 C 2620/20 (18) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt entschieden, dass ein Reiseveranstalter, der

  • wegen der Corona-Pandemie

eine von Kunden gebuchte Pauschalreise  

  • vor deren Beginn storniert, d.h. vor Reisebeginn von dem geschlossenen Pauschalreisevertrag (§ 651a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) nach § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB zurücktritt 

und 

  • den Kunden die von ihnen (an)gezahlten Reisekosten nicht innerhalb von 14 Tagen nach Stornierung zurückzahlt,

automatisch, also ohne gesonderte Mahnung, 

verschuldensunabhängig in Zahlungsverzug gerät.

Daran ändern, so das AG, 

  • weder ein vom Reiseveranstalter dem Kunden gemachtes, aber nicht akzeptiertes Gutscheinangebot,
  • noch Liquiditäts- und Organisationsschwierigkeiten des Reiseveranstalters

etwas (so auch AG Bad Iburg, Urteil vom 29.10.2020 – 4 C 404/20, 4 C 398/20 –).

VGH Baden-Württemberg kippt das baden-württembergische Beherbergungsverbot wegen Unverhältnismäßigkeit und

…. setzt es mit sofortiger Wirkung vorläufig außer Vollzug.   

Mit Beschluss vom 15.10.2020 – 1 S 3156/20 – hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg § 2 Abs. 1 der Corona-Verordnung Beherbergungsverbot des Wirtschafts- und Sozialministeriums, der, 

  • sofern kein negativer Coronatest vorgelegt werden kann, der nicht älter als 48 Stunden ist, 

die Beherbergung von Gästen untersagt, die sich in einem Land-, Stadtkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem der Schwellenwert 

  • von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) 

überschritten wurde,

  • wegen voraussichtlicher Verfassungswidrigkeit,

mit sofortiger Wirkung vorläufig außer Vollzug gesetzt.  

Begründet hat der VGH dies damit, dass das Beherbergungsverbot in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingreife, nachdem von der Landesregierung das Bestehen eines besonders hohen Infektionsrisikos im Zusammenhang mit der Beherbergung, 

  • dem mit so drastischen Maßnahmen begegnet werden müsse, 

schon nicht dargelegt worden sei und trotz steigender Fallzahlen in Deutschland Ausbruchsgeschehen in Beherbergungsbetrieben auch nicht bekannt, sondern  

  • aktuelle „Treiber“ der Pandemie 

die Feiern in größeren Gruppen oder die Aufenthalte in Bereichen seien, wo die Abstands- und Hygieneregeln aufgrund räumlicher Enge nicht eingehalten würden (Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim).

Was für gemeinsam sorgeberechtige, getrennt lebende Eltern in der Zeit der Corona-Pandemie zu wissen wichtig ist

Mit Urteil vom 30.07.2020 – 2 UF 88/20 – hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall in dem 

  • Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zustand und 

der eine Elternteil 

  • der von dem anderen Elternteil getrennt lebte,

in den Ferien eine Flugreise 

  • nach Mallorca 

mit dem gemeinsamen Kind gebucht hatte,

  • hiermit der andere Elternteil aber nicht einverstanden war, 

entschieden, dass 

  • in der Zeit der Corona-Pandemie

für Flugreisen mit dem Kind ins Ausland 

  • gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 

das gegenseitige Einvernehmen der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern erforderlich ist.

Dass in der Zeit der Corona-Pandemie es sich bei einer Flugreise mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland um eine Angelegenheit 

  • von erheblicher Bedeutung 

für das Kind handelt und nicht mehr, 

um eine Angelegenheit des täglichen Lebens gemäß § 1687 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB, 

  • die der Alleinentscheidungskompetenz des Elternteils unterfällt, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält,   

hat der Senat damit begründet, dass die Ausbreitung von Covid-19, 

  • auch wenn keine Reisewarnung für das Urlaubsziel besteht, weiterhin 

zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen kann, Lockerungen der Beschränkungen nur auf Probe erfolgt seien und bezüglich eines gebuchten Rückfluges keine Planungsverlässlichkeit gewährleistet sei, so dass, 

  • sollte es erneut zu staatlich notwendigen Reaktionen auf Ausbrüche des Virus kommen, 

die Gefahr längerer Quarantänen oder eines Festsitzens im Ausland bestehe, 

  • was zu einer erheblichen Belastung für das seelische Wohlbefinden eines Kindes führen könne 

und es überdies weiterhin Unsicherheiten über die Infektionswege des Coronavirus gebe, 

Das bedeutet: 

  • Eine Flugreise ins Ausland muss in der Zeit der Corona-Pandemie durch beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam entschieden werden.
  • Können gemeinsam sorgeberechtigte Eltern sich nicht einigen, kann gemäß § 1628 Satz 1 BGB, §§ 49 ff. FamFG jeder der beiden Elternteile beim Familiengericht beantragen, ihm die diesbezügliche alleinige Entscheidungsbefugnis zu übertragen.  
  • Das Familiengericht darf in einem solchen Fall nicht die Entscheidung anstelle der Eltern treffen, sondern nur einem Elternteil die Entscheidungskompetenz übertragen, wobei sich die vom Gericht zu treffende Entscheidung gemäß §1697 a BGB nach dem Kindeswohl richten muss, also dem Elternteil die Entscheidungskompetenz zu übertragen ist, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird (Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 09.11.2016 – XII ZB 298/15 –).

Übrigens:
Hingewiesen wird auch auf unseren Blog

Corona-Pandemie: Was Betreiber von Fitnessstudios in Bayern wissen sollten, wenn jetzt von ihnen Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden

Mit Beschluss vom 06.05.2020 – L 7 BA 58/20 – hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in einem Fall, in dem, 

  • nach einer Betriebsprüfung, 

der Rentenversicherungsträger von einem Fitnessstudio 

  • sofort vollziehbar 7.689,22 Euro Sozialversicherungsbeiträge 

nachgefordert hatte,  

  • die Vollziehung der Nachforderung ausgesetzt und 
  • angeordnet, dass bereits eingezogene Beiträge an das Studio zurückzuzahlen sind.

Begründet hat das LSG dies damit, dass nach den glaubhaften Angaben des Studiobetreibers, die derzeit bestehenden Liquiditätsprobleme 

  • allein auf die staatlich angeordnete sowie absehbar befristete Einstellung des Studiobetriebes zurückgehen und 

nicht mehr bestehen werden, 

  • sobald der Studiobetrieb wieder aufgenommen werden kann, 

die aktuelle Durchsetzung der Nachforderung deswegen unbillig erscheint und dem das berechtigte Interesse der Sozialversicherung, 

  • auch und insbesondere in Krisenzeiten mit den erforderlichen Beitragsmitteln ausgestattet zu sein, 

nicht entgegen steht, nachdem  

  • das Fortbestehen des Betriebs des Studiobetreibers mit mehreren Arbeitnehmern und monatlichen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht zuletzt auch im Interesse der Solidargemeinschaft stehe (Quelle: Pressemitteilung des LSG München).

Corona-Pandemie: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes kippt die Verfügung, die das Verlassen der eigenen Wohnung nur aus triftigen Gründen erlaubt

Auf die Verfassungsbeschwerde eines Bürgers gegen § 2 Abs. 3 der Rechtsverordnung der Landesregierung Saarland zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 17.04.2020,

  • der das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt und
  • definiert, was insbesondere triftige Gründe sind,

hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Saarlandes mit Beschluss vom 28.04.2020 – Lv 7/20 –

  • im Wege der einstweiligen Anordnung

entschieden, dass diese verfügten Ausgangsbeschränkungen dahingehend gelockert werden müssen, dass

  • Treffen mit Eheleuten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Verwandten in gerader Linie sowie Geschwistern und Geschwisterkindern oder in häuslicher Gemeinschaft miteinander lebenden Personen im privaten Raum sowie
  • das Verweilen im Freien
    • unter Wahrung der notwendigen Abstände und
    • unter Beachtung der Kontaktreduzierung

ab sofort (wieder) erlaubt sind.

Begründet hat der VerfGH dies damit, dass die mit der Ausgangsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriffe, die

  • im Hinblick auf die Grenzlage des Saarlandes zu dem von der Corona-Pandemie besonders schwer betroffenen Frankreich und
  • angesichts der im Vergleich zu anderen Teilen Deutschlands besonders hohen Infektionszahlen im März 2020

geboten waren,

  • Tag für Tag auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden müssen und
  • aktuell keine belastbaren Gründe für die uneingeschränkte Fortdauer der strengen saarländischen Regelung des Verbots des Verlassens der Wohnung mehr bestehen,

da zum einen,

  • sich aus einem Vergleich der Infektions- und Sterberaten in den deutschen Bundesländern mit und ohne Ausgangsbeschränkung kein Rückschluss auf die Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkung ziehen lassen,
    • was durch eine aktuelle Studie von Schweizer Wissenschaftlern bestätigt werde, nach der Ausgangbeschränkungen – im Gegensatz zum Verbot von Veranstaltungen oder anderen Zusammenkünften – nur geringe zusätzliche Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen haben

und zum anderen

  • die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina dazu geraten habe, sobald irgend möglich eine vorsichtige Lockerung der Freiheitsbeschränkungen einzuleiten, um weitere kollaterale Nachteile zu beschränken und die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhalten (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Corona-Pandemie: Hessischer VGH kippt die für 27.04.2020 vom Land Hessen angeordnete Schulpflicht für Viertklässler

…. der Grundschulen und setzt die Anordnung vorläufig außer Vollzug.

Mit unanfechtbarem Beschluss vom 24.04.2020 – 8 B 1097/20.N – hat der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH)

  • auf Antrag einer Schülerin der vierten Jahrgangsstufe einer Grundschule

in einem Eilverfahren entschieden, dass

  • § 3 Abs. 1 Nr. 2a) der Verordnung des Landes Hessen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16.04.2020,

mit dem für Schülerinnen und Schüler der vierten Jahrgangsstufe der Grundschule,

  • im Gegensatz zu den Schülerinnen und Schülern der übrigen Jahrgangsstufen, die dem Unterricht nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zum 03.05.2020 der Schule fernbleiben müssen,

ab dem 27.04.2020 eine Schulpräsenzpflicht angeordnet wurde, vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.

Begründet hat der Senat diese Entscheidung,

  • die zur Folge hat, dass Viertklässler am 27.04.2020 zu Hause bleiben können,

damit, dass die Schülerinnen und Schüler der vierten Jahrgangsstufe

  • im Vergleich

zu der übrigen überwiegenden Zahl der Schülerinnen und Schüler,

  • denen aus Gründen des Infektionsschutzes der Schulbesuch bis zum 03.05.2020 gänzlich untersagt sei und
  • die sich somit keinem erhöhten Infektionsrisiko aussetzen müssten,

ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt und dadurch

  • in ihrem Grundrecht aus Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf Gleichbehandlung

verletzt würden (Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel).

Corona-Pandemie: Was, wer Eintritts-, Saison- oder Jahreskarten für pandemie-bedingt abgesagte Veranstaltungen besitzt,

…. wissen sollte.

Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD haben den Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht vorgelegt, der zum Schutz

  • von Veranstaltern von Musik-, Kultur-, Sport-, oder sonstigen Freizeitveranstaltungen und
  • von Betreibern von Freizeiteirichtungen wie Museen, Schwimmbäder oder Sportstudios

vor dem wirtschaftlichen Aus,

  • im Gegensatz zum derzeit noch geltenden Recht,
  • von wenigen Ausnahmen abgesehen,

vorsieht, dass Inhaber von Eintritts-, Saison- und Jahreskarten, wenn aufgrund der Corona-Pandemie

  • eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung nicht stattfinden konnte oder kann oder
  • eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung geschlossen werden musste oder muss,

nicht mehr

  • die Erstattung ihrer bereits gezahlten Eintrittsgelder bzw. des anteigen Entgelts verlangen können,

sondern die Veranstalter oder Betreiber berechtigt sind,

  • einen Gutschein zu übergeben,
  • in den Fällen, in denen die Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen umfasste und nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden konnte bzw. kann, in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils.

Wird der Gesetzentwurf beschlossen, gilt ab Inkrafttreten

  • für vor dem 08.03.2020 erworbene Eintrittskarten oder sonstige Teilnahme- bzw. Nutzungsberechtigungen

Folgendes:

Der Wert des Gutscheins

  • muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen,
  • für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden

und aus dem Gutschein muss sich ergeben, dass

  • dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und
  • der Inhaber des Gutscheins von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen kann, wenn
    • der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder
    • er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.

Wichtige Hinweise dazu:

In den Anwendungsbereich des Gesetzesentwurfs fallen

  • Freizeitveranstaltungen wie etwa Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Wissenschaftsveranstaltungen, Vorträge, Lesungen, Sportwettkämpfe und ähnliche Freizeitveranstaltungen,
  • auch solche, die an mehreren Terminen stattfinden, wie etwa Musik-, Sprach- oder Sportkurse sowie sogenannte Dauerkarten, die beispielsweise zum Besuch sämtlicher Heimspiele eines Sportvereins berechtigen,
  • sowie Freizeiteinrichtungen wie etwa Schwimmbäder, Sportstudios, Tierparks, Freizeitparks oder Museen,

nicht dagegen

  • Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext erfolgen, wie etwa Fortbildungen und Seminare oder Veranstaltungen, die sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden, wie etwa Fachmessen und Kongresse.

Voraussetzung für die Berechtigung des Veranstalters zur Ausstellung eines Gutscheins ist, dass

  • die konkrete Veranstaltung aufgrund der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte bzw. kann, was beispielsweise insbesondere dann der Fall ist, wenn
    • die Durchführung aufgrund öffentlich-rechtlicher Veranstaltungs- oder Kontaktverbote ausgeschlossen ist oder
    • etwa der gebuchte Künstler aufgrund einer angeordneten Quarantäne oder eines Reiseverbots nicht an den Veranstaltungsort gelangen kann.

Der Gutschein muss dem Inhaber der Eintrittskarte „übergeben“ werden,

  • worunter die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes zu verstehen ist,
  • beispielsweise dadurch, dass der Veranstalter
    • den Gutschein dem Inhaber der Eintrittskarte in einer Vorverkaufsstelle aushändigen lässt oder
    • diesem per Brief oder E-Mail zusendet.

Bei dem übergebenen Gutschein muss es sich um einen

  • reinen Wertgutschein

handeln.

Ein Veranstalter ist nicht berechtigt,

  • einen Sachgutschein auszustellen oder
  • die Einlösung des Gutscheins auf die Nachholveranstaltung einer Veranstaltung zu beschränken, die wegen der COVID-19-Pandemie hatte abgesagt werden müssen,

vielmehr soll der Inhaber eines Gutscheins grundsätzlich frei entscheiden können, ob er den Wertgutschein

  • für eine Eintrittskarte zu dem Nachholtermin einlöst oder
  • für eine alternative Veranstaltung desselben Veranstalters verwendet.

Die Voraussetzungen dafür, dass der Inhaber eines Gutscheins,

  • angesichts seiner persönlichen Lebensumstände wegen Unzumutbarkeit des Verweises auf einen Gutschein,

die Auszahlung des Wertes verlangen kann, dürften etwa dann erfüllt sein,

  • wenn der Inhaber einer Eintrittskarte die Veranstaltung im Rahmen einer Urlaubsreise besuchen wollte und einen Nachholtermin nur unter Aufwendung hoher Reisekosten wahrnehmen könnte oder
  • wenn der Inhaber des Gutscheins ohne die Auszahlung des Gutscheinwerts nicht in der Lage ist, existenziell wichtige Lebenshaltungskosten wie Miet- oder Energierechnungen zu begleichen.

Wer seinen Gutschein nicht einlöst, etwa, weil er

  • an dem Termin der Nachholveranstaltung verhindert ist oder
  • an dem Besuch der Freizeiteinrichtung kein Interesse mehr hat,

kann nach dem 31. Dezember 2021 die Auszahlung des Wertes des Gutscheins von dem Veranstalter oder Betreiber verlangen,

  • wobei der Gutschein in diesem Fall eine Stundung des Rückzahlungsanspruchs bewirkt.

Wird von dem Veranstalter die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangt, gilt

  • für die Geltendmachung dieses Anspruchs

die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Für Inhaber von Eintrittskarten oder Saison- und Jahreskarten soll es bei pandemie-bedingt abgesagten Veranstaltungen und

…. geschlossenen Freizeiteinrichtungen statt der Rückzahlung des Geldes nur noch Gutscheine geben.

Das sehen Regelungen zum Schutz

  • von Veranstaltern von Musik-, Kultur-, Sport-, oder sonstigen Freizeitveranstaltungen und
  • von Betreibern von Freizeiteirichtungen wie Museen, Schwimmbäder oder Sportstudios

vor dem wirtschaftlichen Aus vor, die in einer von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten und von der Bundesregierung am 08.04.2020 beschlossenen Formulierungshilfe

  • für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht

enthalten sind.

Im Gegensatz zu dem geltenden Recht sollen danach,

  • von wenigen Ausnahmen abgesehen,

wenn aufgrund der Corona-Pandemie

  • eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung nicht stattfinden konnte oder kann oder
  • eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung zu schließen war oder ist,

Inhaber von Eintrittskarten oder Saison- und Jahreskarten

  • nicht mehr die Erstattung ihrer bereits gezahlten Eintrittsgelder verlangen können,

sondern die Veranstalter oder Betreiber

  • berechtigt sein, einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises bzw. des nicht genutzten Teils der Berechtigung wie einer Jahreskarte auszustellen.

Wird der Entwurf als Gesetz beschlossen, gilt ab Inkrafttreten

  • für vor dem 08.03.2020 erworbene Eintrittskarten oder sonstige Teilnahme- bzw. Nutzungsberechtigungen

Folgendes:

  • Der Wert des Gutscheins
    • muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen und
    • für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
  • Eingelöst werden kann der Wertgutschein
    • entweder für die Nachholveranstaltung oder
    • alternativ für eine andere Veranstaltung des Veranstalters.
  • Die Auszahlung des Wertes des Gutscheins kann der Gutscheininhaber von dem Veranstalter oder Betreiber verlangen, wenn
    • der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar oder
    • er den Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst hat, wobei der Gutschein in diesem Fall einer bloßen Stundung des Erstattungsanspruchs entspricht.

Übrigens:
Vergleichbare Gutscheinlösungen bei gebuchten Pauschalreisen und Flugtickets soll nach dem Willen der Bundesregierung die EU-Kommission ermöglichen (Quelle: Pressemitteilung des BMJV).

Corona-Pandemie: Kündigungsschutz für Mieter sowie Pächter und Zahlungsaufschübe für Verbraucher sowie Kleinstgewerbetreibende

…. sind in Kraft getreten.

Am 01.04.2020 sind

  • die zivilrechtlichen Vorschriften zum Kündigungsausschluss im Mietrecht sowie
  • zum Zahlungsaufschub bei Verbraucherdarlehensverträgen und existenzsichernden Verträgen wie z. B. über Telefon, Strom und Gas

in Kraft getreten, die u.a. folgende,

  • vorerst bis 30.06.2020 geltende,

Regelungen vorsehen:

Kündigungsschutz von Mietern und Pächtern

  • Mietern und Pächtern kann für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden.
  • Die Miete und Pacht bleiben für diesen Zeitraum weiterhin fällig;
    • es können auch Verzugszinsen entstehen.
  • Miet- und Pachtschulden aus dem Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 müssen bis zum 30.06.2022 beglichen werden,
    • sonst kann den Mietern wieder gekündigt werden.
  • Im Streitfall müssen Mieter und Pächter glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete bzw. Pacht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

Zahlungsaufschub für Verbraucher sowie Kleinstgewerbetreibende

  • Für vor dem 08.03.2020 geschlossene, existenzsichernde Verträge der Grundversorgung erhalten Verbraucher ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht,
    • faktisch also einen Zahlungsaufschub,
    • mit der Rechtsfolge, dass sie trotz Nichtzahlung nicht in Verzug kommen.
  • Für Kleinstgewerbetreibende gilt entsprechendes in Bezug auf andauernde Vertragsverhältnisse,
    • die zur Eindeckung mit Leistungen dienen,
    • die für die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs wesentlich sind.
  • Das Leistungsverweigerungsrecht ist zunächst bis zum 30.06.2020 befristet.
  • Für vor dem 15.03.2020 geschlossene Verbraucherdarlehensverträge werden die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werdenden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen gestundet, wenn der Verbraucher

Bayerischer VGH entscheidet, dass die Verordnung über befristete Ausgangsbeschränkungen nicht außer Vollzug gesetzt wird, aber

…. das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege verpflichtet ist, laufend zu überprüfen, ob und inwieweit die durch die Verordnung getroffenen Einschränkungen aufrechterhalten werden müssen.

Mit Beschluss vom 30.03.2020 – 20 NE 20.632 – hat der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) Anträge von Bürgern,

  • die sich gegen die vorläufige Ausgangsbeschränkung in der anlässlich der Corona-Pandemie vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassenen Verordnung über befristete Ausgangsbeschränkungen gewandt hatten,

abgelehnt, die Verordnung, nach der u.a.

  • Jeder angehalten wird physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und räumlichen Abstand einzuhalten ist (§ 1 Abs. 1) sowie
  • Gastronomiebetriebe jeder Art (§ 1 Abs. 2),
  • Besuche bestimmter Einrichtungen (§ 1 Abs. 3) und
  • – beim Fehlen triftiger Gründe – das Verlassen der eigenen Wohnung (§ 1 Abs. 4 und 5) untersagt sind,

außer Vollzug zu setzen.

Danach sind,

  • angesichts der infektionsrechtlichen Bedrohungslage,

die verbindlichen Einschränkungen der Grundfreiheiten der Antragsteller durch die Verordnung,

  • die in dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ihre Ermächtigungsgrundlage findet,

(derzeit) gerechtfertigt,

  • jedoch obliege es dem Verordnungsgeber laufend zu überprüfen, ob und inwieweit die durch die Verordnung getroffenen Einschränkungen aufrechtzuerhalten seien (Quelle: Pressemitteilung des VGH München).