Für Wohnungseigentümer und Verwalter in Corona-Zeiten wichtige Entscheidungen haben das Landgericht (LG) Frankfurt am Main und das Amtsgericht (AG) Hannover getroffen.
Die 13. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 16.02.2021 – 2-13 T 97/20, 92 C 3124/20 (81) – darauf hingewiesen, dass die Corona-Pandemie
- den Verwalter nicht generell davon entbindet, Eigentümerversammlungen durchzuführen,
- sondern es im Grundsatz dabei bleibt, dass gemäß § 24 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung stattfinden muss und
ein Verwalter sich dann nicht unter Hinweis auf die Corona-Pandemie weigern darf, eine Eigentümerversammlung durchzuführen, wenn
- der Durchführung der Eigentümerversammlung, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Versammlung begehrt wird bzw. stattfinden könnte, öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen
und
- der höhere Aufwand, der zur Durchführung der Eigentümerversammlung betrieben werden muss, um die geltenden Hygienevorschriften einzuhalten, noch vertretbar ist.
Das AG Hannover hat mit Urteil vom 07.01.2021 – 480 C 8302/20 – entschieden, dass, wenn in einem Einladungsschreiben zur Eigentümerversammlung,
- unter Beifügung von Vollmachten für die Verwaltung zur Abstimmung
die Eigentümer
- ausdrücklich gebeten werden, nicht zu erscheinen und
- zudem darauf hingewiesen wird, dass ein Erscheinen von Eigentümern zum sofortigen Abbruch der Versammlung führen würde,
die in einer solchen (Vollmachts)Versammlung gefassten Beschlüsse
sind.
Übrigens:
Art 2 § 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVFAG),
- der bis zum Ablauf des 31.12.2021 gilt,
bestimmt, dass
- der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt und
- der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.
Hinweis:
Infos über das am 01.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) und die wichtigsten Neuerungen finden Sie hier.
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