An einem unterschlagenen Pkw kann der Käufer gutgläubig Eigentum erwerben, wenn der Veräußerer sich unter Vorlage der Fahrzeugpapiere als dessen Eigentümer ausgibt und ein sofortiger Leistungsaustausch stattfindet.
Die Einigung über den Eigentumsübergang (§ 929 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )) erfolgt in einem solchen Fall zwischen dem Käufer und der Person, die unter dem Namen des Fahrzeugeigentümers auftritt.
Beim Handeln unter fremden Namen ist zu unterscheiden danach, ob – aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Partei –
- ein Geschäft des Namensträgers oder
- ein Eigengeschäft des Handelnden
vorliegt.
- Ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe aus dem der Handelnde selbst verpflichtet wird ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will.
- Ein Geschäft des Namensträgers ist demgegenüber anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande. In diesem Fall sind die Grundsätze über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB ) entsprechend anzuwenden. Der Namensträger kann das Geschäft genehmigen, so dass er selbst Vertragspartner wird. Verweigert er die Genehmigung, bleiben die Willenserklärungen dessen, der unberechtigt unter seinem Namen gehandelt hat, unwirksam. Dieser schuldet dann entsprechend § 179 Abs. 1 BGB dem Geschäftsgegner nach dessen Wahl Erfüllung oder Schadensersatz.
In Literatur und Rechtsprechung herrschen unterschiedliche Auffassungen vor, wer bei dem Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeuges Geschäftspartner wird, wenn der Veräußerer unter fremden Namen auftritt.
- Eine Ansicht geht davon aus, dass dies der Namensträger ist.
- Demgegenüber stellt eine andere Ansicht die Überlegung in den Vordergrund, dass der Geschäftspartner weder den Handelnden noch den Namensträger gekannt habe.
Der fünfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Streitfrage jetzt dahingehend entschieden, dass allein das Auftreten des Veräußerers unter dem aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namen noch nicht zur Annahme führt, Kaufvertrag und – hier von Interesse die dingliche Einigung – seien mit dem Namensträger zustande gekommen.
Zutreffend ist zwar, dass bei einer Übereinstimmung des Namens des Veräußerers mit den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren der Erwerber – vorbehaltlich anderweitiger Anhaltspunkte – auf die Eigentümerstellung des Veräußerers vertrauen kann, während ihn bei einer Abweichung im Rahmen des § 932 Abs. 2 BGB Erkundigungspflichten nach den bestehenden Eigentumsverhältnissen treffen. Daraus kann aber noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Käufer das Fahrzeug stets nur von dem Träger des aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namens, mithin von dem tatsächlichen Eigentümer, erwerben will.
Für den Erwerber ist grundsätzlich die Übereinstimmung der Namen des Veräußerers und des aus dem Fahrzeugbrief ersichtlichen Halters von Belang, nicht aber die hinter dem Namen stehende Person.
Gibt sich der Veräußerer eines unterschlagenen Kraftfahrzeugs unter Vorlage der Fahrzeugpapiere als dessen Eigentümer aus, so begründet dies allein noch keine Identitätsvorstellung des Erwerbers, hinter der die Person des verhandelnden Veräußerers zurücktritt. Von einer Identitätsvorstellung des Erwerbers kann vielmehr nur ausgegangen werden, wenn der Namensträger für den Erwerber eine besondere Bedeutung hatte.
Ein solcher Ausnahmefall käme nur in Betracht,
wenn kein sofortiger Leistungsaustausch stattfindet oder
wenn es sich bei dem Verkäufer um eine bekannte Persönlichkeit handelt.
Bei einer nach § 929 S. 1 BGB erfolgten Übereignung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist (§ 932 Abs. 1 S. 1 BGB ). Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Unter der hier nur in Betracht kommenden Alternative der groben Fahrlässigkeit wird im allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet beim Erwerb eines gebrauchten Fahrzeuges der Besitz desselben allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeuges, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Auch wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und des Briefes ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht hingegen nicht.
Auch wenn der Kraftfahrzeugbrief gefälscht worden ist, kann gutgläubiger Erwerb stattfinden.
Der Fahrzeugbrief (§ 25 Abs. 4 Satz 2 Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) a.F.) wie auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 12 Abs. 6 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV)), die diesen mittlerweile abgelöst hat, verbriefen nicht das Eigentum an dem Fahrzeug. Ihr Sinn und Zweck besteht in dem Schutz des Eigentümers oder sonst dinglich am Kraftfahrzeug Berechtigten. Anhand der Eintragungen ist die Möglichkeit gegeben, bei dem eingetragenen Berechtigten die Übereignungsbefugnis des Fahrzeugbesitzers nachzuprüfen. Diese Prüfung muss der Erwerber vorzunehmen, um sich nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit auszusetzen. Kommt der Erwerber dieser Obliegenheit nach und wird ihm ein gefälschter Kraftfahrzeugbrief vorgelegt, treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 92/12 – hingewiesen.
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