Achtung bei Schreiben der Europäisches Zentralverzeichnis zur Erfassung und Veröffentlichungen von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern / EUCOMDAT Company Data GMBH. Das Schreiben erweckt beim flüchtigen Lesen bei einigen Empfängern möglicherweise den Eindruck, ein „offizielles Schreiben“ zu sein.
Konkret erreichte uns im Büro folgendes, an „H“ adressiertes Schreiben.
Tatsächlich „versteckt“ sich im Text eine Ausführung wonach jährlich für eien „privaten“ Branchenbucheintrag netto 760,00 € bezahlt werden sollen. Gleichsam wird ausgeführt, dass „österreichisches Recht“ geltend soll. Gleichzeitig soll gleich ein Vertrag über 3 Jahre abgeschlossen werden.
Wie das Schreiben nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, ist derzeit noch offen. Der Bundesgerichtshof hat ähnliche Schreiben bereits als Betrug betrachtet.
(vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2014, 2 StR 616/12). Auch sind Vergütungsklausel im Rahmen einer so genannten „Abofalle“ nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unwirksam. Kommt man zu einem Betrug, so würde sich letztendlich nach deutschem Recht regelmäßig eine Nichtigkeit auch aus § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) ergeben.
Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.
Ob österreichisches Rechts tatsächlich wirksam anwendbar ist und welche Rechtsfolgen sich darauf ergeben, wäre in konkreten Einzelfall zu prüfen.
In dem unserer Kanzlei zugegangenn schreiben fällt jedenfalls auf, dass der Empfänger schon unvollständig bezeichnet. Damit könnte man auch argumentieren, dass mangels Bezeichnung der Vertragsparteien gar kein Vertragsschluss gegeben ist. Oftmals fehlen in ähnlichen Schreiben auch Angaben zu den konkreten Rechtsformen. Eine anwaltliche Prüfung ist daher in der Regel sinnvoll.
Am besten entsorgt man derartige „Angebote“ direkt in den Mülleimer. Staatliche Schreiben, bei denen eine Rechtsfolge droht beinhalten in der Regel eine so genannte „Rechtsbehelfsbelehrung“. Auch werden Pflichten deutlich hervorgehoben. Auch beim flüchtigen Lesen empfiehlt es sich daher nach gewissen Sitchworten zu suchen, die Nicht-Juristen teils „unverdächtig“ erscheinen. Staatliche Schreiben zeichnen sich oftmals dadurch aus, dass
- In der Regel nicht das Wort „Angebot“ verwendet wird
- Eine Antwort per Fax zwar möglich, aber nicht speziell hervorgehoben ist
- Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist
- Kein besonders „klein gedruckter“ Fliestext (Blocksatz) übersendet wird, sondern die Texte zumindest vernünftige Absätze beinhalten.
- In vielen Fällen ist bei staatlichen Schreiben auch keine UNterschrift erforderlich (z.B. Bescheide), da staatliche Handlungen in der Regel einseitig erfolgen und keine „Zustimmung“ des Betroffenen erfordern.
Seien Sie bei Schreiben die „Unterschrieben“ werden müssen, daher besonders sorgfältig. Haben Sie aus versehen ein solches Schreiben unterschrieben, dann sollten Sie sofort schriftlich den Widerruf und die Kündigung erklären. Oftmals beinhalten die Schreiben AGB, in denen für zwei Wochen ein solches „Widerrufsrecht“ vorgesehen ist. Offensichtlich versucht man damit, Gerichte „wohlwollender“ zu stimmen wenn es um die Bewertung geht. Dass gleichzeitig oftmals in vergleichbaren Schreiben eine Kündigung bzw. der Widerruf stets schriftlich – teils auch per Einschreiben – verlangt werden und man möglicherweise darauf setzte, dass die Meisten Empfänger die AGB nicht lesen, erschwert in der Praxis die Widerrufsmöglichkeit Im gegenständlichen Schreiben waren AGB gar nicht abgedruckt. Das Schreiben war gefaxt worden.
Fragt man sich, woher diese „Firmen“ überhaupt die Daten des eigenen Unternehmens haben, so kann man in Betracht ziehen, einen Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG zu stellen. Dies setzt jedoch personenbezogene Daten voraus (z.B. bei einem Einzelunternehmer). Der konkrete Einzelfall ist zu prüfen.
Melden sich für die Gegenseite irgendwelche Rechtsawnälte, so empfiehlt es sich, spätestens dann ebenfalls einen Anwalt zu beauftragen. Der gegnerische Vertreter darf dann – jedenfalls nach deutschem Berufsrecht für Anwälte – nicht mehr unmittelbar an Sie schreiben.
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.
Ihr Rechtsanwalt hält Ihnen daher in derartigen Fällen letztendlich „den Rücken frei“. Ohnehin ist eine Einzelfallprüfung stets unerlässlich.
Ähnliche Fälle finden man auch bei der „Allgemeine Handels- und Gewerberecisterauskunft Deutschland„.
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