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Welche Beratungspflichten hat ein Versicherungsvermittler bei einem Wechsel der Lebensversicherung?

Bei einem Wechsel der Lebensversicherung muss der Versicherungsvermittler seinen Kunden (Versicherungsnehmer) insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinweisen.

Darauf hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 13.11.2014 – III ZR 544/13 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger den Beklagten, der als selbständiger Versicherungsvertreter für eine AG tätig ist, unter dem Vorwurf der Verletzung von Hinweis- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit der Kündigung eines bestehenden und dem Abschluss eines neuen Lebensversicherungsvertrags auf Schadensersatz in Anspruch genommen und zwar in Höhe der Differenz der Kosten und Erträge der alten und der neuen Lebensversicherung.
Vorgeworfen vom Kläger wurde dem Beklagten, er hätte ihn nicht auf die Nachteile einer Kündigung der bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hingewiesen, nämlich den zwischenzeitlichen Wegfall der Steuerfreiheit, das höhere Eintrittsalter mit höheren Prämien, den erneuten Anfall von Abschlusskosten und einen geringeren Garantiezins.

Wie der III. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung ausgeführt hat, ist ein selbständiger Versicherungsvertreter,

Dabei fallen unter den Anwendungsbereich der §§ 59 ff, § 63 VVG gemäß § 59 Abs. 2 VVG auch solche Versicherungsvertreter, die nicht vom Versicherer selbst, sondern von einem anderen Versicherungsvertreter als Untervertreter damit betraut sind, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

Gemäß § 61 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben und dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
Bei einer Kapitallebensversicherung handelt es sich regelmäßig um einen komplizierten und damit auch besonders beratungsbedürftigen Versicherungsvertrag (Landgericht (LG) Saarbrücken, Urteil vom 16.04.2013 – 14 S 11/12 –).
Der Versicherungsvermittler (hier: Versicherungsvertreter) muss seinen Kunden insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinweisen (Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2011 – 5 U 502/10 –; OLG München, Urteil vom 22.06.2012 – 25 U 3343/11 –).

Darlegen und beweisen, dass der Versicherungsvermittler seine Beratungspflichten verletzt hat, muss grundsätzlich der den Schadensersatz begehrende Kunde (Versicherungsnehmer), wobei den Versicherungsvermittler eine sekundäre Darlegungslast trifft (BGH, Urteil vom 25.09.2014 – III ZR 440/13 –).
Allerdings können sich, wenn sich der Kunde darauf beruft, dass der Versicherungsvermittler die Beratung nicht dokumentiert hat und eine Dokumentation fehlt, hieraus Folgen für die Beweislastverteilung ergeben.

Die Funktion der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Dokumentationspflicht liegt vornehmlich darin, dass der Versicherungsnehmer mit einer Beratungsdokumentation die wesentlichen Inhalte der Beratung vor Augen geführt und an die Hand bekommt; hierdurch wird er in die Lage versetzt, seine Entscheidung des Näheren zu überprüfen und den ihm sonst kaum möglichen Nachweis über den Inhalt der Beratung zu führen.
Wird ihm diese Nachweismöglichkeit durch das Fehlen einer Dokumentation abgeschnitten, so hat dies zu seinen Gunsten Auswirkungen auf die Verteilung der Beweislast.

  • Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung – wie er auch hier in Rede steht – nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist.
  • Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so ist zugunsten des Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass der betreffende Hinweis nicht erteilt worden ist, der Versicherungsvermittler mithin pflichtwidrig gehandelt hat.

 

Weil er seine eBay-Auktion vorzeitig abbrach muss ein Anbieter 8.500 € Schadensersatz zahlen.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 10.12.2014 – VIII ZR 90/14 – einen Anbieter zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.500 € verurteilt,

  • nachdem dieser am 17.05.2012 auf der Internet-Plattform eBay, auf der Grundlage der zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay, für die Dauer von zehn Tagen ein Stromaggregat zu einem Startpreis von 1 € angeboten, die Auktion dann aber, weil das Stromaggregat von ihm anderweitig veräußert worden war, am 19.05.2012 abgebrochen und
  • der zu diesem Zeitpunkt zu dem Startgebot von 1 € Höchstbietende daraufhin Schadensersatz in Höhe des Wertes des Stromaggregats verlangt hatte.

Nach dieser Entscheidung steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 283 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu, weil zwischen dem Kläger als Höchstbietendem und dem Beklagten als Anbieter ein Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Preis von 1 € zustande gekommen war.
Aus Sicht des an der Auktion teilnehmenden Bieters war das Verkaufsangebot dahin auszulegen, dass es nur unter dem Vorbehalt einer nach den AGB von eBay berechtigten Angebotsrücknahme stand.
Danach (vgl. § 9 Nr. 11, § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB) hätte der Anbieter das Angebot nur dann zurücknehmen bzw. zurückzuziehen dürfen, wenn er gesetzlich dazu berechtigt gewesen wäre und das war nicht der Fall.

Die Hinweise, zu denen der Link „Weiteren Informationen“ in § 9 Nr. 11 der eBay-AGB führt, sind, wie der VIII. Zivilsenat des BGH ausführte,

  • lediglich als Ergänzung von § 9 Nr. 11 der eBay-AGB hinsichtlich der praktischen Durchführung der Angebotsrücknahme zu verstehen und
  • sollen ihrem gesamten Inhalt nach, nicht die – dem Geschäftsmodell einer eBay-Auktion zugrunde liegende – Bindung an das Angebot für die Dauer der Auktion weiter einschränken als dies bereits in § 9 Nr. 11 und § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB geschieht.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 10.12.2014 – Nr. 185/2014 – mitgeteilt.

 

Wenn darüber gestritten wird, ob ein Geldbetrag als Darlehen gegeben war oder ob es sich um eine Schenkung handelte.

Wer auf Rückzahlung eines Darlehens klagt, muss nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)

Aus dem Urteil des BGH vom 14.11.2006 – X ZR 34/05 – ergibt sich nichts Gegenteiliges. In jenem Fall ging es nicht um einen Darlehens-, sondern um einen Bereicherungsanspruch. Nur für die dort gegebene besondere Situation (Abhebungen vom Konto des Gläubigers durch den Zahlungsempfänger) ist dem Schuldner die Beweislast für das behauptete Schenkungsversprechen und damit das Bestehen des geltend gemachten Rechtsgrundes auferlegt worden. Dass dieses auch dann gilt, wenn der Anspruchsteller geltend macht, er habe ein Darlehen gewährt, lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen.

Seinen Substantiierungspflichten für eine Darlehensabrede genügt der Kläger nach ständiger Rechtsprechung des BGH,

  • wenn er Tatsachen vorträgt,
  • die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als bestehend erscheinen zu lassen.

Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 18.04.2012 – IV ZR 147/10 –; BGH, Beschluss vom 21.09.2011 – IV ZR 95/10 –).

  • Der Pflicht zur Substantiierung ist nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind.
  • Dagegen ist es Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (BGH, Urteil vom 25.07.2005 – II ZR 199/03 –; BGH, Beschluss vom 01.06.2005 – XII ZR 275/02 –).

Die Vernehmung von Zeugen, die zu der vom Kläger behaupteten Darlehensabrede benannt sind, darf deshalb beispielsweise nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Kläger weitere Anhaltspunkte zu ihrer Anwesenheit bei Unterredungen der Parteien im Zusammenhang mit der Geldübergabe vorträgt.

Darauf hat der IV. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 19.11.2014 – IV ZR 317/13 – hingewiesen.

 

In Arzthaftungsprozessen muss sich das Gericht auch mit Privatgutachten auseinandersetzen.

In Arzthaftungsprozessen

  • hat der Tatrichter nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung
  • begründet das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2009 – VI ZR 261/08 –). Diese Vermutung
    • entfällt weder deshalb, weil in der Praxis mitunter der Pflicht zur Dokumentation nicht nachgekommen wird,
    • noch deshalb, weil die Dokumentation insgesamt lückenhaft ist.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 11.11.2014 – VI ZR 76/13 – hingewiesen.

 

Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei gerechtfertigtem Behandlungsabbruch?

Auch Hinterbliebene, die einen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gerechtfertigten Behandlungsabbruch vornehmen, können eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen.

Das hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 04.12.2014 – B 2 U 18/13 R – zugunsten einer Ehefrau entschieden, die auch bestellte Betreuerin ihres nach einem anerkannten Arbeitsunfall seit Jahren aufgrund eines schweren Schädelhirntraumas in einem dauerhaften Wachkoma liegenden Ehemanns war – er war auf dem Heimweg von der Arbeit mit dem Fahrrad von einem Motorrad erfasst und mit dem Kopf auf der Bordsteinkante aufgeschlagen – und bei diesem die Magensonde entfernt hatte.

Nach dieser Entscheidung stellte der Tod des Versicherten einen Arbeitsunfall dar, weil die rechtlich wesentliche Ursache für den Tod in seinem Wegeunfall lag. Denn dieser Unfall auf dem Weg von der Arbeit hatte bei ihm so schwere Verletzungen ausgelöst, dass sein bereits zuvor bestehender, grundrechtlich geschützter Wille, keinen lebensverlängernden Maßnahmen ausgesetzt zu sein, erst durch diesen Versicherungsfall maßgebend zum Tragen kam.

Auch schränkte der 2. Senat des BSG den Geltungsbereich der Vorschrift des § 101 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), nach der Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, keinen Anspruch auf Leistungen haben, dahingehend ein,

  • dass diese Norm im Falle eines straffreien Behandlungsabbruchs keine Anwendung findet.

Nach der Entscheidung des 2. Senats des BSG gilt das jedenfalls für Fälle des gerechtfertigten Behandlungsabbruchs im Sinne der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2010 – 2 StR 454/09 –).
Der 2. Senat des BSG hat damit den Willen des Gesetzgebers des sogenannten Patientenverfügungsgesetzes vom 29.07.2009 im Sozialrecht nachvollzogen. Insbesondere mit der Regelung der Patientenverfügung in § 1901a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die durch die Autonomie und Menschenwürde (Art 1 Grundgesetz (GG)) des Einzelnen getragene Entscheidung, keine lebensverlängernden Maßnahmen erdulden zu müssen, generell zu berücksichtigen ist.
Ein straffreier Behandlungsabbruch, bei dem der Wille des Patienten zum Ausdruck gebracht wird, kann auch im Sozialrecht nicht mehr zu leistungsrechtlich negativen Konsequenzen für Personen führen, die diesen von der Rechtsordnung gebilligten Willen des Versicherten durch ihr Handeln als Betreuerin verwirklicht haben.

Das hat die Pressestelle des Bundesozialgerichts am 04.12.2014 – Nr. 38/14 – mitgeteilt.

 

Wenn die Teilungserklärung Änderungsbeschlüsse zulässt.

Zu den unentziehbaren, aber verzichtbaren Mitgliedschaftsrechten gehört das

  • sog. Belastungsverbot,

das jeden Wohnungseigentümer vor der Aufbürdung neuer (originärer),

  • sich weder aus dem Gesetz,
  • noch aus der bisherigen Gemeinschaftsordnung ergebender,

Leistungspflichten schützt.

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 10.10.2014 – V ZR 315/13 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall

  • gehörte zum Miteigentumsanteil nebst Sondereigentum der Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung das Sondernutzungsrecht an einer im Aufteilungsplan bezeichneten Gartenfläche und
  • war in der Teilungserklärung (TE) bestimmt,
    • dass die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt und von dem Verwalter durchzuführen ist (= § 6 Nr. 1 TR) sowie,
    • dass eine Änderung der §§ 3 – 20 TE durch Beschluss nur mit 2/3 Mehrheit möglich ist (= § 4 TE).

Den mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft,

  • „dass hinsichtlich der Sondernutzungsfläche der Erdgeschosswohnung, ab dem 01.07.2012 die ordnungsgemäße Instandhaltung in Gestalt von Gartenpflege- und Reinigungsarbeiten den jeweiligen Sondernutzungsberechtigten obliegt und diese auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen hat, was die notwendige Bewässerung mit einschließt,“

hat der V. Zivilsenat des BGH auf die Klage der betroffenen Wohnungseigentümerin aus materiellen Gründen für unwirksam erklärt.

Danach ist ein Änderungsbeschluss auf der Grundlage einer Öffnungsklausel – hier § 4 TE – nicht schon dann rechtmäßig, wenn er die Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt.

  • Vielmehr sind insbesondere zum Schutz der Minderheit bestimmte fundamentale inhaltliche Schranken zu beachten.
  • Erst bei der Frage, ob die beschlossene Änderung den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, ist den Wohnungseigentümern aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter – lediglich durch das Willkürverbot beschränkter – Gestaltungsspielraum eingeräumt (zu Letzterem BGH, Urteil vom 01.04.2011 – V ZR 162/10 –; vgl. auch BGH, Urteil vom 10.06.2011 – V ZR 2/10 –).

Fundamentale Schranken ergeben sich, wie der V. Zivilsenat des BGH ausgeführt hat, zunächst

  • aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 134, 138, 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und
  • den zum Kernbereich des Wohnungseigentumsrechts zählenden Vorschriften, wozu u.a. unentziehbare und unverzichtbare Individualrechte gehören.

Denn was selbst durch Vereinbarung nicht geregelt werden könnte, entzieht sich auch einer Regelung im Beschlusswege aufgrund einer Öffnungsklausel; ein gleichwohl gefasster Beschluss ist nichtig.

  • Darüber hinaus wird die durch eine Öffnungsklausel legitimierte Mehrheitsmacht auch durch Individualrechte begrenzt, die zwar ebenfalls zu den unentziehbaren Mitgliedschaftsrechten gehören, die aber verzichtbar sind.

Ein in solche Rechte eingreifender Beschluss ist nur dann wirksam, wenn die hiervon nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer zustimmen; bis dahin ist er schwebend unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2004 – V ZB 51/03 –).
Die endgültige Unwirksamkeit des Beschlusses tritt ein, wenn die Zustimmung verweigert wird.
Zu den in diesem Sinne mehrheitsfesten Rechten gehört das dem Verbandsrecht immanente Belastungsverbot (§ 53 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), § 179 Abs. 3 u. § 180 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG); vgl. auch § 35 Abs. 1 BGB), das jeden Wohnungseigentümer vor der Aufbürdung neuer (originärer) – sich weder aus dem Gesetz noch aus der bisherigen Gemeinschaftsordnung ergebender – Leistungspflichten schützt.

In dem vom V. Zivilsenat des BGH entschiedenen Fall verstieß der angegriffene Beschluss

  • gegen das Belastungsverbot.

Denn die der sondernutzungsberechtigten Klägerin auferlegten Leistungspflichten findet im Gesetz keine Grundlage.
Die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums obliegt den Wohnungseigentümern nach § 21 Abs. 1, 5 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gemeinschaftlich.

  • Das bedeutet jedoch nicht, dass die einzelnen Wohnungseigentümer kraft Gesetzes verpflichtet sind, Instandhaltungsmaßnahmen selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; auch zur sog. tätigen Mithilfe sind sie nicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 09.03.2012 – V ZR 161/11 –).
  • Vielmehr sind Instandhaltungsmaßnahmen betreffende Beschlüsse von dem Verwalter umzusetzen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WEG). Die Wohnungseigentümer haben lediglich die Kosten hierfür aufzubringen.
  • Nichts anderes folgt aus § 16 Abs. 4 WEG. Denn auch nach dieser Vorschrift können die Wohnungseigentümer lediglich die Verteilung der u.a. für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen angefallenen Kosten abweichend von § 16 Abs. 2 WEG mit qualifizierter Mehrheit regeln und dies ohnehin nur im Einzelfall.
  • Auch § 6 TE enthält keine hiervon abweichende Regelung, sondern bestimmt in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage, dass die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft obliegt und von dem Verwalter durchzuführen ist.
  • Hierzu gehört auch die Instandhaltung der von dem Sondernutzungsrecht der Klägerin erfassten Gartenfläche, weil das Sondernutzungsrecht die sachenrechtliche Zuordnung des Nutzungsgegenstandes zum Gemeinschaftseigentum unverändert lässt.

Zwar ist es bei Sondernutzungsrechten üblich, dem Sondernutzungsberechtigten die Pflicht zur Instandhaltung auf eigene Kosten aufzuerlegen, weil ein Auseinanderfallen von Nutzungsrecht und Instandhaltungslast als unbefriedigend empfunden wird.

  • Das ändert aber nichts daran, dass eine hiervon abweichende Regelung bereits in der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung selbst oder im Wege einer späteren Vereinbarung der Wohnungseigentümer hätte getroffen werden müssen.
  • Ist dies – wie hier – nicht geschehen, bleibt die Gemeinschaft zuständig; eine nachträgliche Übertragung der daraus folgenden Pflichten ist nur noch mit Zustimmung des Betroffenen möglich.

Der Verstoß gegen das Belastungsverbot führte unter den gegebenen Umständen zur Unwirksamkeit des Eigentümerbeschlusses. Zwar war der Beschluss zunächst schwebend unwirksam. Da die Klägerin jedoch mit der Erhebung der Beschlussmängelklage zumindest konkludent ihre Zustimmung verweigert hat, ist der Beschluss endgültig unwirksam geworden.

Eine teilweise Aufrechterhaltung des Beschlusses als isolierte Kostentragungsregelung schied nach Auffassung des V. Zivilsenats des BGH aus.
Zwar erlaubt es § 16 Abs. 3 WEG, im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung einen von § 16 Abs. 2 WEG abweichenden Maßstab für die Verteilung der näher bezeichneten Kosten zu beschließen. Ob die Wohnungseigentümer ohne die Ausgangsverpflichtung eine isolierte Kostenregelung getroffen hätten, lies sich nämlich zweifelsfrei nicht sagen.
Deshalb kam es auf die Frage nicht an, ob auf der Grundlage der von der Klägerin behaupteten erheblich eingeschränkten Nutzbarkeit der Fläche (in weiten Teilen starke Hanglage) eine vollständige Aufbürdung der Kosten noch den Anforderungen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte. 

 

Wann ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich?

Von einer Beweiserhebung darf grundsätzlich nicht bereits deswegen abgesehen werden, weil die beweisbelastete Partei keine schlüssige Erklärung dafür liefert, weshalb eine von ihr behauptete Absprache zu einer schriftlich getroffenen Abrede keinen Eingang in den schriftlichen Vertrag gefunden hat.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 11.11.2014 – VIII ZR 302/13 – (zum wiederholten Mal) hingewiesen.

  • Danach gehört es zwar zu den anerkannten Grundsätzen für die – an sich dem Tatrichter vorbehaltene – Auslegung einer Individualvereinbarung, dass der Wortlaut der Vereinbarung den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorzunehmenden Auslegung bildet.
  • Gleichzeitig gilt hierbei aber auch, dass ein übereinstimmender Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht, selbst wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (BGH, Beschlüsse vom 05.04.2005 – VIII ZR 160/04 –; vom 20.09.2006 – VIII ZR 141/05 –; vom 06.03.2007 – X ZR 58/06 –; vom 30.04.2014 – XII ZR 124/12 –).

Schon wegen dieses Vorrangs eines übereinstimmenden Parteiwillens darf ein entsprechender Sachvortrag nicht als unbeachtlich übergangen werden.

Auch dass für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit besteht, führt

  • lediglich dazu, dass eine Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände – sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Parteien, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus Sicht des Erklärungsempfängers – beruft, die Beweislast für deren Vorliegen trifft (BGH, Urteil vom 05.07.2002 – V ZR 143/01 –),
  • nicht aber dazu, dass die beweisbelastete Partei über die Darlegung des tatsächlich Gewollten zusätzlich noch nachvollziehbar und schlüssig erläutern muss, aus welchen Umständen sich die Unvollständigkeit der Urkunde erklären lässt, warum die Parteien also von einer schriftlichen Fixierung der mündlichen Nebenabrede abgesehen haben (BGH, Beschlüsse vom 25.10.2011 – VIII ZR 125/11 – und vom 21.10.2014 – VIII ZR 34/14 –)

Derart weitgehende Darlegungsnotwendigkeiten finden im Prozessrecht keine Stütze mehr und überspannen die an einen rechtlich beachtlichen Sachvortrag zu stellenden Substantiierungsanforderungen in einer nicht mit Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Einklang stehenden Weise.

  • Ein Sachvortrag ist zur Begründung eines Anspruchs bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich diese Darstellung ist.
  • Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind.
  • Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen.
  • Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen.
  • Dagegen ist die Frage, ob ein Sachvortrag wahrscheinlich oder angesichts der Urkundenlage eher unwahrscheinlich ist, für die Erheblichkeit und damit die Beweisbedürftigkeit des Vorbringens ohne Belang (BGH, Beschlüsse vom 11.05.2010 – VIII ZR 212/07 –; vom 12.03.2013 – VIII ZR 179/12 –).

Dementsprechend darf bei einem Parteivortrag zu Umständen, die in einer Vertragsurkunde keinen oder nur undeutlichen Niederschl     ag gefunden haben, nicht zusätzlich zur Darlegung einer Willensübereinstimmung bei Vertragsschluss noch eine Erklärung dafür gefordert werden, weshalb die Parteien davon abgesehen haben, eine behauptete mündliche (Neben-) Abrede in die Vertragsurkunde aufzunehmen (BGH, Beschlüsse vom 25.10.2011 – VIII ZR 125/11 –; vom 21.10.2014 – VIII ZR 34/14 –).

 

Wenn die Substanz oder die Nutzung des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigt oder gestört wird.

Wird die Substanz oder die Nutzung des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigt, stehen darauf bezogene Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche im Grundsatz den einzelnen Wohnungseigentümern zu und können durch diese vor Gericht geltend gemacht werden.
Gleichwohl sind solche Ansprüche gemeinschaftsbezogen.
Die Wohnungseigentümer können deshalb beschließen, dass sie gemeinschaftlich geltend gemacht werden sollen und dazu beispielsweise folgenden Beschluss fassen:
„Die Wohnungseigentümer beschließen, dass die ihnen aus ihrem Eigentum zustehenden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen ……………… durch ………………., gemeinschaftlich durch den Verband (…) geltend gemacht werden sollen. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung der Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zu den üblichen Rechtsanwaltsgebühren zu beauftragen.

Hierdurch wird dann eine alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet, die die einzelnen Wohnungseigentümer von der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs ausschließt.

  • Das bedeutet, wenn und sobald die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen haben, dass ihre Ansprüche gemeinschaftlich geltend gemacht werden sollen, ist eine individuelle Rechtsverfolgung nicht mehr möglich.
  • Eine von einem einzelnen Wohnungseigentümer gegen den Störer erhobene Klage ist bzw. wird dadurch unzulässig, auch wenn vor der Einleitung dieses Verfahrens die Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht gegen den Störer vorgegangen war.

Ein entscheidender Gesichtspunkt ist insoweit, dass die Ausübungsbefugnis des Verbands dem Willen der Mehrheit entspricht.
Unterlassungsansprüche können auf unterschiedliche Weise durchgesetzt werden, etwa indem – als milderes Mittel – nur die Einhaltung bestimmter Auflagen verlangt wird. Dem Verband obliegt es von der Beschlussfassung an, die mehrheitlich gewollte Lösung durchzusetzen. Dies schützt auch den Schuldner vor einer mehrfachen Inanspruchnahme mit möglicherweise unterschiedlicher Zielsetzung.

  • Setzt die Wohnungseigentümergemeinschaft den gefassten Beschluss nicht um, kann ein einzelner Wohnungseigentümer im Innenverhältnis verlangen, dass sie Klage einreicht.
  • Eine eigene Klage kann ein einzelner Wohnungseigentümer in einem solchen Fall nur erheben, wenn die Störung sein Sondereigentum unmittelbar beeinträchtigt und dieses nicht nur indirekt betroffen wird, wie beispielsweise durch negative Auswirkungen auf den Verkehrswert und/oder die Vermietbarkeit.

Das hat – wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofs (BGH) am 05.12.2014 – Nr. 182/2014 – mitteilte – der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 05.12.2014 – V ZR 5/14 – entschieden und damit die vorinstanzlichen Entscheidungen des Amtsgerichts (AG) Nürnberg sowie des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth bestätigt.

 

Hausärztin muss an eine Patientin 22.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Weil eine Hausärztin die von einer Patientin geschilderten Schmerzen im unteren Rücken und in der linken Gesäßhälfte unzureichend untersucht hatte und die Patientin 3 Tage später aufgrund einer Gewebeentzündung im Gesäßbereich (Entzündung des perirektalen und perianalen Fettgewebes) mit Verdacht auf eine bakterielle Infektionskrankheit der Unterhaut und Faszien (nekrotisierende Fasziitis) notfallmäßig operiert werden musste, muss die Hausärztin ihrer Patientin 22.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 31.10.2014 – 26 U 173/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall haftete die beklagte Ärztin, die bei der Klägerin Ischiasbeschwerden diagnostiziert, ihr eine Spritze verabreicht und ein Schmerzmittel verordnet hatte,

  • wegen eines Befunderhebungsfehlers,
  • weil sie den Ursachen der ihr von der Klägerin geschilderten Beschwerden nicht ausreichend nachgegangen war.

Die Ärztin hatte es versäumt, auch die Analregion der Klägerin zu untersuchen.
Auf ihre Anfangsdiagnose hätte sie sich nicht verlassen dürfen, sondern auch die Möglichkeit von Erkrankungen mit schwerwiegenden Folgen berücksichtigen müssen.
Nach den Feststellungen 26. Zivilsenat des OLG Hamm hätte die Beklagte den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der Klägerin schon vorhandenen periproktitischen Abszess ertasten können und müssen. Jedenfalls wäre dieser, wenn die Beklagte eine digital-rektale Untersuchung veranlasst hätte, dabei nachweisbar gewesen.

Dieser, der Beklagten anzulastende Befunderhebungsfehler, rechtfertigte eine Beweislastumkehr.
Eine solche Beweislastumkehr ist auch bei einem einfachen Befunderhebungsfehler gerechtfertigt, wenn die unterlassene Befunderhebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem reaktionspflichtigen Befund geführt hätte und sich die Verkennung des Befundes oder das Verhalten des Arztes auf der Basis dieses Ergebnisses als grob fehlerhaft darstellen würde.
Das war hier der Fall, weil es sich angesichts der drohenden Folgen um einen reaktionspflichtiges Ereignis handelte. Ein Verkennen eines periproktitischer Abszesses, dessen Erkennen schon zum studentischen Standard gehört, insbesondere aber ein Untätigbleiben wäre angesichts drohender Gefahren bis hin zur Lebensgefahr als grober Behandlungsfehler zu werten, weil eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen würde und dieser Fehler aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheinen würde, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Deshalb haftete die Beklagte grundsätzlich für alle primären Folgen der Rechtsgutverletzung.
Rechtsgutsverletzung (Primärschaden), auf die sich die haftungsbegründende Kausalität ausrichtet, ist dabei nicht die nicht rechtzeitige Erkennung einer bereits vorhandenen behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung.
Die geltend gemachte Körperverletzung (Primärschaden) ist vielmehr in der durch den Behandlungsfehler herbeigeführten gesundheitlichen Befindlichkeit in ihrer konkreten Ausprägung zu sehen. Das heißt, Primärschaden ist vorliegend die gesamte gesundheitliche Befindlichkeit der Klägerin, die dadurch entstanden ist, dass auf die Abszessbildung nicht sogleich reagiert worden ist.
Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite wäre nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. etwa Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.11.2004 – VI ZR 328/03 –).
Das war aber nicht der Fall.
Zwar wäre eine Operation unumgänglich gewesen ist. Wegen des anzunehmenden fulminanten Verlaufs war aber zumindest nicht auszuschließen, dass

  • das Operationsgebiet und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen bei einer 3 Tage früheren Operation deutlich kleiner gewesen wären und
  • möglicherweise dann auch der Schließmuskel, von dem bei der Notoperation ein Teil entfernt werden musste, nicht beeinträchtigt und die Klägerin in vollem Umfang geheilt worden wäre.

Wenn einem Mieter in einem Wohnraummietvertrag ein Zahlungsanspruch für selbst ausgeführte Schönheitsreparaturen gewährt worden ist.

Wenn von den Parteien

  • in einem Wohnraummietvertrag vereinbart worden ist, dass
    • die Kosten der Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung vom Vermieter getragen werden (= § 11 Nr. 1),
    • Umfang und Ausführung der Schönheitsreparaturen im Rahmen der hierfür nach den Vorschriften der 2. Berechnungsverordnung § 28 (4) vorgesehenen Kostenansätze erfolgt (= § 11 Nr. 2) sowie,
    • sofern der Mieter Schönheitsreparaturen selbst ausführt oder durch entsprechende Fachfirmen ausführen lässt, ihm auf Antrag die anteiligen Beträge, wie sie sich nach der obigen Verordnung errechnen, ausgezahlt werden, sofern die Ausführung sach- und fachgerecht erfolgt ist (= § 11 Nr. 3),
  • und darüber hinaus noch in einer Zusatzvereinbarung bestimmt wurde,
    • dass in Ergänzung von § 11 Ziff. 2 des abgeschlossenen Mietvertrages der Mieter nach Durchführung von Schönheitsreparaturen, die durch normale Abnutzung notwendig wurden, Anspruch auf Auszahlung des hierfür in der Miete vorgesehenen Betrages gemäß den jeweils gültigen Berechnungsverordnungen hat,

kann der Mieter nach Ablauf von mindestens fünf Jahren seit den letzten Schönheitsreparaturen selbst renovieren und entsprechend den Berechnungsvorgaben in der Zusatzvereinbarung die Zahlung des danach vorgesehenen Betrages verlangen.
Dieser Zahlungsanspruch setzt eine Zustimmung des Vermieters zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nicht voraus, sondern erfordert lediglich, dass der Mieter fällige Schönheitsreparaturen sach- und fachgerecht vorgenommen hat.
Auch wenn der Vermieter die Schönheitsreparaturen selbst hätte durchführen wollen und dies dem Mieter auch mitgeteilt worden wäre, stünde das dem Zahlungsanspruch des Mieters nicht entgegen.

Das hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 03.12.2014 – VIII ZR 224/13 – entschieden.

Danach sprechen für diese – dem Mieter als Gegner des Klauselverwenders günstigste – Auslegung der Klausel sowohl der Wortlaut der Klausel als auch eine Abwägung der berechtigten beiderseitigen Interessen.

  • Denn die Klausel bietet dem Mieter einen Anreiz, die Schönheitsreparaturen (kostengünstig) in Eigenarbeit durchzuführen und dafür die „angesparten“ Beträge, die den eigenen Aufwand im Einzelfall übersteigen können, ausgezahlt zu erhalten.
  • Für den Vermieter wiederum hat die Klausel den Vorteil, dass er bei Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter eigenen Aufwand für die Planung und Abstimmung der Arbeiten mit dem Mieter erspart und das Risiko mangelhafter Ausführung beim Mieter liegt, der die Auszahlung nur erhält, wenn infolge normaler Abnutzung erforderliche Schönheitsreparaturen durch den Mieter fachgerecht ausgeführt worden sind.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 03.12.2014 – Nr. 179/2014 – hingewiesen.