Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei gerechtfertigtem Behandlungsabbruch?

Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei gerechtfertigtem Behandlungsabbruch?

Auch Hinterbliebene, die einen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gerechtfertigten Behandlungsabbruch vornehmen, können eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen.

Das hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 04.12.2014 – B 2 U 18/13 R – zugunsten einer Ehefrau entschieden, die auch bestellte Betreuerin ihres nach einem anerkannten Arbeitsunfall seit Jahren aufgrund eines schweren Schädelhirntraumas in einem dauerhaften Wachkoma liegenden Ehemanns war – er war auf dem Heimweg von der Arbeit mit dem Fahrrad von einem Motorrad erfasst und mit dem Kopf auf der Bordsteinkante aufgeschlagen – und bei diesem die Magensonde entfernt hatte.

Nach dieser Entscheidung stellte der Tod des Versicherten einen Arbeitsunfall dar, weil die rechtlich wesentliche Ursache für den Tod in seinem Wegeunfall lag. Denn dieser Unfall auf dem Weg von der Arbeit hatte bei ihm so schwere Verletzungen ausgelöst, dass sein bereits zuvor bestehender, grundrechtlich geschützter Wille, keinen lebensverlängernden Maßnahmen ausgesetzt zu sein, erst durch diesen Versicherungsfall maßgebend zum Tragen kam.

Auch schränkte der 2. Senat des BSG den Geltungsbereich der Vorschrift des § 101 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), nach der Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, keinen Anspruch auf Leistungen haben, dahingehend ein,

  • dass diese Norm im Falle eines straffreien Behandlungsabbruchs keine Anwendung findet.

Nach der Entscheidung des 2. Senats des BSG gilt das jedenfalls für Fälle des gerechtfertigten Behandlungsabbruchs im Sinne der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2010 – 2 StR 454/09 –).
Der 2. Senat des BSG hat damit den Willen des Gesetzgebers des sogenannten Patientenverfügungsgesetzes vom 29.07.2009 im Sozialrecht nachvollzogen. Insbesondere mit der Regelung der Patientenverfügung in § 1901a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die durch die Autonomie und Menschenwürde (Art 1 Grundgesetz (GG)) des Einzelnen getragene Entscheidung, keine lebensverlängernden Maßnahmen erdulden zu müssen, generell zu berücksichtigen ist.
Ein straffreier Behandlungsabbruch, bei dem der Wille des Patienten zum Ausdruck gebracht wird, kann auch im Sozialrecht nicht mehr zu leistungsrechtlich negativen Konsequenzen für Personen führen, die diesen von der Rechtsordnung gebilligten Willen des Versicherten durch ihr Handeln als Betreuerin verwirklicht haben.

Das hat die Pressestelle des Bundesozialgerichts am 04.12.2014 – Nr. 38/14 – mitgeteilt.

 


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