Welche Beratungspflichten hat ein Versicherungsvermittler bei einem Wechsel der Lebensversicherung?

Welche Beratungspflichten hat ein Versicherungsvermittler bei einem Wechsel der Lebensversicherung?

Bei einem Wechsel der Lebensversicherung muss der Versicherungsvermittler seinen Kunden (Versicherungsnehmer) insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinweisen.

Darauf hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 13.11.2014 – III ZR 544/13 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger den Beklagten, der als selbständiger Versicherungsvertreter für eine AG tätig ist, unter dem Vorwurf der Verletzung von Hinweis- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit der Kündigung eines bestehenden und dem Abschluss eines neuen Lebensversicherungsvertrags auf Schadensersatz in Anspruch genommen und zwar in Höhe der Differenz der Kosten und Erträge der alten und der neuen Lebensversicherung.
Vorgeworfen vom Kläger wurde dem Beklagten, er hätte ihn nicht auf die Nachteile einer Kündigung der bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hingewiesen, nämlich den zwischenzeitlichen Wegfall der Steuerfreiheit, das höhere Eintrittsalter mit höheren Prämien, den erneuten Anfall von Abschlusskosten und einen geringeren Garantiezins.

Wie der III. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung ausgeführt hat, ist ein selbständiger Versicherungsvertreter,

Dabei fallen unter den Anwendungsbereich der §§ 59 ff, § 63 VVG gemäß § 59 Abs. 2 VVG auch solche Versicherungsvertreter, die nicht vom Versicherer selbst, sondern von einem anderen Versicherungsvertreter als Untervertreter damit betraut sind, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

Gemäß § 61 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben und dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
Bei einer Kapitallebensversicherung handelt es sich regelmäßig um einen komplizierten und damit auch besonders beratungsbedürftigen Versicherungsvertrag (Landgericht (LG) Saarbrücken, Urteil vom 16.04.2013 – 14 S 11/12 –).
Der Versicherungsvermittler (hier: Versicherungsvertreter) muss seinen Kunden insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinweisen (Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2011 – 5 U 502/10 –; OLG München, Urteil vom 22.06.2012 – 25 U 3343/11 –).

Darlegen und beweisen, dass der Versicherungsvermittler seine Beratungspflichten verletzt hat, muss grundsätzlich der den Schadensersatz begehrende Kunde (Versicherungsnehmer), wobei den Versicherungsvermittler eine sekundäre Darlegungslast trifft (BGH, Urteil vom 25.09.2014 – III ZR 440/13 –).
Allerdings können sich, wenn sich der Kunde darauf beruft, dass der Versicherungsvermittler die Beratung nicht dokumentiert hat und eine Dokumentation fehlt, hieraus Folgen für die Beweislastverteilung ergeben.

Die Funktion der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Dokumentationspflicht liegt vornehmlich darin, dass der Versicherungsnehmer mit einer Beratungsdokumentation die wesentlichen Inhalte der Beratung vor Augen geführt und an die Hand bekommt; hierdurch wird er in die Lage versetzt, seine Entscheidung des Näheren zu überprüfen und den ihm sonst kaum möglichen Nachweis über den Inhalt der Beratung zu führen.
Wird ihm diese Nachweismöglichkeit durch das Fehlen einer Dokumentation abgeschnitten, so hat dies zu seinen Gunsten Auswirkungen auf die Verteilung der Beweislast.

  • Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung – wie er auch hier in Rede steht – nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist.
  • Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so ist zugunsten des Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass der betreffende Hinweis nicht erteilt worden ist, der Versicherungsvermittler mithin pflichtwidrig gehandelt hat.

 


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