In Arzthaftungsprozessen muss sich das Gericht auch mit Privatgutachten auseinandersetzen.

In Arzthaftungsprozessen muss sich das Gericht auch mit Privatgutachten auseinandersetzen.

In Arzthaftungsprozessen

  • hat der Tatrichter nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung
  • begründet das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2009 – VI ZR 261/08 –). Diese Vermutung
    • entfällt weder deshalb, weil in der Praxis mitunter der Pflicht zur Dokumentation nicht nachgekommen wird,
    • noch deshalb, weil die Dokumentation insgesamt lückenhaft ist.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 11.11.2014 – VI ZR 76/13 – hingewiesen.

 

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