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Hartz IV: Zur Erstausstattung einer Wohnung gehört auch im Ein-Personen-Haushalt eine Waschmaschine.

Auch Alleinstehende haben einen Anspruch nach dem SGB II („Hartz IV“) auf eine Erstausstattung ihrer Wohnung mit einer Waschmaschine.

Das hat das Sozialgericht Dresden mit Beschluss vom 10.10.2014 – S 20 AS 5639/14 ER – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall waren dem arbeitslosen Antragsteller, nachdem er nach Obdachlosigkeit eine unmöblierte Ein-Raum-Wohnung bezogen hatte, vom Jobcenter zunächst im Wesentlichen gebrauchte Möbel als Sachleistung für deren Erstausstattung sowie für nicht gebraucht verfügbare Gegenstände insgesamt 548 Euro bewilligt worden. Weitere Geldleistungen, insbesondere für eine Waschmaschine hatte das Jobcenter mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller seine Wäsche in dem in der Nähe befindlichen Waschsalon waschen könne.

Dem dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers gab das Sozialgericht Dresden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes statt.

Danach steht dem Antragsteller eine Geldleistung für eine Waschmaschine zu, weil der Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung auch im Ein-Personen-Haushalt eine Waschmaschine umfasst. Auf die Nutzung eines Waschsalons müsse sich der Antragsteller nicht verweisen lassen, denn die dabei entstehenden Mehrkosten seien von der Regelleistung von 391 Euro nicht umfasst.

Das hat die Pressestelle des Sozialgerichts Dresden am 17.10.2014 mitgeteilt.

 

Wann muss die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Antrag eines einzelnen Wohnungseigentümers erfolgen?

Ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen,

  • sofern diese zwingend erforderlich ist und
  • sofort erfolgen muss.

Das hat der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 17.10.2014 – V ZR 9/14 – in einem Fall entschieden, in dem infolge von Baumängeln, die das gemeinschaftliche Eigentum betrafen, Feuchtigkeitsschäden in einer der Eigentumswohnungen aufgetreten waren und diese schließlich unbewohnbar gemacht hatten.

Danach kann der betroffene Wohnungseigentümer in einem solchen Fall von den übrigen Wohnungseigentümern sowohl die Zustimmung zu der anteiligen Kostentragung als auch zur Bildung einer Sonderumlage für die Sanierung verlangen.
Zwar haben die Wohnungseigentümer, wenn es um die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums geht, insoweit grundsätzlich einen Gestaltungsspielraum; sie müssen das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten und im Grundsatz auf die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümer Rücksicht nehmen.

  • Deshalb sind sie berechtigt, Kosten und Nutzen einer Maßnahme gegeneinander abzuwägen und nicht zwingend erforderliche Maßnahmen ggf. zurückzustellen.
  • Anders liegt es aber dann, wenn die sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich ist, weil – wie im vorliegenden Fall – infolge sanierungsbedürftiger Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum eine Wohnung unbewohnbar ist.

Für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten (oder des Alters) einzelner Wohnungseigentümer ist in solchen Fallkonstellationen kein Raum. Dies liefe der notwendigen Erhaltung von Wohnungseigentumsanlagen zuwider.
Zudem müsste der betroffene Eigentümer die Lasten des Wohnungseigentums tragen, obwohl er es dauerhaft nicht nutzen könnte.
Die Wohnungseigentümer müssen deshalb anteilig für die Kosten der Sanierung aufkommen, selbst wenn sie in erster Linie nur der betroffenen Wohnung zugutekommt.

Zur Entscheidung über die Schadensersatzansprüche die von dem betroffenen Wohnungseigentümer wegen der verzögerten Renovierung geltend gemacht worden waren, hat der V. Zivilsenat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen und zwar unter Hinweis darauf, dass

  • eine Ersatzpflicht der Wohnungseigentümer für solche Schäden an dem Sondereigentum in Betracht kommt, die dadurch entstehen, dass die gebotene Beschlussfassung über die Vornahme zwingend erforderlicher Maßnahmen unterbleibt und
  • eine Haftung diejenigen Wohnungseigentümer treffen kann, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 17.10.2014 – Nr. 146/2014 – mitgeteilt.

 

Wann wird ein Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO benutzt?

Wer ein Fahrzeug führt, darf nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Lediglich wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist, gilt dies nicht.
Verstößt ein Fahrzeugführer gegen diese Vorschrift handelt er ordnungswidrig nach § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO und wird deswegen nach der Bußgeld-Verordnung mit einer Geldbuße belegt.  

Wird jedoch das Mobiltelefon aufgenommen, um die Uhrzeit abzulesen, liegt eindeutig ein Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO vor  (OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2005 – 2 Ss OWi 177/05 –).

Darauf hat der Senat für Bußgeldsachen des OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 27.01.2014 – 1 Ss Rs 1/14 – hingewiesen.

 

Wer nur Chefarztbehandlung bzw. Operation ausschließlich durch einen bestimmten Arzt will, muss dies hinreichend deutlich machen.

Will ein Patient nur durch einen bestimmten Arzt, z. B. einen (bestimmten) Chefarzt, behandelt werden, so muss der Patient den Behandlungsausschluss durch andere Ärzte durch eine Erklärung z.B.

  • im Rahmen eines Wahlleistungsvertrages oder
  • im Rahmen seiner Einwilligung zur Operation  

hinreichend deutlich machen.

Darauf hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 02.09.2014 – 26 U 30/13 – hingewiesen.

Danach kann ein Patient einer Operation mit der Maßgabe zustimmen, dass diese durch einen bestimmten Arzt ausgeführt wird.
Fehlt allerdings eine solche Patientenerklärung und benennt der Wahlleistungsvertrag zudem einen ärztlichen Vertreter, willigt der Patient damit auch in eine vom Vertreter ausgeführte Operation ein.
Dass er seine Zustimmung zu einer Operation nur mit der Maßgabe erteilt hatte, dass die Operation durch einen bestimmten Arzt durchgeführt wird, muss im Streitfall der Patient beweisen.

Deshalb:
Genau lesen, was in dem Wahlleistungsvertrag und/oder der Einwilligungserklärung, die man vor einer Operation abgibt und unterschreibt, steht, wenn es einem darum geht, dass eine Operation ausschließlich von einem bestimmten Arzt durchgeführt wird.

 

Das Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren.

Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht nach § 280 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen.

Der Sachverständige hat den Betroffenen gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar.
Die Weigerung eines Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverständigen zuzulassen, ist kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen abzusehen. Wirkt ein Betroffener an einer Begutachtung nicht mit, so kann das Gericht gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG seine Vorführung zur gutachterlichen Untersuchung anordnen (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 17.10.2012 – XII ZB 181/12 –).
Dabei hängt die Erstattung des Gutachtens im Ergebnis nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt werden kann. Der Sachverständige ist nicht gehindert, im Fall einer durch den Betroffenen verweigerten Kommunikation aus dessen Gesamtverhalten in Verbindung mit anderen Erkenntnissen Schlüsse auf ein bestimmtes Krankheitsbild zu ziehen (BGH, Beschluss vom 20.08.2014 – XII ZB 179/14 –).

Ferner setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit (§ 275 FamFG) zur Verfügung zu stellen.
Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (BGH, Beschlüsse vom 07.08.2013 – XII ZB 691/12 – und vom 10.09.2014 – XII ZB 221/14 –).

 

Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der Presseberichterstattung.

Rechtswidrig beschaffte, der Presse zugespielte (private) E-Mails dürfen zum Zwecke der Presseberichterstattung verwertet und in direkter oder indirekter Rede veröffentlicht werden, wenn das verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt.

Darauf hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30.09.2014 – VI ZR 490/12 – hingewiesen.

Danach wird zwar durch die Veröffentlichung des Inhalts von E-Mails, die Kommunikationsteilnehmer miteinander gewechselt haben, in deren Vertraulichkeitssphäre und deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, die als Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ihr Interesse daran schützen, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt.

Allerdings ist ein solcher Eingriff dann nicht rechtswidrig, wenn

  • sich die Presseorgane bzw. Redakteure die E-Mails nicht durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft haben, um sie zu publizieren,
  • die Presseorgane bzw. Redakteure sich an dem Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre des Kommunikationsteilnehmers auch nicht beteiligt, sondern aus dem Bruch der Vertraulichkeit lediglich Nutzen gezogen haben

sowie

  • das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht auf Meinungsfreiheit
  • das Interesse des Kommunikationsteilnehmers am Schutz seiner Persönlichkeit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die veröffentlichten Informationen von einem Dritten in rechtswidriger Weise beschafft worden sind,

überwiegt.

So kann beispielsweise das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht auf Meinungsfreiheit dann überwiegen, wenn, wie in dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegendem Fall, der Presse zugespielte E-Mails einen zutreffenden Missstand von erheblichem Gewicht offenbaren, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 30.09.2014 – Nr. 137/2014 – mitgeteilt.

 

Betreuerbestellung für Gesundheitssorge.

Kann ein Betroffener aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich des Aufgabenkreises der Gesundheitssorge nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 10.09.2014 – XII ZB 305/14 – hingewiesen.

Gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestellt das Betreuungsgericht einem Betroffenen einen Betreuer, wenn der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf dieser nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.
Bedarf ein Betroffener einer medizinischen Behandlung seiner psychischen Grunderkrankung, für die er wegen fehlender Krankheitseinsicht nicht selbst sorgen kann, besteht Betreuungsbedarf für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge.

Dabei lässt die Annahme, dass sich der Betroffene jeglicher Maßnahme zur psychiatrischen Heilbehandlung nachhaltig widersetzen werde, den Betreuungsbedarf für sich genommen nicht entfallen. Denn es lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass ein Betreuer den Betroffenen noch von der Notwendigkeit einer Behandlung überzeugen kann. Dies zählt nämlich auch zu seinem Aufgabenbereich (BGH, Beschlüsse vom 23.01.2013 – XII ZB 395/12 – und vom 04.06.2014 – XII ZB 121/14 –). Daher ist zumindest der Versuch zu unternehmen, dem Betroffenen im Wege der Einrichtung einer Betreuung die notwendige Hilfe zukommen zu lassen. 

 

Wenn sich nachträglich herausstellt, dass das unter Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen gekaufte Haus Mängel aufweist.

Stellt sich nach dem Erwerb eines unter Sachmängelgewährleistungsausschluss gekauften Hauses heraus, dass dieses Mängel aufweist, beispielsweise die Holzkonstruktion infolge Braunfäule und Schimmelpilzbefall schadhaft ist und Zersetzungserscheinungen aufweist, hat der Käufer einen Schadensersatzanspruch nach §§ 437 Nr. 3, 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur, wenn der Verkäufer

  • den Mangel arglistig verschwiegen oder
  • eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache (im Beispielsfall der Holzkonstruktion) übernommen hat (vgl. § 444 BGB)

und der Käufer den Beweis hierfür erbringen kann.

Eine Arglisthaftung des Verkäufers wegen einer Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit

  • nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist,
  • sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.

Darauf hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz mit Urteil vom 16.09.2014 – 3 U 438/14 – hingewiesen.

 

Wann liegt Schmähkritik vor und wann nicht?

Auch überspitzte Kritik fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.

Darauf hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit Beschluss vom 28.07.2014 – 1 BvR 482/13 – hingewiesen.

Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.
Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung

  • nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache,
  • sondern die Diffamierung der Person

im Vordergrund steht.
Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen.
Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine

  • das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende
  • persönliche Kränkung.

Nur dann kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine den verfassungsrechtlichen Maßstäben genügende Abwägung zwischen Meinungsfreiheit einerseits sowie Ehrenschutz andererseits, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012 – 1 BvR 2883/11 –) verzichtet werden.

Aus diesem Grund wird Schmähkritik

 

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