Betreuerbestellung für Gesundheitssorge.

Betreuerbestellung für Gesundheitssorge.

Kann ein Betroffener aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich des Aufgabenkreises der Gesundheitssorge nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 10.09.2014 – XII ZB 305/14 – hingewiesen.

Gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestellt das Betreuungsgericht einem Betroffenen einen Betreuer, wenn der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf dieser nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.
Bedarf ein Betroffener einer medizinischen Behandlung seiner psychischen Grunderkrankung, für die er wegen fehlender Krankheitseinsicht nicht selbst sorgen kann, besteht Betreuungsbedarf für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge.

Dabei lässt die Annahme, dass sich der Betroffene jeglicher Maßnahme zur psychiatrischen Heilbehandlung nachhaltig widersetzen werde, den Betreuungsbedarf für sich genommen nicht entfallen. Denn es lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass ein Betreuer den Betroffenen noch von der Notwendigkeit einer Behandlung überzeugen kann. Dies zählt nämlich auch zu seinem Aufgabenbereich (BGH, Beschlüsse vom 23.01.2013 – XII ZB 395/12 – und vom 04.06.2014 – XII ZB 121/14 –). Daher ist zumindest der Versuch zu unternehmen, dem Betroffenen im Wege der Einrichtung einer Betreuung die notwendige Hilfe zukommen zu lassen. 

 


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