Hartz IV: Zur Erstausstattung einer Wohnung gehört auch im Ein-Personen-Haushalt eine Waschmaschine.

Hartz IV: Zur Erstausstattung einer Wohnung gehört auch im Ein-Personen-Haushalt eine Waschmaschine.

Auch Alleinstehende haben einen Anspruch nach dem SGB II („Hartz IV“) auf eine Erstausstattung ihrer Wohnung mit einer Waschmaschine.

Das hat das Sozialgericht Dresden mit Beschluss vom 10.10.2014 – S 20 AS 5639/14 ER – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall waren dem arbeitslosen Antragsteller, nachdem er nach Obdachlosigkeit eine unmöblierte Ein-Raum-Wohnung bezogen hatte, vom Jobcenter zunächst im Wesentlichen gebrauchte Möbel als Sachleistung für deren Erstausstattung sowie für nicht gebraucht verfügbare Gegenstände insgesamt 548 Euro bewilligt worden. Weitere Geldleistungen, insbesondere für eine Waschmaschine hatte das Jobcenter mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller seine Wäsche in dem in der Nähe befindlichen Waschsalon waschen könne.

Dem dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers gab das Sozialgericht Dresden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes statt.

Danach steht dem Antragsteller eine Geldleistung für eine Waschmaschine zu, weil der Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung auch im Ein-Personen-Haushalt eine Waschmaschine umfasst. Auf die Nutzung eines Waschsalons müsse sich der Antragsteller nicht verweisen lassen, denn die dabei entstehenden Mehrkosten seien von der Regelleistung von 391 Euro nicht umfasst.

Das hat die Pressestelle des Sozialgerichts Dresden am 17.10.2014 mitgeteilt.

 


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