Das Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren.

Das Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren.

Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht nach § 280 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen.

Der Sachverständige hat den Betroffenen gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar.
Die Weigerung eines Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverständigen zuzulassen, ist kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen abzusehen. Wirkt ein Betroffener an einer Begutachtung nicht mit, so kann das Gericht gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG seine Vorführung zur gutachterlichen Untersuchung anordnen (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 17.10.2012 – XII ZB 181/12 –).
Dabei hängt die Erstattung des Gutachtens im Ergebnis nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt werden kann. Der Sachverständige ist nicht gehindert, im Fall einer durch den Betroffenen verweigerten Kommunikation aus dessen Gesamtverhalten in Verbindung mit anderen Erkenntnissen Schlüsse auf ein bestimmtes Krankheitsbild zu ziehen (BGH, Beschluss vom 20.08.2014 – XII ZB 179/14 –).

Ferner setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit (§ 275 FamFG) zur Verfügung zu stellen.
Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (BGH, Beschlüsse vom 07.08.2013 – XII ZB 691/12 – und vom 10.09.2014 – XII ZB 221/14 –).

 


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