Wer nur Chefarztbehandlung bzw. Operation ausschließlich durch einen bestimmten Arzt will, muss dies hinreichend deutlich machen.

Wer nur Chefarztbehandlung bzw. Operation ausschließlich durch einen bestimmten Arzt will, muss dies hinreichend deutlich machen.

Will ein Patient nur durch einen bestimmten Arzt, z. B. einen (bestimmten) Chefarzt, behandelt werden, so muss der Patient den Behandlungsausschluss durch andere Ärzte durch eine Erklärung z.B.

  • im Rahmen eines Wahlleistungsvertrages oder
  • im Rahmen seiner Einwilligung zur Operation  

hinreichend deutlich machen.

Darauf hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 02.09.2014 – 26 U 30/13 – hingewiesen.

Danach kann ein Patient einer Operation mit der Maßgabe zustimmen, dass diese durch einen bestimmten Arzt ausgeführt wird.
Fehlt allerdings eine solche Patientenerklärung und benennt der Wahlleistungsvertrag zudem einen ärztlichen Vertreter, willigt der Patient damit auch in eine vom Vertreter ausgeführte Operation ein.
Dass er seine Zustimmung zu einer Operation nur mit der Maßgabe erteilt hatte, dass die Operation durch einen bestimmten Arzt durchgeführt wird, muss im Streitfall der Patient beweisen.

Deshalb:
Genau lesen, was in dem Wahlleistungsvertrag und/oder der Einwilligungserklärung, die man vor einer Operation abgibt und unterschreibt, steht, wenn es einem darum geht, dass eine Operation ausschließlich von einem bestimmten Arzt durchgeführt wird.

 


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