Bußgeldkatalog – Regelahndungen und Ausnahmen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat mit Beschluss vom 17.07.2012 – 3 Ss OWi 944/12 – auf Folgendes hingewiesen:

  • Die in der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) vorgesehenen Regelahndungen gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Vorahndungen des Betroffenen aus (vgl. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 BKatV).
  • Hat sich eine Geschwindigkeitsmessstelle entgegen der einschlägigen landespolizeilichen Verkehrsüberwachungsrichtlinien in einem zu geringen Abstand vor dem das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierten Ortstafel (Zeichen 311 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung) befunden, rechtfertigt dies dann kein Absehen von einem Regelfahrverbot, wenn die Messstelle bzw. Überwachungsstrecke aufgrund der örtlichen Gegebenheiten z. B. als Unfallbrennpunkt bzw. Unfallgefahrenpunkt oder aufgrund sonstiger besonderer Verkehrsverhältnisse (z. B. Kreuzung, Einmündung, Fußgängerüberweg, Bushaltestelle, anliegende öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten etc.) oder anderer gefahrerhöhender Umstände sachlich gerechtfertigt und damit ermessensfehlerfrei ausgewählt wurde.
  • Ein Wahrnehmungsfehler und die hierauf gegebenenfalls beruhende Fehleinschätzung können einem Betroffenen nur dann entlasten, wenn diese ihrerseits nicht als pflichtwidrig anzusehen wären. Auf nur einfache Fahrlässigkeit kann sich nämlich derjenige nicht berufen, welcher die an sich gebotene Aufmerksamkeit in grob verkehrswidriger Weise unterlassen hat. Wer etwa während der Fahrt sein Autotelefon benutzt, intensiv auf Wegweiser achtet, sich durch ein am Straßenrand liegengebliebenes Fahrzeug ablenken lässt oder in einen Kreuzungsbereich zu schnell einfährt, kann nicht geltend machen, er habe nur versehentlich ein Verkehrszeichen nicht wahrgenommen. Denn durch sein vorheriges sorgfaltswidriges Verhalten hat er selbst in grob nachlässiger Weise zu seiner eigenen Unaufmerksamkeit beigetragen.
  • Von einem nur auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruhenden und deshalb die Annahme eines sogenannten Augenblicksversagens rechtfertigenden Verkehrsverstoß auszugehen und demzufolge eine Ausnahme von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot aufgrund dieser besonderen Tatumstände anzunehmen, scheidet regelmäßig dann aus, wenn für einen Betroffenen Veranlassung bestanden hätte, seine Aufmerksamkeit auf die bestehende (innerörtliche) Verkehrslage zu konzentrieren.

 

Mit obiger Entscheidung hat das OLG Bamberg auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ein Urteil des Amtsgerichts aufgehoben, das bei einem straßenverkehrsrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getretenen Betroffenen, wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 39 km/h, von der Verhängung des Regelfahrverbots abgesehen und stattdessen die Regelgeldbuße verdoppelt hatte.

 

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Ersatzzustellung an ein Postfach?

Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO – Ist eine Zustellung durch Einlegen in ein Postfach des Empfänger möglich, wenn dieser unbekannten Aufenthalts ist?

Ist eine Zustellung unter der Wohnanschrift eines Empfängers nicht möglich, weil diese unbekannt ist oder der Empfänger ohne festen Wohnsitz ist, ist, wenn der Empfänger ein Postfach unterhält, eine Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO durch Einlegen in sein Postfach möglich.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 14.06.2012 – V ZB 182/11 – entschieden.

Danach ist die Annahme, eine ähnliche Einrichtung i. S. v. § 180 Satz 1 ZPO könne ein von dem Empfänger eingerichtetes Postfach sein, mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar. Zustellungszweck ist es dem Adressaten angemessene Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks zu verschaffen und den Zeitpunkt dieser Bekanntgabe zu dokumentieren. Dabei soll insbesondere die Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO dem Adressaten einen leichteren und schnelleren Zugang zu der Sendung ermöglichen, als dies insbesondere bei einer Ersatzzustellung durch Niederlegung der Fall ist. Diesem Anliegen des Gesetzgebers entsprechend ist eine solche Ersatzzustellung auch zuzulassen, wenn zwar kein Wohnort des Empfängers bekannt oder vorhanden, wohl aber eine briefkastenähnliche Vorrichtung zum Empfang eingerichtet ist. Denn hierdurch wird dem Empfänger die Kenntnisnahme des Schriftstücks in vergleichbar sicherer und einfacher Weise ermöglicht wie bei dem Einlegen in einem Briefkasten.

 

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Wer betrunken Fahrrad fährt riskiert nicht nur seinen Führerschein sondern auch, künftig zu Fuß gehen zu müssen.

Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille im Straßenverkehr Fahrrad fährt begeht eine Straftat und wird nach § 316 StGB (Strafgesetzbuch) wegen fahrlässiger (oder vorsätzlicher) Trunkenheit im Verkehr zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt.

Ist der Täter im Besitz einer Fahrerlaubnis, kann ihm diese, weil die Trunkenheitsfahrt nicht mit einem Kraftfahrzeug, sondern mit dem Fahrrad begangen wurde (vgl. § 69 Abs. 1 StGB ) zwar vom Strafrichter im Strafverfahren nicht entzogen werden. In Betracht kommt aber eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren durch die Fahrerlaubnisbehörde.
Ist vom Inhaber einer Fahrerlaubnis ein Fahrzeug bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt worden, begründet dies nämlich Bedenken, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts ist die Führerscheinbehörde nach §§ 46 Abs. 3, 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) verpflichtet von dem Betreffenden die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern. Ergibt das Gutachten, dass von ihm das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann und mit neuen Alkoholfahrten gerechnet werden muss, die sowohl mit einem Kraftfahrzeug als auch mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen stattfinden könnten, fehlt dem Betreffenden infolge Alkoholmissbrauchs die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ihm muss dann zwingend von der Fahrerlaubnisbehörde nicht nur gemäß § 3 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz), § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen, sondern auch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV das Führen von Fahrrädern und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (z.B. Mofas) auf öffentlichen Straßen untersagt werden.
Nach Beendigung des Missbrauchs ist eine Fahreignung erst dann wieder gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Bayreuth mit Beschluss vom 16.03.2012 – B 1 S 12.136 – entschieden.

 

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Zur winterlichen Streu- und Räumpflicht – Beweislast bei Glatteisunfall.

Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, das heißt eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen.
Ist eine Streupflicht gegeben, richten sich Inhalt und Umfang nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei öffentlichen Straßen und Gehwegen sind dabei Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt.

Nach diesen Grundsätzen bestehen Räum- und Streupflichten regelmäßig für die Zeit des normalen Tagesverkehrs. Bei Auftreten von Glätte im Laufe des Tages ist allerdings dem Streupflichtigen ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte zu treffen. Anders verhält es sich aber, wenn unter den gegebenen Umständen (herrschende Wetterlage, örtliche Verhältnisse, Eigenheiten der Straße bzw. des Weges) hinreichende erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr bestehen, die ausnahmsweise schon vor der Bildung von Glätte Anlass zu einem „vorbeugenden Streuen“ bieten.

Wer auf Grund eines Glatteisunfalls Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens von dem Streupflichtigen verlangt, muss nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Er muss deshalb den Sachverhalt dartun und gegebenenfalls beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfalls auf Grund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflicht bestand und diese schuldhaft verletzt worden ist. 

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12.06.2012 – VI ZR 138/11 – hingewiesen.

 

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Prozesskostenhilfe – Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung.

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Es läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn ein Gericht § 114 Satz 1 ZPO (Zivilprozessordnung) dahin auslegt, dass es eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage – obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet – als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet. Entsprechendes gilt, wenn das Gericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur abweicht.
Ist eine Rechtsfrage noch nicht im Sinne der vom Gericht vertretenen Auffassung höchstrichterlich geklärt oder lässt sie sich im Hinblick auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht einfach beantworten, darf das Gericht sie nicht bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantworten.

Darauf hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 22.05.2012 – 2 BvR 820/11- hingewiesen.

 

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Betäubungsmittelabhängigkeit: Unter welchen Voraussetzungen kommt eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit in Betracht?

Die bloße Abhängigkeit von Drogen kann zwar eine (schwere) andere seelische Abartigkeit sein, soweit sie nicht wegen körperlicher Abhängigkeit zu den krankhaft seelischen Störungen gehört (exogene Psychosen) und damit eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllen.
Die bloße Abhängigkeit beeinflusst für sich genommen die Steuerungsfähigkeit jedoch nicht.
Dies ist erst dann in Erwägung zu ziehen, wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat. In diesen Fällen liegen regelmäßig zugleich ein organischer Befund und eine krankhafte seelische Störung vor.
Möglich sind ein Ausschluss oder eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aber auch, wenn der Täter die Straftat in einem akuten (Drogen)Rausch verübt hat.
Schwere Entzugserscheinungen können die Steuerungsfähigkeit bei Beschaffungsdelikten nur in seltenen Ausnahmefällen, z. B. in Kombination mit Persönlichkeitsveränderungen, aufheben.
Entzugserscheinungen, welche erst bevorstehen, können mitunter den Drang zur Beschaffungskriminalität übermächtig werden lassen, wenn die Angst des Täters vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm („grausamst“) erlitten hat und die er als nahe bevorstehend einschätzt, sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert. Dies kann dann insbesondere bei Heroinkonsum die Voraussetzungen des § 21 StGB begründen, ist jedoch trotz der bei den verschiedenen Drogen unterschiedlichen Entzugsfolgen auch bei Kokain- und Amphetaminabhängigkeit nicht von vorneherein völlig ausgeschlossen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 17.04.2012 – 1 StR 15/12 – hingewiesen.

 

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Strafrecht – Bedeutung der errechneten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit bei der Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfähigkeit eines Täters.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Täters, dessen errechnete maximale Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit 3,03 Promille betragen hat, muss auf Grund des Alkoholkonsums nicht erheblich i. S. von § 21 StGB (Strafgesetzbuch) vermindert gewesen sein.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Beschluss vom 29.05.2012 – 1 StR 59/12 – hingewiesen und hierzu ausgeführt:

Eine BAK in der errechneten Höhe gibt für den Tatrichter Anlass zur Prüfung einer krankhaften seelischen Störung durch einen akuten Alkoholrausch; die Möglichkeit von Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderter Schuldfähigkeit ist dann grundsätzlich zu erörtern. Einen Rechts- oder Erfahrungssatz, der es gebietet, ohne Rücksicht auf die im konkreten Fall feststellbaren psychodiagnostischen Kriterien ab einer bestimmten Höhe der BAK regelmäßig von zumindest „bei Begehung der Tat“ erheblich verminderter Schuldfähigkeit auszugehen, gibt es aber nach der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht.
Vielmehr ist für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände maßgeblich, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen.
Dabei kann die BAK ein je nach den Umständen des Einzelfalls sogar gewichtiges, aber keinesfalls allein maßgebliches Beweisanzeichen (Indiz) sein.
Welcher Beweiswert der BAK (die weniger zur Auswirkung des Alkohols, als lediglich zu dessen wirksam aufgenommener Menge aussagt) im Verhältnis zu anderen psychodiagnostischen Beweisanzeichen beizumessen ist, lässt sich nicht schematisch beantworten. Er ist umso geringer, je mehr sonstige aussagekräftige psychodiagnostische Kriterien zur Verfügung stehen. So können die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung auch bei einer BAK schon von unter 2 ‰ begründen, umgekehrt eine solche selbst bei errechneten Maximalwerten von über 3 ‰ auch ausschließen.

Ergänzender Hinweis dazu:
War ein Täter bei der Tatbegehung alkoholisiert oder ist dies nicht auszuschließen, muss der Tatrichter, sofern möglich, grundsätzlich die BAK zur Tatzeit errechnen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einem erwachsenen normalen Alkoholkonsumenten bei einer zur Tatzeit nicht ausschließbare BAK von 2 Promille an aufwärts, bei schweren Gewalthandlungen gegen Leib und Leben Anderer, bei denen es eine höhere Hemmschwelle zu überwinden gilt, ab 2,2 Promille stets die Möglichkeit von erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB ) und ab 3 Promille die Möglichkeit von Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB ) zu erörtern und zu prüfen. Ein Urteil, das in derartigen Fällen keine Feststellungen dazu enthält, hat in der Regel in der Revision keinen Bestand.

 

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Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung – formelle Voraussetzungen.

Im Beschluss vom 03.07.2012 – 7 W 53/12 – hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit dem nach § 11 Abs. 1 des Hamburger Pressegesetzes (HbgPresseG), sowie § 56 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) bestehenden Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung befasst und hierzu u. a. ausgeführt:

Da die Veröffentlichung einer Gegendarstellung einen nicht unerheblichen Eingriff in den Geschäftsbetrieb eines Verlags oder sonst grundsätzlich zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen verpflichteten Verbreiters von Meldungen bedeutet, ist die Entstehung des Anspruchs auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung an strenge formelle Voraussetzungen geknüpft.
Hierzu gehört insbesondere, dass der Betroffene seine Gegendarstellung dem Verbreiter in der Weise zuleiten muss, dass dieser erkennen kann, durch die Veröffentlichung welchen Textes er dem geltend gemachten Anspruch genügen soll.

 

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Nutzungsausfall bei Oldtimern

Hat man einen zumindest teilweise unverschuldeten Unfall und muss auf sein Fahrzeug verzichten, so besteht – wenn man ein Nutzungsinteresse darlegen bzw. erforderlichenfalls auch nachweisen kann – ein Anspruch auf Nutzungsausfall.
Der Anspruch begründet sich damit, dass man auf die Nutzung eines Fahrzeuges und den damit einhergehenden Komfort verzichten muss.
Dies gilt jedoch nach Entscheidungen des OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011, Az.: 1 U 50/11 und des OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.2011, Az.: 9 U 29/11 nicht (ohne weiteres) bei Oldtimern.

Das OLG Düsseldorf grenzt in seiner Entscheidung klar ab welche objektiven Beeinträchtigungen bei Schadensersatz gegeben sein müssen:

„Andererseits ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz eines kraftfahrzeugbezogenen Nutzungsausfallschadens die Feststellung, dass die Entbehrung der Nutzung für den Geschädigten „fühlbar“ gewesen sein muss, weil er das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeuges für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte (BGH, Urteil vom 10.06.2008, Az.: VI ZR 248/07). Diese Einschränkung stellt sicher, dass der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaftlichen Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pauschalisierung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen bezogenen Schadensbetrachtung verhaftet bleibt. Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist und bei denen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemessen werden können. Der Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren, subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimisst (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGHZ GSZ 98, 212, 222 ff.).“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011, Az.: 1 U 50/11).

Das OLG Karlsruhe verfolgt eine ähnliche Argumentation und stellt ebenfalls darauf ab, dass immaterielle Schäden nicht ohne weiteres zu ersetzen sind. Zu beachten ist jedoch, dass in den Entschiedenen Fällen noch ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung stand. Hat man also nur einen Oldtimer und kein anderes Fahrzeug, so sind die Entscheidungen nicht ohne weiteres übertragbar. Dies dürfte aber auch die Ausnahme sei.

 

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Bearbeitungsgebühr für Kreditvertrag – zulässig oder nicht?

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse, nach der für einen Privatkredit eine Bearbeitungsgebühr von 2 % (vom ursprünglichen Kreditbetrag) zu zahlen ist, wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

In seinem Urteil vom 29.09.2011 – 8 U 562/11 – hat das OLG Dresden ausgeführt, dass es sich bei der Klausel nicht um die Bestimmung der Vergütung für die zu erbringende Hauptleistung – die Gewährung eines Darlehens –, sondern um eine Preisnebenabrede handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und die Kunden entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Mit der Klausel ist der Sparkasse nämlich die Möglichkeit eingeräumt, ihren Kunden eine Vergütung für Tätigkeiten abzuverlangen – die etwa durch die Prüfung der Bonität entstehen – und die beim Darlehensgeber bereits für die Prüfung, ob überhaupt ein Darlehensvertrag geschlossen werden soll, anfallen. Die Kosten für diese Tätigkeiten hätte die Sparkasse aber nach dem dispositiven Recht ohne gesondertes Entgelt zu erbringen und diese Tätigkeiten erbringt sie tatsächlich auch objektiv überwiegend und subjektiv allein im eigenen Interesse.

Hinweis zu der Entscheidung:
Die Frage, ob ein Entgelt für die Bearbeitung eines Kredits in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank zulässig ist, wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung derzeit unterschiedlich beantwortet. Eine andere Ansicht als das OLG Dresden vertritt das OLG Celle im Beschluss vom 02.02.2010 – 3 W 109/09 – . Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu der Frage ist noch nicht ergangen.

 

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Nachbarrecht – Wenn eine auf einem tieferliegenden Grundstück stehende Mauer abgerissen werden soll und das angrenzende höherliegende Nachbargrundstück dadurch seinen Halt verliert.

Wird ein höherliegendes Grundstück durch eine auf dem angrenzenden, tieferliegenden Nachbargrundstück stehende Mauer abgestützt, stellt sich Frage, ob der Eigentümer des tieferliegenden Grundstücks die auf seinem Grundstück stehenden Mauer auch dann abreißen darf, wenn das angrenzende Nachbargrundstück dadurch seinen Halt verliert oder ob dem Grundstücksnachbarn in diesem Fall ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit den nachbarrechtlichen Sondervorschriften zusteht.

Ergeben kann sich ein Abrissverbot nur aus § 909 BGB. Aber die Entfernung der Stützmauer selbst stellt keine Vertiefung im Sinne dieser Vorschrift dar; denn eine solche setzt eine Senkung des Bodenniveaus voraus und umfasst nicht die Entfernung oberirdischer Gebäudeteile.
Demzufolge müsste der Eigentümer des tieferliegenden Grundstücks das angrenzende Nachbargrundstück gemäß § 909 BGB nur dann auch weiterhin abstützen und hätte den ersatzlosen Abriss der auf seinem Grundstück stehenden Mauer zu unterlassen, wenn diese von ihm oder einem seiner Rechtvorgänger nach einer von ihnen vorgenommenen Vertiefung des Grundstücks zum Zwecke der Befestigung errichtet worden wäre.
Sollte dagegen nicht feststellbar sein, worauf der Höhenunterschied beruht oder der Eigentümer des höherliegenden Grundstücks sein Grundstück aufgeschüttet haben, würde ihm kein Unterlassungsanspruch gegen den Abbruch der Mauer zustehen. Vielmehr dürfte der Eigentümer des tieferliegenden Grundstücks die auf seinem Grundstück stehende Mauer in diesem Fall auch abreißen, wenn das angrenzende Nachbargrundstück dadurch seinen Halt verliert. Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ergäbe sich dann nur die Pflicht zu einer Ankündigung derartiger Abrissarbeiten, die so rechtzeitig erfolgen muss, dass sie den Grundstücknachbarn in die Lage versetzt, vorher eigene Stützungsmaßnahmen zu treffen; nur in diesem eingeschränkten Rahmen könnte sich dann eine Unterlassungspflicht ergeben.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 29.06.2012 – V ZR 97/11 – hingewiesen.

 

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Expo Guide, andere „Branchenbücher“ und Abofallen – Der BGH hat entschieden.

Expo Guide, ähnliche „Branchenbücher“ und verschiedene Abofallen haben lange Zeit mir ihren Rechnungen viele Vereine, Kaufleute und Gewerbetreibende verunsichert.
Expo Guide hat Unterlagen übersendet die man ausfüllen sollte. Im „Kleingedruckten“ war dann vermerkt, dass hierfür erhebliche Kosten anfallen sollen.
Der BGH hat sich zwischenzeitlich mit dieser Thematik befasst und bei einem derartigen Vorgehen einen kostenpflichtigen Vertragsschluss verneint.

Der BGH führt aus:
„Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.“ BGH, Urteil vom 26.07.2012, Az.: VII ZR 262/11.

Die Entscheidung ist aus mehreren Gründen interessant. Zum einen steht damit fest dass sich „Kunden“ von Expo-Guide und anderen Branchenbüchern keine größeren Sorgen mehr machen müssen. Zum anderen dürfte die Entscheidung aber auf eine Vielzahl anderer Fälle zu übertragen sein. So erscheint die Entscheidung auch ohne weiteres auf solche Anbieter übertragbar die auf Grund einer Anmeldung irgendwelche andere vermeintliche Leistungen anbieten. Eine aktuelle Liste über derartige „Abofallen“ findet man beispielsweise auf der Seite der Computerbild unter http://www.computerbild.de/internet-abzocke/.

In rein rechtlicher Hinsicht ist ebenfalls interessant, dass der BGH damit noch einmal klargestellt hat, dass auch Vereinbarungen im Bezug auf Hauptleistungspflichten (hier Zahlungspflicht) einer AGB-Kontrolle unterzogen werden können. Dies wurde vereinzelt immer wieder verneint.

 

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Wenn der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist – können zivilrechtliche Ansprüche gegen ihn trotzdem im Klageweg geltend gemacht werden?

Ja.
Nach § 185 Nr. 1 ZPO können Klage und (Versäumnis)Urteil durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Dabei ist es allerdings zunächst Sache der Partei, die durch die Zustellung begünstigt wird, alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln und ihre ergebnislosen Bemühungen gegenüber dem Prozessgericht, das über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet und diese ausführt (§ 186 ZPO), darzulegen.
Dass eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt und dem Zustellungspostamt des letzten Wohnsitzes des Zustellungsadressaten ergebnislos war, reicht in der Regel dazu nicht aus. Vielmehr ist die begünstigte Partei beispielsweise auch gehalten, durch persönliche Nachfragen beim ehemaligen Arbeitgeber, bei dem letzten Vermieter oder bei Hausgenossen und Verwandten des Zustellungsadressaten zu versuchen, dessen Aufenthalt zu ermitteln und diese vorgenommenen Nachforschungen und deren Ergebnis gegenüber dem Gericht darzulegen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 04.07.2012 – XII ZR 94/10 – entschieden.

 

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Kapitalanlageberatung – Schadensersatz auf Grund Verletzung (vor)vertraglicher Aufklärungspflichten.

Steht fest, dass ein Anlageberater einer Bank die vorvertraglichen oder vertraglichen Aufklärungspflichten verletzt hat, trägt die Bank die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn der Anlageberater sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Anleger den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen und sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung für das Anlagegeschäft entschlossen hätte.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 08.05.2012 –XI ZR 262/10 – entschieden und darauf hingewiesen, dass daran, dass diese Kausalitätsvermutung nur dann eingreift, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, nicht mehr festgehalten wird.

Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Zweck der Aufklärungs- und Beratungspflichten, nämlich dem Anleger eine sachgerechte Entscheidung über den Abschluss bestimmter Geschäfte zu ermöglichen, nur erreicht wird, wenn Unklarheiten, die durch eine Aufklärungspflichtverletzung bedingt sind, zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen, dieser die Nichtursächlichkeit seiner Pflichtverletzung also zu beweisen hat.

 

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Haftung für psychische Folgeschäden eines Unfallopfers – Inwieweit sind diese dem verantwortlichen Schädiger zuzurechnen?

Der haftungsrechtlich für eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verantwortliche Schädiger hat grundsätzlich auch für Folgeschäden einzustehen, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen; für die Ersatzpflicht als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens genügt die hinreichende Gewissheit, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Die Zurechnung von Folgeschäden scheitert nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge von Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich oder geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Betroffene gesund gewesen.

Nicht zuzurechnen sind dem Schädiger allerdings psychische Folgeschäden,

  • unter dem Gesichtspunkt Bagatellverletzung dann, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist, nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall, weil in einem groben Missverhältnis zu dem Anlass stehend, schlechterdings nicht mehr verständlich ist und
  • unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten Renten- oder Begehrensneurose dann, wenn die Beschwerden – was nicht von Anfang an sein muss, sondern auch erst von einem bestimmten Zeitpunkt an der Fall sein kann – wesentlich durch eine Begehrenshaltung des Geschädigten geprägt sind, d. h. dadurch gekennzeichnet sind, dass der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 10.07.2012 – VI ZR 127/11 – entschieden.

 

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