Einholung eines Sachverständigengutachtens nur wenn Anhaltspunkte für Betreuungsbedarf bestehen!

Einholung eines Sachverständigengutachtens nur wenn Anhaltspunkte für Betreuungsbedarf bestehen!

§ 280 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) verpflichtet nach seinem Wortlaut das Gericht nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren

  • mit einer Betreuerbestellung oder
  • der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

endet.

Das hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 18.03.2015 – XII ZB 370/14 – entschieden und darauf hingewiesen, dass

  • das Gericht daher vor der Anordnung der Gutachtenerstattung zu prüfen hat, ob es das Verfahren im Hinblick auf eine Betreuerbestellung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes weiter betreiben will,
  • was hinreichende Anhaltspunkte voraussetzt, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt,
  • zumal bereits die Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung einer möglichen Betreuungsbedürftigkeit eine stigmatisierende Wirkung haben kann, wenn Dritte von ihr Kenntnis erlangen.

Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Betreuerbestellung können sich beispielsweise ergeben

In welchem Umfang Tatsachen zu ermitteln sind, bestimmt sich nach § 26 FamFG. Das Gericht hat danach von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Dabei muss dem erkennenden Gericht die Entscheidung darüber vorbehalten sein, welchen Weg es innerhalb der ihm vorgegebenen Verfahrensordnung für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen.

Danach kann das Gericht beispielsweise dann von weiteren Ermittlungen absehen, wenn

  • es sich u. a. auf Grund des Eindrucks von einem Betroffenen bei einer zeitnah erfolgten Anhörung die Überzeugung verschafft hat, dass dieser über einen freien Willen i.S.d. § 1896 Abs. 1 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verfügt und deshalb gegen seinen Willen eine Betreuerbestellung nicht in Betracht kommt oder
  • aufgrund einer von dem Betroffenen erteilten Vorsorgevollmacht eine Betreuerbestellung (derzeit) nicht erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB), weil weder Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung, noch für eine Ungeeignetheit des Bevollmächtigten zur Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen bestehen. 

 


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