Gezielte Verunsicherung des Verkäufers beim Autokauf zur Erreichung einer Kaufpreisreduzierung ist unzulässig.

Gezielte Verunsicherung des Verkäufers beim Autokauf zur Erreichung einer Kaufpreisreduzierung ist unzulässig.

Schließt ein Privatmann mit einem fachlich versierten Autoeinkäufer einen Vertrag über den Kauf eines Pkw und wirft der Autoeinkäufer dem Verkäufer bewusst wahrheitswidrig vor, dieser habe falsche Angaben zum Fahrzeugbaujahr gemacht, ist eine von dem unter Druck gesetzten Verkäufer akzeptierte Reduzierung des Kaufpreises ggf. unwirksam.
Die Drohung des Käufers mit  – für ihn erkennbar – nicht bestehen Schadenersatzansprüchen gegen den Verkäufer ist widerrechtlich.

Darauf hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz mit Urteil vom 16.10.2014 – 2 U 393/13 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger dem Beklagten, der in Autohaus betreibt, nach einem Angebot im Internet seinen Pkw Skoda Octavia, Baujahr 2008, für 8000 € verkauft und sich bei Übergabe des Fahrzeugs mit einer Reduzierung des Kaufpreises auf 5.000 € einverstanden erklärt, nachdem der Beklagte den Kläger mit dem bewusst falschen Hinweis, dieser hätte ein unrichtiges Fahrzeugbaujahr angegeben, unter Druck gesetzt und mit Schadensersatzansprüchen und einem langwierigen Rechtsstreit gedroht hatte. 

Mit seiner Klage machte der Kläger – gestützt auf eine Anfechtung der mit dem Beklagten im Zuge der Fahrzeugübergabe geschlossenen Abänderungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung sowie Drohung gemäß § 123 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 8.000 € geltend.

Der 2. Zivilsenat des OLG Koblenz erachte die Anfechtung für berechtigt und gab der Klage statt.
Die Reduzierung des Kaufpreises war nach der Überzeugung des Senats nur dadurch zu Stande gekommen, dass der Beklagte den Kläger mit Ausführungen zum Begriff des Baujahrs verwirrt und mit dem Hinweis auf ein angeblich falsch angegebenes Baujahr so unter Druck gesetzt hatte, dass sich dieser schließlich mit der deutlichen Absenkung einverstanden erklärte.
Dabei sei dem Käufer als Fachmann und erfahrenem Autoeinkäufer bewusst gewesen, dass das angegebene Baujahr im Angebot des Klägers zutreffend war. Erst durch die Drohung mit angeblichen Schadenersatzansprüchen sei der Käufer bewegt worden, der Kaufpreisreduzierung zuzustimmen. Eine derartige Drohung sei widerrechtlich.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Koblenz am 18.11.2014 mitgeteilt.

 


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