Grabstättengestaltung

Grabstättengestaltung

Eine Friedhofsverwaltung kann nur dann gegen die Gestaltung einer Grabstätte vorgehen, wenn dies durch einen Belegungsplan mit Gestaltungsvorschriften ausdrücklich verboten wird.

Darauf hat die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin mit Urteil vom 23.06.2015 – VG 21 K 321.14 – in einem Fall hingewiesen, in dem der Kläger

  • bei der Vergabe der Urnengrabstätte für seine verstorbene Ehefrau ein Vergabeprotokoll unterschrieben hatte, wonach Einfassungen der Grabstelle nicht erlaubt waren, 
  • die Grabstätte dann aber doch mit einer Grabeinfassung aus Stein hatte versehen lassen und
  • ihm von der Friedhofsverwaltung darauf hin aufgegeben worden war, die Einfassung der Grabeinfassung (wieder) zu entfernen.

 

Die vom Kläger gegen diese Anordnung der Friedhofsverwaltung erhobene Klage war erfolgreich.
Die 21. Kammer des VG Berlin erachtete die Anordnung für rechtswidrig, weil nach der für den Friedhof geltenden Friedhofsordnung,

  • die Friedhofsverwaltung nur berechtigt war, dem Nutzungsberechtigten angemessene Maßnahmen aufzugeben, wenn die Gestaltung einer Grabstätte nicht dem Belegungsplan mit Gestaltungsvorschriften entspricht,
  • Gestaltungsvorschriften im Belegungsplan aber fehlten,
  • die Friedhofssatzung nach Ansicht der Kammer insoweit abschließend war sowie einen Rückgriff auf das allgemeine Ordnungsrecht als Eingriffsermächtigung nicht zuließ und
  • auf ein Vergabeprotokoll eine Beseitigungsanordnung nicht gestützt werden kann.

 

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Berlin am 02.07.2015 – Nr. 23/2015 – mitgeteilt.

 


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