Keine gesetzliche Unfallversicherung bei Teilnahme an Neckerei

Keine gesetzliche Unfallversicherung bei Teilnahme an Neckerei

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) Darmstadt hat mit Urteil vom 24.03.2015 – L 3 U 47/13 – entschieden, dass es nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, wenn sich ein Erwachsener durch einen Sprung aus dem Fenster dem Wasserstrahl eines Gummispritztiers entzieht.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall

  • hatte ein Mitschüler während einer beruflichen Umschulungsmaßnahme in einem Unterrichtsraum im 1. Obergeschoß des Schulungsgebäudes, als die Lernenden selbständig und ohne Anwesenheit einer Lehrkraft arbeiten sollten, versucht, den 27-jährigen Kläger mit einem Gummispritztier nass zu spritzen,
  • worauf hin dieser, um sich dem Wasserstrahl zu entziehen, über die Fensterbrüstung auf ein vor dem Fenster befindliches Welldach gesprungen und weil dieses seinem Gewicht nicht standgehalten hatte, hindurch auf die darunter befindliche Laderampe gestürzt war, wobei er sich nicht unerheblich verletzt hatte. 

 

Seine Klage gegen die Berufsgenossenschaft, die die Anerkennung des Unfalls des Klägers als Arbeitsunfall abgelehnt hatte, hatte keinen Erfolg.

Wie das Hessische LSG ausführte, sind Arbeitsunfälle nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Danach ist für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erforderlich,

  • dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang),
  • dass diese Verrichtung zum Unfallereignis geführt hat und
  • letzteres einen Gesundheits(-erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat.

 

Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.
Dabei sind nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich Versicherten im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte bzw. im konkreten Fall im Laufe eines Unterrichtstages in den Unterrichtsräumen auch versichert, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle „infolge“ der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen so genannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt (§ 10 SGB VII), nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt.
Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen. Diese führen zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und damit in der Regel zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes.
Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte.
Der Sprung des Klägers aus dem Fenster zum Ausweichen vor dem Wasserstrahl stellte jedenfalls eine aktive Teilnahme an der möglicherweise durch den Mitschüler begonnenen Spielerei dar und die Teilnahme an solchen Neckereien und Spielereien ist nach der Handlungstendenz grundsätzlich als ein den Interessen des Betriebes zuwiderlaufendes Verhalten anzusehen, so dass diese grundsätzlich auch unversichert sind, d.h., Unfälle durch solche Spielereien unter Erwachsenen am Ort der versicherten Tätigkeit sind grundsätzlich keine Arbeitsunfälle.

Eine insoweit großzügigere Betrachtung kommt nur im Rahmen der Schüler-Unfallversicherung bei Schülern und pubertierenden Jugendlichen unter Berücksichtigung der Gefahren in Betracht, die sich aus unzureichender Beaufsichtigung oder aus dem typischen Gruppenverhalten (Schubsen, Rangeleien usw.) innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule ergeben oder bei Jugendlichen, die als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder als Lernende § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII versichert sind und bei einer Spielerei im Betrieb oder in der Unterrichtsstätte verunglücken, wenn der Unfall darauf zurückzuführen ist, dass sie ihrem natürlichen Spiel- bzw. Nachahmungstrieb nachgegeben haben und nicht ausreichend beaufsichtigt worden sind. 

 


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