Können Adoptiveltern wegen unzureichender Aufklärung über gesundheitliche Risiken bei ihrem Adoptivkind durch das Jugendamt Schadensersatz verlangen?

Können Adoptiveltern wegen unzureichender Aufklärung über gesundheitliche Risiken bei ihrem Adoptivkind durch das Jugendamt Schadensersatz verlangen?

Das hatte der Amtshaftungssenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main zu entscheiden.

In dem Fall, der vom Amtshaftungssenat des OLG Frankfurt am Main zu entscheiden war, hatten die Kläger 1998 zwei Kleinkinder derselben Kindesmutter adoptiert. Beide Kinder entwickelten sich physisch und psychisch problematisch. Im Jahre 2011 wurde festgestellt, dass beide Kinder am sog. „Fetalen-Alkohol-Syndrom“ (FAS), leiden, einer vorgeburtlich entstandenen Schädigung durch von der schwangeren Mutter aufgenommenen Alkohol. Sie sind heute zu 100 % schwerbehindert und leben in betreuenden Einrichtungen.

Die Adoptiveltern haben – gestützt auf spätere Angaben der Kindesmutter und des leiblichen Vaters – behauptet, die Kindesmutter habe ein Alkoholproblem gehabt und während beider Schwangerschaften Alkohol konsumiert. Dies hätten die beiden beteiligten Jugendamtsmitarbeiterinnen von Anfang an gewusst. Jedenfalls seien so deutliche Anzeichen hierfür vorhanden gewesen, dass das Jugendamt diesem Gesichtspunkt hätte nachgehen müssen.
Die Kläger machten geltend, sie hätten sich wegen der schon damals bestehenden chronischen Erkrankung der Adoptivmutter eine Adoption der Kinder mit Blick auf die bei diesen bestehenden gesundheitlichen Risiken nicht zugetraut, wenn sie von dem Alkoholkonsum der Kindesmutter in der Schwangerschaft gewusst hätten. Dass die Jugendamtsmitarbeiterinnen das Alkoholproblem nicht offenbart hätten, stelle eine Verletzung der Amtspflichten des Jugendamts – und damit der Stadt – in einem Adoptionsverfahren dar.
Die Kläger verlangten Ersatz des für die beiden Kinder aufgewendeten Unterhalts und die Feststellung, dass die Stadt für alle künftigen Schäden einzustehen habe.

Das Landgericht (LG) wies die Klage ab.

Hiergegen richtete sich die Berufung der Kläger.

Der Amtshaftungssenat des OLG Frankfurt am Main hat, nach Vernehmung der Kindesmutter, der beiden Jugendamtsmitarbeiterinnen und des leiblichen Vaters als Zeugen, die Berufung der Kläger mit Urteil vom 21.05.2014 – 1 U 305/12 – mit der Begründung zurückgewiesen, nach der Beweisaufnahme spreche zwar alles dafür, dass die Kindesmutter während der beiden Schwangerschaften Alkohol zu sich genommen habe, das Gericht könne aber durch die Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen, dass die beiden Jugendamtsmitarbeiterinnen dies wussten oder hinreichend sichere Anzeichen hierfür hatten.
Da die Kläger die Beweislast für ihre Behauptung trügen, die Jugendamtsmitarbeiterinnen hätten den Alkoholkonsum gekannt, diesen Beweis aber nicht hätten führen können, sei ein Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Stadt nicht gegeben.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 22.05.2014 mitgeteilt.

Die Begründung des Urteils spricht dafür, dass den Klägern, hätten sie den ihnen obliegenden Beweis führen können, vom OLG ein Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Stadt zuerkannt worden wäre.
Letztlich blieb dies aber offen.

 


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